Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Okt. 2013 - 13 UF 581/13
Gericht
1. Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Linz vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Eltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der am … 2007 geborene …[C] ist das gemeinsame Kind von …[A] und …[B]. Seit Juni 2008 lebt er in einer Pflegefamilie, und zwar auf Dauer; die elterliche Sorge wird vom Jugendamt als Vormund ausgeübt. Dieses beantragt nunmehr die Genehmigung seiner Entscheidung, das Kind katholisch taufen zu lassen.
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Hiergegen wandten sich die Eltern, sie seien zwar mit einer Taufe ...[C]s einverstanden, aber nur wenn er evangelisch getauft werde. Ein weiteres Kind der Mutter (nicht des Vaters) sei evangelisch getauft und für ein weiteres, das sich im Moment in einem Heim befinde, sei das geplant.
- 3
Nach Anhörung der Beteiligten erteilte das Amtsgericht die beantragte Genehmigung.
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Der Vormund habe nach § 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung über diese zu bestimmen, wenn ihm - wie hier - die elterliche Sorge allein zustehe, bedürfe es aber der Genehmigung des Familiengerichts. Eine schon erfolgte Bestimmung könne er allerdings nicht ändern. Eine solche sei aber auch nicht erfolgt.
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Hiergegen wenden sich beide Eltern mir ihrer Beschwerde. Die Mutter macht geltend, sie sei evangelisch erzogen und wünsche das auch für ihre Kinder. Sie hätte sicherlich auch ...[C] evangelisch taufen lassen, dazu sei es aber durch die Wegnahme des Kindes nicht mehr gekommen. Man könne Kinder nicht in etwa hineinstoßen, das sie selbst nicht mit sich vereinbaren könnten. Der Vater schließt sich den Ausführungen an.
II.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Jugendamt als Vormund zur Entscheidung berufen ist (§ 3 Abs.2 RelKErzG), da es die alleinige elterliche Sorge inne hat.
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Es nimmt auch richtig an, dass der Entscheidung des Jugendamtes keine vorgängige Bestimmung der Eltern entgegensteht (§ 3 Abs. 6 RelKErzG). Dies lässt sich den Ausführungen der Eltern, insbesondere der Mutter bei ihrer Anhörung nicht entnehmen. Das Kind wurde von seinen Eltern nicht getauft, eine ernstliche und endgültige Entscheidung hierzu wurde nicht getroffen. Dass eine Taufe möglicherweise im Raum stand, wie das bei der Anhörung dargestellt wurde, reicht nicht aus. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug.
- 9
Die Entscheidung des Vormunds entspricht auch nach dem gegenwärtigen Sachstand dem Wohl des Kindes. ...[C] befindet sich in Dauerpflege, und zwar seit Mitte 2008, da war er neun Monate alt. Eine Rückführung zu den leiblichen Eltern ist nicht beabsichtigt. Das heißt ...[C] wird im sozialen Umfeld der Pflegefamilie weiter aufwachsen und dazu gehört, wenn die Pflegeeltern - wie hier - bekennend religiös sind und einer Religionsgemeinschaft angehören, auch dieses religiöse Umfeld. Es ist einem Kind kaum klar zu machen, warum es einer anderen Religionsgemeinschaft angehört, als seine nächsten Bezugspersonen und auch seine - zu erwartenden - Geschwister. Wenn es das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann es ohnehin selbst entscheiden, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will (§ 5 RelKErzG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Annotations
(1) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist.
(2) Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.