Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. März 2016 - 13 UF 149/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0321.13UF149.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2016

1. Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

2. Kosten werden weder erhoben noch erstattet.

3. Verfahrenswert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21.07.2015 hatte das Familiengericht gegen den Antragsgegner eine bis zum 21.01.2016 befristete Gewaltschutzanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen.

2

In der Folgezeit stellte der Antragsteller einen Ordnungsmittelantrag, der nach mündlicher Verhandlung hierüber mit Beschluss vom 04.12.2015 positiv beschieden wurde.

3

Sodann baten der Antragsteller und seine am Verfahren bislang nicht beteilige Ehefrau mit am 05.01.2016 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz um Verlängerung der Gewaltschutzanordnung sowie um Integration der Ehefrau des Antragstellers in die Gewaltschutzanordnung. Diesen Antrag wies das Familiengericht mit Beschluss vom 15.02.2016 zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Befristung inzwischen ausgelaufen sei und die Voraussetzungen für eine Verlängerung überdies nicht glaubhaft gemacht worden seien. Entsprechend der dieser Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat der Antragsteller gegen diesen, ihm am 25.02.2016 zugestellten Beschluss am 07.03.2016 Beschwerde eingelegt.

II.

4

Eine Entscheidung des Senats über das eingelegte Rechtmittel ist nicht veranlasst.

1.

5

Eine Beschwerde wäre gegen den Beschluss vom 15.02.2016 nicht statthaft.

6

Die angefochtene Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren erging nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, § 57 FamFG. Auch ein Beschluss, in welchem über die Verlängerung einer im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassenen Gewaltschutzanordnung entschieden wird, unterliegt nur dann der Beschwerde an den Senat, wenn über die Verlängerung als solche aufgrund mündlicher Verhandlung befunden wurde (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2014, 63). Das ist hier nicht der Fall.

7

Folglich besteht für den Antragsteller momentan nur die Möglichkeit, beim Familiengericht Antrag auf mündliche Verhandlung zwecks erneuter Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag zu stellen (§ 54 Abs. 2 FamFG).

2.

8

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller hat ein unstatthaftes Rechtsmittel einlegen wollen. Vielmehr wurde er hierzu augenscheinlich durch die nicht zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst. Für eine - das Rechtsmittel zurückweisende - Beschwerdeentscheidung des Senats besteht somit kein Raum.

9

Allerdings wird das Familiengericht den Antragsteller um Erklärung zu bitten haben, ob sein Beschwerdeschriftsatz als Antrag auf mündliche Verhandlung verstanden werden soll. Denn für eine Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung genügt aus zeitlicher Sicht grundsätzlich die Antragstellung vor Fristablauf (vgl. OLG Nürnberg aaO.); eine Entscheidung des Gerichts noch vor Fristablauf scheint demgegenüber nicht Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung.

10

Insoweit mag sich der Antragsteller jedoch auch vergegenwärtigen, dass eine Gewaltschutzanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren regelmäßig, also auch im Falle einer Verlängerung, immer nur auf die nächsten sechs Monate befristet werden kann (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. 2016 § 1 GewSchG Rn. 7 m.w.Nw.). In einem Hauptsacheverfahren kann demgegenüber eine längere Befristung in Betracht kommen. Daher könnte es für den Antragsteller hier durchaus überlegenswert sein, anstatt des Antrags auf mündliche Verhandlung zu stellen, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, als jetzt wohl auch seine Ehefrau den Erlass einer Gewaltschutzanordnung zu ihren Gunsten beantragt.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. März 2016 - 13 UF 149/16 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung


(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht,

Referenzen

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.