Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Nov. 2015 - 12 VA 2/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1119.12VA2.15.0A
19.11.2015

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Mainz führt eine Vorauswahlliste, in der Bewerber für das Amt eines Insolvenzverwalters aufgenommen sind. Der Antragsteller ist in diese Liste aufgenommen. Er wurde von dem Amtsgericht Mainz bis 1990 als Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester und Gutachter in Konkursverfahren eingesetzt. Seitdem ist er von dem Amtsgericht Mainz nicht mehr zum Konkursverwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt worden.

2

Im Jahre 2004 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG. Er beantragte u. a. festzustellen, dass seine Nichtberücksichtigung als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter rechtswidrig ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.05.2005 diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen (Az. 12 VA 1/04).

3

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.05.2015 hat der Antragteller wiederum beantragt festzustellen, dass seine fortgesetzte Nichtberücksichtigung seit 2001 anlässlich der Einsetzung als Insolvenzverwalter durch den Insolvenzrichter des Amtsgerichts Mainz rechtswidrig ist.

4

Mit Schriftsatz vom 4.11.2015 hat der Antragsteller seinen Antrag neu gefasst. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass seine fortgesetzte Nichtberücksichtigung anlässlich der Einsetzung als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter durch die mit Insolvenzsachen befassten Richter des Amtsgerichts Mainz über den Zeitraum ab 1.07.2005 rechtswidrig ist.

II.

5

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß dem Schriftsatz vom 4.11.2015 ist unzulässig.

6

Nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG spricht das Gericht im Falle der Erledigung einer Maßnahme auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Senat hat bereits in seinem Hinweis vom 7.10.2015 ausgeführt, dass diese Vorschrift sich auf eine Maßnahme, mithin auf ein konkretes Handeln in einem Einzelfall bezieht. Der Antragsteller kann daher gegebenenfalls beantragen festzustellen, dass seine Nichtberücksichtigung in einem bestimmten Einzelfall, in dem ein Insolvenzverwalter oder ein Sachverständiger eingesetzt worden ist, rechtswidrig gewesen ist. Einen derartigen Bezug zu einem einzelnen Fall hat der Antragsteller jedoch nach wie vor nicht hergestellt. Er erstrebt auch mit dem Antrag im Schriftsatz vom 4.11.2015 eine abstrakte Feststellung für einen längeren Zeitraum ohne Bezug zu den jeweiligen Einsetzungen der Sachverständigen bzw. Insolvenzverwalter.

7

Der Senat hatte zwar in dem Verfahren 12 VA 1/04 keine Bedenken gegen einen derartigen abstrakten Antrag. Wie im Hinweis vom 7.10.2015 ausgeführt, schließt der Senat sich aber nunmehr der Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 4.11.2009 - Az. 20 VA 13/08) an, dass ein entsprechender abstrakter Feststellungsantrag nicht zulässig ist. Die gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Rechtsschutz durch die Ablehnung eines solchen „abstrakten“ Antrages nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt werde. Effektiver Rechtschutz könne dadurch gewährleistet sein, dass der Betroffene die Entscheidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehmen könne, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine gerichtliche Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler herbeizuführen (NJW 2010, 1804).

8

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 4.11.2015 nicht daran, dass der Antragsteller es unterlassen hat, in jedem Einzelfall seiner Nichtberücksichtigung zu widersprechen. Der Antrag ist unzulässig, weil er abstrakt formuliert ist, ohne auf ein konkretes Verfahren Bezug zu nehmen.

9

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 29 EGGVG) besteht insbesondere im Hinblick auf die oben erörterte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Anlass.

III.

10

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß § 36 GNotKG.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.