Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 08. Aug. 2011 - 12 U 16/10

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0808.12U16.10.0A
published on 08/08/2011 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 08. Aug. 2011 - 12 U 16/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.12.2009 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.170,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2008 sowie weitere 229,55 € zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger mähte mit seinem Traktor, an dem ein Mähwerk angebracht war, ein Wiesengrundstück. Er tat dies im Einverständnis mit dem Pächter dieses Grundstücks. Während des Mähvorgangs kollidierte das Mähwerk mit einem Kanaldeckel. Dieser Kanaldeckel ist Teil einer von der Beklagten betriebenen Kanalisationsanlage. Er soll einen im Bereich des Wiesengrundstücks befindlichen Schacht abdecken.

2

Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Kollision an dem Mähwerk entstanden ist. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.170,97 € nebst Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

4

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

6

II. Die Berufung hat Erfolg.

7

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.170,97 €. Der Anspruch folgt aus § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HaftpflG).

8

Der Kläger mutmaßt, dass Wasser in dem Kanal den Deckel hochgedrückt hat, der Deckel infolgedessen schräg auf dem Schacht lag und das Mähwerk gegen den Deckel stieß. War das der Fall, ergibt sich der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 S. 1 HaftpflG. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber einer Rohrleitungsanlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt wird.

9

Die Beklagte bestreitet, dass Wasser in dem Kanal den Deckel hochgedrückt hat. Ist der Kanaldeckel nicht durch Wasser hochgedrückt worden, ergibt sich der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 S. 2 HaftpflG. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber einer Rohrleitungsanlage verpflichtet, im Falle der Beschädigung einer Sache den Schaden zu ersetzen, der auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist. Lässt man die Möglichkeit außer Acht, dass Wasser in dem Kanal den Deckel hochgedrückt hat, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Schaden an dem Mähwerk auf das Vorhandensein der über das Wiesengrundstück verlaufenden Rohrleitungsanlage zurückzuführen ist. Es ist unstreitig, dass das Mähwerk mit dem Kanaldeckel, der Teil der Rohrleitungsanlage ist, kollidiert ist.

10

Der Anspruch aus § 2 Abs. 1 S. 2 HaftpflG besteht nicht, wenn sich die Anlage zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 HaftpflG ist eine Anlage ordnungsmäßig, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist. Ob sich die Anlage der Beklagten in einem ordnungsmäßigen Zustand befand, insbesondere ob sie unversehrt war, ist offen. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten. Sie muss beweisen, dass der Zustand ordnungsmäßig war (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 2 Rn. 80). Diesen Beweis hat sie nicht geführt.

11

Geht man mit der Beklagten davon aus, dass der Deckel nicht durch Wasser in dem Kanal hochgedrückt worden ist, bedeutet das nicht zwingend, dass die Anlage in ordnungsmäßigem Zustand war. Warum das Mähwerk mit dem Kanaldeckel kollidiert ist, bleibt zwar letztlich unklar. Dass diese Kollision stattfand, ist andererseits unstreitig.

12

Die Beklagte mutmaßt, dass das Mähwerk durch ein Wippen des Traktors beim Befahren des Wiesengrundstücks in Kontakt mit dem - ordnungsgemäß aufliegenden - Kanaldeckel gekommen ist. Das ist jedoch nicht weniger spekulativ als die Annahme des Klägers, Wasser habe den Kanaldeckel hochgedrückt.

13

Die Mutmaßung der Beklagten ist auch nicht nachvollziehbar. Es ist unstreitig, dass der Kanaldeckel nach der Kollision neben dem Schacht lag. Folgt man der Beklagten, müsste das Mähwerk den Kanaldeckel aus seiner - ordnungsgemäßen - Lage herausgerissen und neben den Schacht geschleudert oder mitgeschleift haben. Dass das Mähwerk den Kanaldeckel aus seiner Lage aus dem Schacht herausreißen kann, ist kaum vorstellbar. Wie die in den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen, ist der Kanaldeckel von dem Schacht eingefasst. Er ist zwar nicht mit dem Schacht verschraubt, ragt aber auch nicht über den Schacht hinaus. Auch der Kläger hat darauf verwiesen, dass der Kanaldeckel von dem Kanaldom umfasst sei und in dieser Lage von dem Mähwerk nicht bewegt werden könne.

14

Eine Haftung der Beklagten käme möglicherweise nicht in Betracht, wenn Unbefugte den Kanaldeckel vor der Kollision von dem Schacht gelöst hätten (Filthaut, a. a. O., Rn. 33). Dazu trägt die Beklagte aber selbst vor, dass es dafür nicht den geringsten Anhaltspunkt gebe.

15

Den Kläger trifft kein Mitverschulden. Er konnte während der Fahrt über das Wiesengrundstück den Kanaldeckel wegen des hohen Grases nicht erkennen. Er war auch nicht verpflichtet, das Grundstück vor dem Mähen zu begehen und die ordnungsgemäße Lage dort vorhandener Kanaldeckel zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn er wusste, dass ein Kanal über das Grundstück verläuft. Der Kläger konnte damit rechnen, dass die Kanaldeckel ordnungsgemäß auflagen.

16

Die Höhe des Schadens ist unstreitig.

17

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

19

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

20

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.170,97 € festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.