Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Juli 2010 - 11 UF 403/10

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0721.11UF403.10.0A
published on 21.07.2010 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Juli 2010 - 11 UF 403/10
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Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Alzey vom 07.05.2010 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich zusätzlich durchgeführt wird wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer 04 … L 000 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,3582 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr. 04 … S 538 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2008.

Zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz – Versicherungsnummer 04 … S 538 wird im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,7226 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer 04 … L 000 übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2008.

Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund hat auch Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat sowohl auf Seiten des Antragsgegners als auch auf Seiten der Antragstellerin die sich aus den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 15.03.2010 und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.03.2010 ergebenden Ausgleichswerte der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Ost) vergessen.

3

Gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 15.03.2010 hat die Antragstellerin in der Ehezeit (01.11.1989 bis 31.01.2008) 5,4452 Entgeltpunkte (Ost) erworben, denen ein Ausgleichswert in Höhe von 2,7226 Entgeltpunkten (Ost) entspricht.

4

Der Antragsgegner hat gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.03.2010 in der Ehezeit 0,7163 Entgeltpunkte (Ost) erworben, denen ein Ausgleichswert von 0,3582 Entgeltpunkten (Ost) entspricht.

5

Hinsichtlich dieser beiden Anrechte ist der Versorgungsausgleich gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen, obwohl die Wertgrenze nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG jedenfalls hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht überschritten ist, weil besondere Gründe den Ausgleich erfordern.

6

Die in den alten und den neuen Bundesländern erworbenen Entgeltpunkte sind als Einheit anzusehen, aus denen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet wird. Deswegen ist es nicht möglich, diese beiden Teile der jeweiligen Anrechte im Rahmen des § 18 VersAusglG gesondert zu betrachten (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 979).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 50 Abs. 1 FamGKG.

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet
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published on 07.03.2011 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten R. H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 02.11.2010 - 21 F 958/09 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Beteiligten R. H. wird der Beschluss des
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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.