Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Nov. 2018 - 1 OWi 6 SsRs 179/17

bei uns veröffentlicht am20.11.2018

Gründe

1

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts P. vom 6. August 2018 wird auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil offensichtlich keiner der bei einer Geldbuße von 80 € in Betracht kommenden Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG vorliegt.

2

Zu der angeblichen Gehörsverletzung wird auf den Senatsbeschluss vom 31.08.2017 (1 OWi 6 SsRs 105/17), der in der Kanzlei B. Rechtsanwälte bekannt sein müsste, verwiesen. Ergänzend ist anzumerken:

3

Grundlage einer Bauartzulassung nach altem Recht bzw. einer Konformitätserklärung nach dem seit Anfang 2015 geltenden Recht ist das Ergebnis der eingehenden Prüfung eines Gerätemusters durch eine anerkannte Stelle. Diese führt umfangreiche Test durch um feststellen, ob das Gerät, so wie es vom Hersteller vorgestellt wurde, allen Anforderungen genügt, die sich aus dem Messrecht ergeben. Dazu gehören auch Vergleichsmessungen in sehr großer Zahl, die an Referenzstrecken auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Nur wenn keine einzige Abweichung vom wahren Wert außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt, wird das Gerät als messrechtskonform qualifiziert. Die an Ende der Prüfung stehende Feststellung einer Prüfstelle, das Gerät messe richtig (im Sinne des Messrechts), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der nachfolgenden Erstellung des schriftlichen Bescheids die Funktionsweise des Geräts ungenau, missverständlich oder gar fehlerhaft beschrieben wird. Es ist somit grundsätzlich keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung, dass ein Messgerät in jeder Hinsicht genau so funktioniert wie beschrieben. Vielmehr sollten bekanntgewordene (tatsächliche oder vermeintliche) Beschreibungsmängel die Prüfstelle zu einer Klarstellung oder Berichtigung veranlassen (was für das Messgerät PoliScanspeed schon um die Jahreswende 2016/2017 geschehen ist).

4

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die in der Kanzlei B. tätigen Rechtsanwälte regelmäßig den auch im Bußgeldverfahren geltenden § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO ignorieren.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Strafprozeßordnung - StPO | § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers


(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser sel

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.