Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2015 - 9 U 53/14

14.10.2015

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.03.2014 - 2 O 408/10 B - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Entscheidung des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten aus der Entscheidung des Senats und aus dem Urteil des Landgerichts abwendend durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.800,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 09.09.2015. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (vgl. I der Gründe im Beschluss vom 09.09.2015).
Zu den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2015 weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob in der Kausalkette zwischen dem Unfallereignis und der dissoziativen Bewegungsstörung möglicherweise eine Ausschüttung von Hormonen eine Rolle spielen kann. Entscheidend ist allein der Begriff der "psychischen Reaktionen" in den Versicherungsbedingungen der Beklagten. Sowohl nach medizinischem Verständnis als auch nach dem Verständnis eines medizinischen Laien ist die dissoziative Bewegungsstörung eine "psychische Reaktion" auf den Unfall, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 09.09.2015 hingewiesen hat. Daher wird die dissoziative Bewegungsstörung von der Ausschlussklausel erfasst; eine vollständige wissenschaftliche Erklärung, was das Wesen eines solchen psychischen Mechanismus ausmacht, ist rechtlich nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2015 - 9 U 53/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)