Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2010 - 3 Ws 29/10

bei uns veröffentlicht am03.02.2010

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts - .... Große Strafkammer - C. vom 30. Dezember 2009 i. v. m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
A. befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 25.8.2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 20.8.2009 (Az.: ...) wegen des dringenden Verdachts eines von diesem am ....2009 im ...Markt, ... begangenen Verbrechens der versuchten schweren räuberischen Erpressung ununterbrochen in Untersuchungshaft. Haftgrund ist Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Mit Beschluss des (seit Anklageerhebung am 11.11.2009 zuständigen) Landgerichts - .... Große Strafkammer - C. vom 30.12.2009 wurde gem. § 119 Abs. 1 StPO angeordnet,
- dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen (Nr. 1),
- dass Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind (Nr. 2) und
- dass die Übergabe von Gegenständen der Erlaubnis bedarf (Nr. 3).
Außerdem wurde gem. § 119 Abs. 6 StPO angeordnet, dass die genannten Maßnahmen auch dann Geltung besitzen, wenn die Untersuchungshaft zur Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen unterbrochen wird. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Angeklagten die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr des Haftgrundes erforderlich seien, da der Angeklagte zum einen eine hohe Strafe zu erwarten habe und zum anderen - wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 3.12.2009 ergebe - die Gefahr der Absprache des Aussageverhaltens des Angeklagten und der Zeugin E., seiner früheren Lebensgefährtin, bestehe.
Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte, vertreten durch seinen Verteidiger mit Telefax vom 30.12.2009 Beschwerde ein.
Das Landgericht - .... Große Strafkammer - C. half der Beschwerde mit Beschluss vom 13.1.2010 auch unter Berücksichtigung der ab 1.1.2010 geltenden Neufassung des § 119 Abs. 1 StPO nicht ab und legte die Akte nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom selben Tag dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft trägt in ihrer Stellungnahme vom 27.1.2010 auf Verwerfung der Beschwerde an.
II.
10 
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
11 
1. § 119 Abs. 1 StPO präzisiert die bisherige Regelung des § 119 Abs. 3 1. Alternative StPO, nach der den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten solche über die reine Freiheitsentziehung hinausgehende Beschränkungen auferlegt werden können, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Anders als § 119 Abs. 3 StPO a. F. benennt er dabei jedoch zur Klarstellung die zulässigen Zwecke der Untersuchungshaft (die Verhinderung von Flucht, Verdunkelungshandlungen und Wiederholungstaten) ausdrücklich. Eine sachliche Erweiterung oder Einschränkung der Kompetenzen ist damit nicht verbunden. Durch die gewählte Formulierung stellt § 119 StPO deutlicher als bisher heraus, dass die Anordnung von Beschränkungen nicht nur auf den oder die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden kann, sondern auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht kommt, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll. Im Hinblick auf Wiederholungsgefahren gilt dies schon deshalb, weil der Haftbefehl nur dann auf § 112 a Abs. 2 StPO gestützt werden darf, wenn ein Haftgrund nach § 112 StPO nicht vorliegt. In diesen Fällen muss es daher grundsätzlich möglich sein, Beschränkungen auch auf die Aspekte der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr zu stützen, wenn sich solche Gesichtspunkte später herausstellen. Letzteres muss im Ergebnis auch dann gelten, wenn (nur) einer der in § 112 Abs. 2 StPO enthaltenen Haftgründe der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im Haftbefehl ausdrücklich genannt ist.
12 
Die Untersuchungshaft bezweckt im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu nehmen, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen oder erneut Straftaten zu begehen. Unüberwachte Außenkontakte können demgegenüber dem Beschuldigten ermöglichen, Fluchtpläne mit Außenstehenden zu erarbeiten (und ggf. in die Tat umzusetzen), Absprachen über Maßnahmen zur Verdunkelung zu treffen oder aus der Haft heraus die Begehung weiterer Straftaten zu steuern. Dem kann mit einer Überwachung der Außenkontakte in Form von Besuchen, Telekommunikation, Schrift- und Paketverkehr begegnet werden. Der Erlaubnisvorbehalt nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann insbesondere notwendig sein, um die Übergabe von Gegenständen zu unterbinden, die zur Flucht, zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen oder zur Begehung weiterer Straftaten genutzt werden können (BT-Drucks.16/11644, S. 24 f.).
13 
2. Vorliegend ist das Landgericht - .... Große Strafkammer - C.  zurecht im Beschluss vom 30.12.2009 davon ausgegangen, dass die angeordneten Beschränkungen gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO dazu erforderlich sind, den Zweck der Untersuchungshaft - nämlich die Verhinderung der angesichts der hohen Straferwartung beim... Angeklagten nicht ausschließbaren Fluchtgefahr, aber auch die Vermeidung von Verdunkelungshandlungen - zu erfüllen. Insoweit hat die Kammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die bisherige Lebensgefährtin des Angeklagten, E., nicht nur offensichtlich vom früheren Verteidiger umfassende Akteneinsicht erhalten hat, was sie dem Angeklagten auch im (durch Beschluss vom 3.12.2009 in Kopie zur Akte genommenen) Brief vom 30.11.2009  mitgeteilt hat, sondern sich in diesem Brief auch über ihre seitens der Polizei angeblich falsch aufgenommenen Aussage und die Lichtbildvorlage an eine weitere Zeugin äußert. Zudem ergeben sich aus der Akte Anhaltspunkte dafür, dass die als Zeugin zur Hauptverhandlung geladene E. zudem bereits einmal - noch vor der Inhaftierung des Angeklagten - versucht hat, auf die Hauptbelastungszeugin F. Einfluss zu nehmen.
14 
Es besteht daher die Gefahr, dass der Angeklagte und E. bei unüberwachten Besuchen, Telefonaten, Schrift- oder Paketverkehr den Inhalt der Akte und einzelner Zeugenaussagen besprechen, ihre jeweiligen Einlassungen in der bevorstehenden Hauptverhandlung abstimmen oder gar auf Zeugen (erneut) Einfluss zu nehmen versuchen.
15 
Nach alldem ist es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr von Flucht- und Verdunkelungsgefahr und damit zur ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens erforderlich, dem Angeklagten die angeordneten Beschränkungen bei Besuchen, bei der Telekommunikation, beim Schrift- und Paketverkehr sowie der Übergabe von Gegenstände aufzuerlegen. Eine Einschränkung der Maßnahmen nur auf E. genügt nicht, da über andere Besucher, Anrufer oder Absender unschwer Nachrichten an diese oder von ihr übermittelt werden könnten.
16 
3. Auch die Anordnung gem. § 119 Abs. 6 StPO erfolgte zurecht, da nach der Neuregelung des § 116 b StPO nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass die Vollstreckung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme derjenigen der Untersuchungshaft vorgeht. Auch wenn in diesen Fällen keine Untersuchungshaft vollstreckt wird, kann es dennoch ebenso wie beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Abwehr der Gefahren, die zum Erlass des Untersuchungshaftbefehls geführt haben, erforderlich sein, entsprechende Beschränkungen anzuordnen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Feb. 2010 - 3 Ws 29/10 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft


(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.