Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Jan. 2015 - 2 UF 276/14

bei uns veröffentlicht am23.01.2015

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14).
Die am … 1996 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und seiner Ehefrau. Seit Mitte September 2013 absolviert sie eine Ausbildung als Erzieherin. Der Ausbildungsort befindet sich in der Nähe der Wohnung des Antragsgegners. Die Antragstellerin erhält keine Ausbildungsvergütung. Das auf sie entfallende Kindergeld wird ihr für den Zeitraum ab Mai 2014 durch die Familienkasse überwiesen.
Bis Februar 2014 lebte die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder in dem Haushalt des Antragsgegners und ihrer Mutter. Seitdem wohnt sie zusammen mit ihrem Freund in der Wohnung von dessen Mutter. Vor dem Auszug der Antragstellerin kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrer Mutter vor allem über die Verteilung der Pflichten im Haushalt. Nach ihrem Auszug konnten sich die Antragstellerin und ihre Eltern nicht über die Ausgestaltung des Umgangs zwischen ihr und ihrem jüngeren Bruder einigen.
Der Antragstellerin wurden von dem Antragsgegner und ihrer Mutter zur Deckung ihres Lebensbedarfs neben Unterkunft und Verpflegung in der elterlichen Wohnung die Überlassung des für die Antragstellerin gewährten Kindergeldes sowie die Übernahme der Kosten für das MA...-Ticket zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und für das Mobiltelefon angeboten.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich von dem Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 670,00 EUR für die Monate März und April 2014 und in Höhe von monatlich 486,00 EUR für den Zeitraum ab Mai 2014 begehrt.
Mit Beschluss vom 16.10.2014 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (AS I, 131 ff.) verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen möchte.
Zur Begründung trägt sie vor, es sei ihr nicht zumutbar, in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Zwischen ihr und ihrer Mutter sei es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis gekommen. So habe die Mutter gegenüber Dritten geäußert, die Antragstellerin sei der größte Fehler ihres Lebens gewesen. Zudem sei sie von der Mutter mehrfach aufgefordert worden, doch einfach auszuziehen. Sie könne und sie werde nicht in den Haushalt der Eltern zurückkehren. Bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei damit zu rechnen, dass sie gesundheitliche Schäden erleide. Das Amtsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, hierzu gegebenenfalls Beweis zu erheben oder darauf hinzuweisen, dass noch nicht substantiiert vorgetragen worden sei.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen und verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei der Antragstellerin zumutbar, im elterlichen Haushalt zu wohnen. Die Mutter der Antragstellerin habe sich nicht wie von der Antragstellerin behauptet geäußert. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gesundheitlicher Art seien vorgeschoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO.
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Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt aufgrund einer wirksamen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB seitens des Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss vom 16.10.2014 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam bestimmt, dass der von ihnen der Antragstellerin geschuldete Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt werden soll. Die Antragstellerin kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf ihre Belange nicht genügend Rücksicht genommen wurde und die Unterhaltsbestimmung daher unwirksam ist. Die Entscheidung, ob die Eltern die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes genommen haben, hängt von einer umfassenden Würdigung der Interessen ab (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 655). Dabei genießen die finanziellen Interessen der Eltern einen hohen Stellenwert, denn § 1612 Abs. 2 BGB will sie vor einer wirtschaftlichen Überforderung durch lange Ausbildungszeiten und hohe Ausbildungskosten schützen (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 46). Daher reichen für eine Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung nur schwerwiegende Gründe aus, die einem Zusammenleben mit den Eltern entgegenstehen (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 236). Diese liegen hier jedoch nicht vor.
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Insbesondere kann nicht von einer tiefgreifenden, voraussichtlich nicht behebbaren Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern, die nicht durch die Antragstellerin verschuldet wurde, ausgegangen werden (vgl. hierzu Wendl/Scholz, a.a.O.; KG, FamRZ 2003, 619). Die dem Auszug der Antragstellerin vorausgegangenen Streitigkeiten reichen hierfür nicht. Auseinandersetzungen über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar. Dass während solcher Auseinandersetzungen möglicherweise - wie von der Antragstellerin behauptet- die Äußerung fiel, sie könne ausziehen, wenn es ihr nicht passe, wäre nicht unüblich im Rahmen einer familiären Streitigkeit und begründet offensichtlich keine Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr in die elterliche Wohnung. Wie bereits von dem Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, kann zudem dahinstehen, ob die Mutter der Antragstellerin gegenüber Dritten geäußert hat, die Antragstellerin sei der größte Fehler ihres Lebens gewesen. Eine solche unangemessene Äußerung wäre zwar eine erhebliche Belastung für das gegenseitige Verhältnis, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer tiefgreifenden, nicht behebbaren Entfremdung. Hierfür genügt auch die Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern über Art und Umfang ihres Umgangs mit ihrem jüngeren Bruder nicht. Vielmehr begründen die genannten Konflikte die gegenseitige Verpflichtung im Rahmen des familiären Zusammenlebens eine Einigung zwischen allen Beteiligten zu erreichen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Dass allein die Eltern der Antragstellerin dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maß nachgekommen sind, ist nicht ersichtlich.
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Weitere schwerwiegende Gründe, die der Rückkehr der Antragstellerin in die elterliche Wohnung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Ihre Ausbildungsstelle liegt näher an der elterlichen Wohnung als an ihrer jetzigen Unterkunft. Das Angebot des Antragsgegners und der Mutter der Antragstellerin, ihr kostenlose Unterkunft und Verpflegung zu gewähren, ihr das auf sie entfallende Kindergeld zu überlassen sowie die Kosten für das Mobiltelefon und für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu übernehmen, umfasst zudem den gesamten Lebensbedarf der Antragstellerin.
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei ihr nicht zumutbar, weil sie hierfür psychisch zu labil sei und daher ein gesundheitlicher Schaden drohe, so ist dieser Vortrag nicht substantiiert genug, um ihn in der nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigen zu können. Das von ihr vorgelegte fachärztliche Attest von Dr. med. S. vom 25.09.2014 (I, 121) enthält hierfür keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Darin wird eine Vorstellung der Antragstellerin wegen depressiver Verstimmung beschrieben. Dr. med. S. führt aus, aus nervenärztlicher Sicht erscheine es nach jetzigem Kenntnisstand nicht günstig, wenn (die Antragstellerin) wieder zurück nach Hause ziehen würde; weitere Auseinandersetzungen und eine Verschlechterung der Störung wären wahrscheinlich. Dies lässt nicht erkennen, dass eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt für die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Konkretere Angaben zu möglichen gesundheitlichen Schäden wurden auch in dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde nicht gemacht.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirat

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.