Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Okt. 2004 - 2 Ss 148/03

bei uns veröffentlicht am11.10.2004

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts F. vom 10. April 2003 wird kostenpflichtig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 10.4.2003 wurde die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FahrPersG zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Ihre zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Betroffene am 20.8.2001 mit einem aus einem LKW mit geschlossenem Kasten und einem Sonderkraftfahrzeug (Küchenfahrzeug) als Anhänger bestehenden Zuggespann, dessen Halterin sie ist, die Autobahn 45 auf der Gemarkung Ehringhausen, wobei sie in das Kontrollgerät ein für dieses Fahrzeug nicht zugelassenes, zu einem falschen Aufschrieb führendes Schaublatt eingelegt hatte, das sie auch nicht ordnungsgemäß beschriftet hatte. Sie war auf dem Weg zu einem Volksfest, um dort Fleischwaren zu verkaufen.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FahrPersG, 10 Nr. 1 b, Nr. 3 b FahrpersVO. Als Unternehmerin war die Betroffene nämlich nach Art. 13 der VO (EWG) 3821/85 für die ordnungsgemäße Nutzung des Kontrollgeräts nach dieser Vorschrift und als Fahrerin nach Art. 15 Abs. 5 der VO (EWG) 3821/85 zu den entsprechenden Eintragungen auf dem Schaublatt verpflichtet. Insbesondere war sie nicht von den Verpflichtungen der VO (EWG) 3821/85 ausgenommen.
Nach Art 4 Nr. 9 der VO (EWG) 3821/85 gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge, die zur Beförderung im Zirkus- und Schaustellergewerbe verwendet werden. Sie müssen deshalb weder über ein EG-Kontrollgerät nach der VO (EWG) 3821/85 noch - seit der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung am vom 23.7.1990 - über einen Fahrtenschreiber nach § 57 a StVZO verfügen (vgl. § 57 a Abs. 2 Nr. 5; anders noch BayObLG VRS 77, 464 ff.). Um ein solches Fahrzeug handelt es sich indes bei dem Gespann der Betroffenen nicht.
Der Begriff des Schaustellergewerbes ist gesetzlich nicht definiert, obgleich er in einer Reihe von Gesetzen Verwendung findet. So verlangt § 55 GewO eine Reisegewerbekarte für unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart. § 18 Abs. 2 Nr. 6 e StVZO nimmt Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens aus. Auch das Steuerrecht kennt den Begriff des Schaustellergewerbes bzw. des Gewerbes nach Schaustellerart (vgl. § 3 Nr. 8 a und b KraftStG). Nur der Mustererlass des Bund-Länderausschusses „Gewerberecht“ für eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV) unternimmt einen - sehr weitgehenden - Versuch einer begrifflichen Umschreibung, indem er unter 1.2.1. (2) ausführt, dass Schausteller nicht nur unterhaltende Tätigkeiten anbieten, sondern auch Waren, so dass von einer Schaustellertätigkeit auszugehen sei, wenn ein Gewerbetreibender mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen Fahrgeschäfte, Verkaufsgeschäfte, Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank usw. seine Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten usw. ausübt. Enger nennt die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) in § 30 als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller u.a. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten.
Der Senat teilt die Auffassung des angefochtenen Urteils, wonach  jedenfalls die reine Verkaufs- bzw. Bewirtungstätigkeit ohne zusätzlichen Unterhaltungswert keine Schaustellertätigkeit im Sinne des Art 4 Nr. 9 der VO (EWG) 3821/85  darstellt. Die VO (EWG) 3821/85 dient - wie das FahrpersG - u.a. der Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Fahrverkehr wie der Sicherheit des Straßenverkehrs (Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr Bd. 7, Fahrpersonalrecht, Einführung 6.4.). Hintergrund der Ausnahmevorschrift des Art 4 Nr. 9 war die untergeordnete Bedeutung, die der Verordnungsgeber diesen Fahrzeugen bei der Harmonisierung der Vorschriften im Fahrpersonalrecht beigemessen hat (Erbs/Kohlhaas-Schulz zu Art. 4 VO (EWG) 3821/85 Rn 13). Der Verordnungsgeber hatte damit einen zahlenmäßig überschaubaren Anteil an Fahrzeugen vor Augen, den er von den Vorschriften der Verordnung ausnehmen wollte. Eine Ausweitung der Befreiung über das Schaustellergewerbe hinaus auf Gewerbe nach Schaustellerart wurde nicht vorgenommen (Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr Bd. 7, Fahrpersonalrecht, Art. 4 VO (EWG) 3821/85 Rn 12). Bereits hieraus ergibt sich, dass die Vorschrift - wofür auch ihr Charakter als Ausnahmevorschrift spricht (Erbs/Kohlhaas-Schulz zu Art. 4 VO (EWG) 3821/85 Rn 1; Dusel/Kürmeier, Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, Art. 4 VO (EWG) 3821/85, 9.) -  eng auszulegen ist. Dies verlangt ein strikt am Wortlaut orientiertes Verständnis des Schaustellerbegriffs. Im allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einem Schausteller um eine Person, die gewerbsmäßig Jahrmärkte und Volksfeste mit ihrem der Unterhaltung und Belustigung dienenden Unternehmen beschickt (Großer Brockhaus). Auch die Aufzählung in § 30 der UStDV veranschaulicht, dass die schaustellende Tätigkeit auf unterhaltende Darbietungen gerichtet ist. Selbst die weite und die Rechtsprechung nicht bindende (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung Bd. I, zu § 55 Rn 88) Definition der ReisegewVwV verlangt für Verkaufsgeschäfte auf Volksfesten eine nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypische Betätigung, um deren Betreiber als Schausteller ansehen zu wollen. D.h., dass der Warenverkauf allenfalls dann als Schaustellergewerbe gelten kann, wenn er mit der prinzipiell unterhaltenden Tätigkeit von Schaustellern auf Volksfesten in Zusammenhang steht, die zum Verzehr oder Verkauf dargebotenen Waren also dem auf Volksfesten traditionellen Sortiment entstammen (vgl. hierzu Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung Bd. I, zu § 60a Rn 6), in Ergänzung zu den Darbietungen der Schausteller angeboten werden und mit ihrem Verkauf ein Unterhaltungswert verbunden ist (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung Bd. I, zu § 55 Rn 89). Selbst wenn man also mit der Definition der  ReisegewVwV das Anbieten von Waren zum Verkauf oder Verzehr unter bestimmten Voraussetzungen als Schaustellertätigkeit ansehen möchte, ist ein Warenverkäufer nicht schon deshalb ein Schausteller, weil er auf Volksfesten, Jahrmärkten etc. tätig wird (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung Bd. I, zu § 55 Rn 89; Dusel/Kürmeier, Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr, Art. 4 VO (EWG) 3821/85). Vielmehr ist seine Tätigkeit allenfalls dann als Ausübung des Schaustellergewerbes anzusehen, wenn dabei der Unterhaltungswert in der Art der Darbietung der Waren und Aufmachung der Verkaufsstände im Vordergrund steht (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung Bd. I, zu § 55 Rn 89; vgl. auch Erbs/Kohlhaas-Ambs, GewO, § 55 Anm. 11; anders FG Köln, Urteil vom 23.3.1988, Juris, unter ausdrücklich weiter Auslegung des Begriffs). Für eine solche Auslegung des Begriffs des Schaustellergewerbes spricht auch, dass die Gewerbeordnung bei der Regelung von Volksfesten zwischen Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 (also Schaustellertätigkeit) und dem Feilbieten von Waren ausdrücklich unterscheidet (§ 60 b Abs. 1; für Jahr- und Spezialmärkte vgl. § 68 Abs. 3).
Zurecht ist das Amtsgericht deshalb davon ausgegangen, dass das ausschließlich zum Verkauf von Fleischwaren verwendete Fahrzeug der Betroffenen nicht als gewerbespezifisch genutztes Fahrzeug eines Schaustellers anzusehen ist. Da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, war die Rechtsbeschwerde der Betroffenen deshalb kostenpflichtig (§§ 46 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Okt. 2004 - 2 Ss 148/03 zitiert 9 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gewerbeordnung - GewO | § 55 Reisegewerbekarte


(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben1.Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 30 Schausteller


Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Referenzen

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.