Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Dez. 2007 - 17 U 85/07

published on 10/12/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Dez. 2007 - 17 U 85/07
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Tenor

Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Durch Beweisbeschluss vom 07.04.2004 ist im ersten Berufungsdurchgang ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Üblichkeit, des Inhalts und der Risiken von "Mietpool-Klauseln" bei finanzierenden Banken und Bausparkassen eingeholt worden (II 665 ff.). Das erstattete Gutachten hat Eingang in das Urteil vom 24.11.2004 (II 1335) gefunden. Der bis dahin mit der Berufung befasste 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts hatte die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Verknüpfung ihrer Finanzierung mit der Bedingung, einem Mietpool beizutreten, einen "besonderen Gefährdungstatbestand" geschaffen, der mit Blick auf die für die Klägerin dadurch verursachten Risiken besondere Aufklärungspflichten nach sich gezogen habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die finanzierende Bank oder Bausparkasse eine erweiterte Aufklärungspflicht treffe, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schaffe oder dessen Entstehen begünstige. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang eine unübliche Vertragsgestaltung, welche für den Kunden unübliche Risiken mit sich bringe, die über die allgemeinen Risiken des finanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung hinausgingen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die Beklagte, wie das Gutachten des Sachverständigen ergeben habe, durch eine gänzlich unübliche Vertragsgestaltung - die Verbindung der Finanzierung mit dem Beitritt zu einem Mietpool - mit daraus resultierenden besonderen Risiken für den Kreditnehmer einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Aus der Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Beitritt zu einem Mietpool ergebe sich, anders als das Berufungsgericht meine, ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools kein besonderer, Hinweis- und Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auslösender, Gefährdungstatbestand. Der Beitritt zu einem Mietpool sei für den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachteilig, sondern führe auch zu einer Risikoreduzierung. Zugleich trage er dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des vom Berufungsgericht eingeholten Gutachtens, das nach einer Erhebung bei Kreditinstituten zu dem Ergebnis gelangt sei, die Forderung der finanzierenden Bank nach dem Beitritt des Darlehensnehmers in einen Mietpool sei unüblich. Entscheidendes Beurteilungskriterium für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands sei nicht die (statistische) Marktüblichkeit der Klausel über den Beitritt zu einem Mietpool, sondern die aus der Bedingung resultierende besondere Gefährdung. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - wird Bezug genommen.
Nach der Zurückverweisung an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klaganspruch anerkannt. In dem den Parteivertretern am 22.11.2007 zugestellten Anerkenntnisurteil sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 19 des Revisionsurteils beantragt die Beklagte, die im ersten Berufungsdurchgang durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten niederzuschlagen.
II.
Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG a.F., die zu einer Nichterhebung der Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen führen würde, liegt nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach allgemein anerkannter Auffassung reicht jedoch ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2005, 1230; NJW-RR 2003, 1294). Demnach liegt eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne nur dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa bei eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts (OLG München NJW-RR 2003, 1294; OLG Stuttgart OLGR 2005, 732 = NZBau 2005, 640). Dagegen ist es nicht Zweck des Kostenniederschlagungsverfahrens, die im Rechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Rechtsstreits einer weiteren Klärung zuzuführen. § 8 GKG a.F. führt deshalb nicht zu einer Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens (OLG Stuttgart OLGR 2005, 732, bei juris Rn. 7; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 45). Jedenfalls ein solcher schwerer Verfahrensverstoß ist hier in der Einholung des Sachverständigengutachtens zu Fragen der Üblichkeit von "Mietpool-Klauseln" im Rahmen von Immobilienfinanzierungen, zumindest aus damaliger Sicht bei Erlass des Beweisbeschlusses, nicht zu sehen. Die Rechtsauffassung des zunächst mit der Sache befassten 15. Zivilsenats des Berufungsgerichts, das finanzierende Institut schaffe durch eine unübliche Finanzierungsgestaltung, die den Darlehensnehmer zum Beitritt zu einem Mietpool verpflichte, eine besondere Gefährdung, ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, auch wenn der Bundesgerichtshof diese Auffassung in der Sache nicht für richtig gehalten und im Revisionsurteil die Fragestellung an den Sachverständigen "als verfehlt" bezeichnet hat.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - wie der Bundesgerichtshof ausführt - im Ausgangspunkt anerkannt, dass eine Kredit gebende Bank bei steuersparenden Bauherren- , Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt. Eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu diesen Voraussetzungen oder zu der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall, welche sich dahin auswirkt, dass das Berufungsgericht Beweis zu tatsächlichen Fragen erhebt, auf die es bei einer nachfolgenden Überprüfung der Berufungsentscheidung in der Revision nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ankommt, so dass das eingeholte Sachverständigengutachten im weiteren Verlauf bei der abschließenden Entscheidung keine Verwertung mehr findet, rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht. Dies ist ein durch den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gegebenes allgemeines Prozessrisiko, das die Parteien eines Rechtsstreits hinnehmen müssen. Denn sonst dürften niemals Rechtsmittelkosten erhoben werden, wenn ein Rechtsmittel vorläufigen Erfolg hat und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand September 2004, § 21 Rn. 4 f., 16; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 21 Rn. 2, 5 ff.).
Der Antrag der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; § 66 Abs. 8 GKG
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo
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Annotations

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.