Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 12. Januar 2004 aufgehoben.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 09. Oktober 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Bestimmung, dass keine Raten zu zahlen seien, unter den Vorbehalt der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann Monatsraten von 45 EUR ab 01. März 2004 festgesetzt und als Nettoeinkommen der Antragstellerin deren Unterhaltsanspruch mit 500 EUR monatlich geschätzt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die Antragstellerin trägt vor, sie bestreite ihren Lebensunterhalt von Darlehenszahlungen ihrer Eltern. Der Ehemann bezahle keinen Unterhalt. Er habe in einem Verfahren, in dem er auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch genommen worden sei, dargelegt, dass er aufgrund der zahlreichen Kreditverbindlichkeiten nicht leistungsfähig sei. Der Ehemann sei außergerichtlich nochmals aufgefordert worden, Ehegattenunterhalt zu leisten und einen Vorschlag zu unterbreiten; hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Die Antragstellerin sehe nur die Möglichkeit, nach Ablauf des Trennungsjahres einen Antrag auf Ehescheidung einzureichen und dann im Wege des Zugewinnausgleichs finanzielle Forderungen zu erheben.
Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf vorhandenes Einkommen der Partei abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei Unterhaltsansprüche hat, die sie erst einklagen muss. In diesem Fall kommt die Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO in Frage, sobald Unterhaltszahlungen fließen.
Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe käme (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2003 - 16 WF 182/03 - zur Veröffentlichung bestimmt - bereits aufgenommen in die Datenbank: Juris Länderrechtsprechung). Rechtsmissbräuchliches Verhalten könnte in Fällen wie dem vorliegenden angenommen werden, wenn eine Partei einen liquiden Unterhaltsanspruch nicht einklagt. Ein solches, aber auch sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin ist nicht zu sehen. Die Antragstellerin hat zunächst versucht, im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen. Über diesen ist sodann am 28. August 2003 verhandelt worden; man erzielte Einigkeit darüber, dass der Ehemann einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten könne und dass deshalb über eine Prozesskostenhilfe für die Ehefrau, die Antragstellerin, entschieden werden müsse. Dazu müsse geklärt werden, welchen Unterhalt die Antragstellerin beziehe. Selbst wenn die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch sofort eingeklagt hätte, wäre es wenig wahrscheinlich, dass sie bereits jetzt über laufenden Unterhalt verfügen würde. Da ihr Prozesskostenbedarf sofort besteht, ist ihr Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu gewähren. Bezieht sie in Zukunft laufenden Unterhalt oder wird rechtsmissbräuchliches Verhalten offenkundig, kann nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgegangen werden.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2004 - 16 WF 29/04 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2004 - 16 WF 29/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2003 - 16 WF 182/03

bei uns veröffentlicht am 24.10.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim aufgehoben. Gründe   1  Die Antragstellerin hatte am 21. November 2002 Prozesskoste

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim aufgehoben.

Gründe

 
Die Antragstellerin hatte am 21. November 2002 Prozesskostenhilfe beantragt, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und dieser Erklärung die Fotokopie eines Sozialhilfebescheids des Sozialamts M. vom 23. Oktober 2002 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für November 2002 beigefügt. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt und bestimmt, dass die Antragstellerin Monatsraten von 15 EUR zu zahlen habe. Zur Begründung der Ratenzahlungsanordnung hat es sich auf OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 647 bezogen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 16. Mai 2003 zugestellt. Unter dem 02. Juni 2003 richtete die Antragstellerin ein Schreiben folgenden Inhalts an die Landesoberkasse Baden-Württemberg in Metzingen: "sie Wollen das ich M. S. 15 EUR Monatlich Bezahle. Aber wie soll ich das tun, bekomme vom Sozialamt 294,- EUR. Davon muß ich Strom und Telephon bezahlen und Leben. Daher weiß ich nicht wie ich dies machen soll." Dieses Schreiben wurde von der Landesoberkasse unter dem 15. Juni 2003 an das Amtsgericht Mannheim weitergeleitet. Wann es dort einging, ist nicht festzustellen.
Mit dem Amtsgericht legt auch der Senat das Schreiben vom 02. Juni 2003 als sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung aus.
Das Rechtsmittel ist als rechtzeitig anzusehen. Nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass es, von der Landesoberkasse unter dem 05. Juni 2003 an das Amtsgericht weitergeleitet, dort spätestens am 16. Juni 2003 einging.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf tatsächlich vorhandenes Einkommen der Partei abzustellen. Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen käme (Senatsbeschluss vom 28. März 2003 - 16 WF 191/02 - zur Veröffentlichung bestimmt; Vorinstanz: AG Mannheim 5E F 324/01; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1998 - 16 WF 103/98 - FamRZ 1999, 599). Die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit mag unterhaltsrechtlich zur Fiktion eines Einkommens führen, tut es jedoch nicht im Sozialhilferecht. Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG sind nur die Einkünfte, die tatsächlich zur Verfügung stehen; fiktive Einkünfte sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1998, 818). Weigert sich ein Hilfesuchender gegenüber der Sozialhilfebehörde, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19, 20 BSHG nachzukommen, wird der Hilfesuchende nicht aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen, sondern verliert lediglich den Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Sozialhilfeträger wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. Er kann z.B. die Hilfe bis auf das Unerlässliche kürzen, um so zu versuchen, den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten und ihn so letzten Endes auf den Weg zur Selbsthilfe zu führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, FamRZ 1996, 106, 107 m.w.N.; BGH a.a.O.).
Das Prozesskostenhilferecht enthält solche Gestaltungsmöglichkeiten nicht. Bei dem gleichwohl möglichen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze bleibt nur die Möglichkeit, der bedürftigen Partei Rechtsmissbrauch entgegen zu halten.
Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin sieht der Senat nicht. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass der Antragstellerin ungekürzt Sozialhilfe bewilligt wurde. Die Sozialhilfe beträgt insgesamt 518,46 EUR; davon werden 234,46 EUR an andere Zahlungsempfänger abgeführt. Dabei handelt es sich um die Miete, wie sich aus einem Vergleich dieses Betrages mit der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Summe der Wohnkosten, ebenfalls 234,66 EUR, ergibt. Neben der Übergabe eines Sozialhilfebescheides von der prozesskostenhilfebedürftigen Partei auch noch eine nähere Begründung dafür zu verlangen, warum sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellt, ist nicht angezeigt. Dies legt zunächst § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfe-VordruckVO vom 17. Oktober 1994 - Bundesgesetzblatt I, 3001 - nahe, wo es heißt: "Eine Partei, die nach dem Bundessozialhilfegesetz laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E - J des Vordrucks zunächst nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt." Dies bedeutet, dass eine Erklärung über Bruttoeinnahmen, Abzüge von den Bruttoeinnahmen, Vermögen, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen zunächst nicht erforderlich ist. Das Gesetz legt also dem Gericht nahe, zunächst auf den Sozialhilfebescheid zu vertrauen. Hierfür versprechen auch Sachgründe. Der Bewilligung der Sozialhilfe ist eine Bedürftigkeitsprüfung der zuständigen Behörde vorausgegangen, welche sich auch auf mögliche Arbeitsunwilligkeit erstreckt hat. Eigene Ermittlungen des Gerichts, auch in der Form der Überprüfung entsprechender Angaben der Partei, würden allenfalls eine so geringe Zahl von Missbrauchsfällen zu Tage fördern, die in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem anzustellenden Aufwand stünden. Es ist deshalb allenfalls dann angezeigt, einem Missbrauch nachzugehen, wenn Anhaltspunkte hierfür bestehen. Diese mögen sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien ergeben, insbesondere in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten. Sie liegen jedoch im vorliegenden Fall, wie erwähnt, nicht vor.
In dem von dem OLG Zweibrücken a.a.O. entschiedenen Fall war der Partei keine Sozialhilfe bewilligt.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)