Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2004 - 16 WF 29/04

published on 30.03.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2004 - 16 WF 29/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 12. Januar 2004 aufgehoben.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 09. Oktober 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Bestimmung, dass keine Raten zu zahlen seien, unter den Vorbehalt der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sodann Monatsraten von 45 EUR ab 01. März 2004 festgesetzt und als Nettoeinkommen der Antragstellerin deren Unterhaltsanspruch mit 500 EUR monatlich geschätzt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die Antragstellerin trägt vor, sie bestreite ihren Lebensunterhalt von Darlehenszahlungen ihrer Eltern. Der Ehemann bezahle keinen Unterhalt. Er habe in einem Verfahren, in dem er auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch genommen worden sei, dargelegt, dass er aufgrund der zahlreichen Kreditverbindlichkeiten nicht leistungsfähig sei. Der Ehemann sei außergerichtlich nochmals aufgefordert worden, Ehegattenunterhalt zu leisten und einen Vorschlag zu unterbreiten; hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Die Antragstellerin sehe nur die Möglichkeit, nach Ablauf des Trennungsjahres einen Antrag auf Ehescheidung einzureichen und dann im Wege des Zugewinnausgleichs finanzielle Forderungen zu erheben.
Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf vorhandenes Einkommen der Partei abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei Unterhaltsansprüche hat, die sie erst einklagen muss. In diesem Fall kommt die Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO in Frage, sobald Unterhaltszahlungen fließen.
Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe käme (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2003 - 16 WF 182/03 - zur Veröffentlichung bestimmt - bereits aufgenommen in die Datenbank: Juris Länderrechtsprechung). Rechtsmissbräuchliches Verhalten könnte in Fällen wie dem vorliegenden angenommen werden, wenn eine Partei einen liquiden Unterhaltsanspruch nicht einklagt. Ein solches, aber auch sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin ist nicht zu sehen. Die Antragstellerin hat zunächst versucht, im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen. Über diesen ist sodann am 28. August 2003 verhandelt worden; man erzielte Einigkeit darüber, dass der Ehemann einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten könne und dass deshalb über eine Prozesskostenhilfe für die Ehefrau, die Antragstellerin, entschieden werden müsse. Dazu müsse geklärt werden, welchen Unterhalt die Antragstellerin beziehe. Selbst wenn die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch sofort eingeklagt hätte, wäre es wenig wahrscheinlich, dass sie bereits jetzt über laufenden Unterhalt verfügen würde. Da ihr Prozesskostenbedarf sofort besteht, ist ihr Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu gewähren. Bezieht sie in Zukunft laufenden Unterhalt oder wird rechtsmissbräuchliches Verhalten offenkundig, kann nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgegangen werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24.10.2003 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim aufgehoben. Gründe   1  Die Antragstellerin hatte am 21. November 2002 Prozesskoste
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)