Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. März 2004 - 16 WF 196/03

bei uns veröffentlicht am17.03.2004

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. September 2003 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

Gründe

 
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe persönlicher Gegenstände in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Sache nicht als Verfahren nach § 620 Nr. 8 ZPO behandelt. Nachdem der Antragsgegner die Sachen herausgegeben hatte und die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Amtsgericht die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und in den Gründen von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gesprochen.
Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 620 c Satz 2 ZPO unzulässig. Zwar hat das Amtsgericht nicht eine - im übrigen auch grundsätzlich unzulässige - Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffen; im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre die auf § 91 a ZPO gestützte Kostenentscheidung auch anfechtbar. Indessen kann dem Antragsgegner daraus, dass das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung falsch eingeordnet hat, kein Vorteil in der Gestalt erwachsen, dass die Kostenentscheidung anfechtbar wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1421 für den Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Urteil; grundsätzlich BGHZ 40, 267; 46, 113). Auch besteht kein Bedürfnis, zur Beseitigung der Kostenentscheidung ein außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen. Bei erfolgreichem Scheidungsantrag hätten die Kosten gem. §§ 93 a, 620 g ZPO als gegeneinander aufgehoben angesehen werden können, wovon die getroffene Kostenentscheidung nur maßvoll abweicht. Eine Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO ist auch nicht ausnahmslos unzulässig, zulässig etwa dann, wenn es nicht zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kommt. Unabhängig davon, dass  nach der ZPO-Reform ab Januar 2002 ein außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr in Frage kommen dürfte (vgl. OLG Celle NJW 2002, 3715; Senatsbeschluss 16 WF 85/03 v. 27. Juni 2003; für den außerordentlichen Rechtsbehelf zum BGH nach Neuregelung des Beschwerderechts BGH v. 07. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW  2002, 1577; v. 02.10.2002 - XII ZB 19/02), besteht hierfür im vorliegenden Fall auch kein Bedürfnis.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZB 19/02

bei uns veröffentlicht am 02.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 19/02 7 WF 4111/01 vom 2. Oktober 2002 in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richt

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 19/02
7 WF 4111/01
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dr. Vézina

beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte , weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina