Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Nov. 2006 - 16 WF 163/06

bei uns veröffentlicht am13.11.2006

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird die ihr Prozesskostenhilfe versagende Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 3. August 2006 aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Gesuch der Antragsgegnerin um Prozesskostenhilfe für eine Folgesache Unterhalt wird dem Amtsgericht übertragen. Es hat dabei von einer Zulässigkeit ihres Antrags auszugehen.

Gründe

 
Der Antragsteller betreibt die Trennung seiner mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe nach italienischem Recht. Die Antragsgegnerin beantragt für den Fall des Ausspruchs der Ehetrennung, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Trennungsurteils einen Monatsunterhalt von 1.349 EUR zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Ehetrennung bewilligt, für den Unterhaltsantrag aber mit der Begründung versagt, der Antrag sei mangels Anwendbarkeit des § 623 ZPO unzulässig und verspreche deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.
1.) Die Regeln über den Scheidungsverbund (§§ 623 ff ZPO) stellen zunächst eine Ausnahme von dem Verbot dar, eine Ehesache (Legaldefinition in § 606 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) mit einer anderen Zivilsache zu verbinden oder entsprechende Widerklage zu erheben (vergl. § 610 Abs. 2 ZPO). Nimmt ein Ehegatte gleichwohl eine Verbindung vor oder erhebt Widerklage, ist sein Antrag in der anderen Zivilsache nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern gem. § 145 ZPO abzutrennen. Prozesskostenhilfe kann deshalb nicht mit der Begründung versagt werden, der Antrag sei wegen unzulässiger Verbindung mit einer Ehesache oder Unzulässigkeit der Widerklage ohne Aussicht auf Erfolg.
2.) Des weiteren regeln §§ 623 ff ZPO in Voraussetzung und Folgen den zulässigen Fall einer innerprozessualen Bedingung. Denn der Antrag in einer der in § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO verzeichneten Folgesachen wird nur für den Fall des Scheidungsausspruchs gestellt. Mit einer Abtrennung der Unterhaltssache von der Ehetrennungssache wäre indessen der Trennungsausspruch keine innerprozessuale Bedingung mehr und die Unterhaltsklage wäre als gewöhnliche bedingte (Wider-) Klage unzulässig. Wollte die Antragsgegnerin - jetzt Klägerin - für diesen Fall die Bedingung fallen lassen und Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung ab Rechtskraft des Trennungsausspruchs verlangen, wäre dieser Klageantrag unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 unbestimmt und aus diesem Grund unzulässig.
3.) Es kommt deshalb auf die von dem Amtsgericht zutreffend in den Vordergrund gestellte und dann aber im Ergebnis verneinte Frage an, ob die Ehetrennungssache wie eine Scheidungssache im Sinne des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO behandelt werden kann.
a) Diese Frage darf indessen nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe abschließend geklärt werden. Sie wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; und bei streitigen Rechtsfragen darf das Hauptsacheverfahren nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe vorweggenommen werden. Hier kann zwar die Hauptsacheentscheidung zunächst in einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO - und damit nicht in einer Sachentscheidung - bestehen, die überdies als solche nicht anfechtbar ist. Die Antragsgegnerin könnte aber das Ehetrennungsurteil mit der Begründung anfechten, es beruhe auf fehlerhaftem Gebrauch des § 145 ZPO. So notfalls vorzugehen darf der Antragsgegnerin nicht bereits durch Versagung der Prozesskostenhilfe abgeschnitten werden.
b) Dagegen, die Ehetrennung bei § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuordnen, spricht allein, dass dort nur die Ehescheidung genannt ist. Mit letzter Konsequenz könnte dann aber auch die Ehetrennung nicht als Ehesache bezeichnet werden, weil sie nicht in § 606 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO genannt ist. Dem ist schon der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. März 1967 in BGHZ 47, 324, 325 mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass über die Klage, die auf Trennung der Ehe der Parteien nach ausländischem Recht gerichtet sein, nur im Eheverfahren verhandelt und erkannt werden könne. Es ist deshalb erforderlich, die Bedeutung der Ehetrennung im italienischen Recht zu untersuchen und ihre Vergleichbarkeit mit der Ehescheidung nach deutschem Recht entweder zu bejahen oder zu verneinen. Dazu hat der BGH in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. März 1967 ausgeführt: „Die Tatsache, dass die beständige Trennung von Tisch und Bett und dieselbe Richtung wie die Scheidung dem Bande nach geht und ähnliche soziale Aufgabe zu erfüllen hat, wenn sie auch schwächere Wirkungen entfaltet, spricht dafür, auf sie die einzigen Kollisionsnorm des deutschen Rechts, die sich mit der Auflösung der Ehe befasst, nämlich Art. 17 EGBGB anzuwenden.“ (a.a.O., S. 333) Diese Aussage gilt unabhängig davon, ob die fremde Rechtsordnung neben der Ehetrennung noch die Ehescheidung vorsieht, wie seit 1970 die italienische, oder nicht (wie noch 1967 die italienische). So hat der BGH im Urteil vom 1. April 1987 seine Entscheidung BGHZ 47, 324 ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Ehetrennung nach italienischem Recht nach ihrer sozialen Funktion der Auflösung der Ehe dem Bande nach nahe stehe und die Möglichkeit einer späteren Scheidung eröffne (BGH IPRax 1988, 173; insoweit zustimmend, wenn auch einen Entscheidungsverbund der Trennungsklage mit Trennungsfolgen verneinend Senatsbeschluss FamRZ 1999, 605). Die Ehetrennung löst die Ehe zwar nicht auf, hat aber auch keinen vorläufigen Charakter, wird vielmehr als Vorstufe für die Scheidung angesehen (Jayme, IPrax 1985, 46 als Anmerkung zu OLG Stuttgart a.a.O. - LS - = Justiz 1984, 346 - LS und Gründe und zu OLG Bremen a.a.O.). Ehetrennung und Trennungsunterhalt werden deshalb auch in den Entscheidungsverbund genommen von OLG Frankfurt FamRZ 1994, 715 und - beiläufig - OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1308. Bis zu einer überzeugenden höchstrichterlichen Klärung der Frage kann deshalb der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nicht wie geschehen versagt werden.
4.) Da das Amtsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch nicht die sachliche Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragsgegnerin geprüft hat, ist ihm die erneute Entscheidung über ihr Gesuch um Prozesskostenhilfe zu übertragen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage


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(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.

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(3) Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft.

(4) Das Gericht hat spätestens im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken.

(5) Auf die Musterfeststellungsklage sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Buches nicht Abweichungen ergeben. Nicht anzuwenden sind § 128 Absatz 2, § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306 und 348 bis 350.

(6) Die §§ 66 bis 74 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Parteien der Musterfeststellungsklage und Verbrauchern, die

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behaupten, entweder einen Anspruch gegen den Beklagten zu haben oder vom Beklagten in Anspruch genommen zu werden oder in einem Rechtsverhältnis zum Beklagten zu stehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.