Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2005 - 15 U 13/03

published on 14/01/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Jan. 2005 - 15 U 13/03
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09. Dezember 2002 - 10 O 252/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte betreibt Verkehrsverbund. Die Klägerin ist ein Verband im Sinne von § 3 UKlaG, der Verbraucherinteressen wahrnimmt.
Die Beklagte verwendet bei der Beförderung ihrer Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem sogenannten „Gemeinschaftstarif“ festgehalten sind (Anlagen LG K 1).
Die Klägerin hat erstinstanzlich insgesamt 13 verschiedene Klauseln aus dem Gemeinschaftstarif der Beklagten beanstandet mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) vor. Die Beklagte hat die entsprechende Untersagungsklage der Klägerin für vier Klauseln anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin der Klage entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten teilweise stattgegeben und im Übrigen die Verwendung einer weiteren von der Klägerin beanstandeten Klausel untersagt. Wegen der restlichen acht Klauseln, die die Klägerin beanstandet hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Von den vom Landgericht für rechtmäßig erachteten Klauseln beanstandet die Klägerin im Berufungsverfahren noch sechs Klauseln aus den Beförderungsbedingungen der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, die entsprechenden Bedingungen der Beklagten seien unwirksam wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB und im Übrigen auch wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Auf die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Bus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (BefBedV) könne sich die Beklagte nicht berufen, da die von der Klägerin beanstandeten Beförderungsbedingungen teilweise von dieser Verordnung abwichen und im Übrigen die Verordnung nicht den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG entspreche.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.12.2002 - 10 O 252/02 - dahingehend abzuändern, dass der Beklagten zusätzlich untersagt wird, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlichen Beförderungsverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
f) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
g) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann.
h) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personalausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personalausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
10 
i) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.
11 
j) Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.
12 
k) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht … 2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen, …
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte hält die von der Klägerin beanstandeten Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen für wirksam. Sie sieht insbesondere eine vollständige Übereinstimmung der Klauseln mit den entsprechenden Regelungen der Beförderungsbedingungenverordnung (BefBedV).
16 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
17 
II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Es gibt keine rechtliche Grundlage, der Beklagten die Verwendung der von der Klägerin beanstandeten Klauseln in den Beförderungsbedingungen zu untersagen. Denn die Klauseln sind rechtswirksam.
18 
1. Die von der Klägerin in ihren Beförderungsbedingungen verwendeten Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Sie sind nicht unwirksam wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB; denn es handelt sich bei den von der Klägerin im Berufungsverfahren beanstandeten Klauseln sämtlich um solche Regelungen, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen, so dass eine Inhaltskontrolle gem. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB zu unterbleiben hat. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Privilegierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Rechtsvorschriften übereinstimmen, gilt auch im Falle einer Rechtsverordnung wie der Beförderungsbedingungenverordnung vom 27.02.1970; denn auch bei einer „Rechtsverordnung“ handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (Art. 2 EGBGB; vgl. auch Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 307 BGB, Rn. 64). Die Privilegierung bewirkt, dass es auf die von Klägerseite aufgezeigten inhaltlichen Bedenken gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ankommt.
19 
Die verschiedenen beanstandeten Klauseln weichen nicht von den Regelungen in der Beförderungsbedingungenverordnung vom 27.02.1970 ab:
20 
a) „Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen werden die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.“ (Klageantrag f):
21 
Die Bestimmung weicht nicht ab von der Rechtsvorschrift in § 4 Abs. 6 BefBedV. Der geringfügige Unterschied im Wortlaut („Betriebsanlagen oder -einrichtungen“ statt „Betriebsanlagen“ und „von den einzelnen Verkehrsunternehmen“ statt „vom Unternehmer“) ist inhaltlich ohne Bedeutung.
22 
b) „Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann.“ (Klageantrag g):
23 
aa) Der erste Halbsatz dieser Bedingung stimmt vollständig überein mit § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BefBedV. Die Einschränkung „können eingezogen werden“ (statt: „werden eingezogen“) ist für die Kunden der Beklagten günstig und kann nicht die Unwirksamkeit der Bedingung zur Folge haben.
24 
bb) Die Regelung im zweiten Halbsatz (für Fahrausweise in Verbindung mit einer Zeitkarte) hat keinen inhaltlichen Gehalt, der über die Regelung im ersten Halbsatz hinausgehen würde. Der zweite Halbsatz enthält vielmehr lediglich einen (konkretisierenden) Unterfall der Bestimmung im ersten Halbsatz.
25 
Aus § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ergibt sich, dass ein Fahrgast seine Zeitkarte auch dann immer mit sich führen und zur Prüfung vorzeigen muss, wenn er (bei Überschreiten des Geltungsbereichs der Zeitkarte) einen Zusatz-Fahrausweis benutzt, der nur in Verbindung mit der Zeitkarte Gültigkeit hat. Die Benutzung eines solchen Zusatz-Fahrausweises durch einen Fahrgast, der seine Zeitkarte nicht mit sich führt, verstößt mithin gegen die Vorschriften der Beförderungsbedingungen. Dementsprechend kann in diesem Fall der Fahrausweis bereits nach der Regelung im Klageantrag g) 1. Halbsatz (entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BefBedV) eingezogen werden. Da die Regelung im Klageantrag g) 2. Halbsatz mithin nicht über den ersten Halbsatz hinausgeht, gilt auch für den zweiten Halbsatz die Privilegierung gem. § 307 Abs. 3 BGB.
26 
c) „Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personalausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personalausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.“ (Klageantrag h):
27 
Die Bestimmung ist inhaltlich identisch mit § 8 Abs. 2 BefBedV.
28 
d) „Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird nicht erstattet.“ (Klageantrag i):
29 
Die Bestimmung ist inhaltlich identisch mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BefBedV.
30 
e) „Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.“ (Klageantrag j):
31 
Die entsprechende Regelung in den Beförderungsbedingungen der Beklagten bezieht sich nur auf eventuelle Ersatzansprüche bei der Einziehung ungültiger Fahrausweise. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Systematik und aus dem Zusammenhang der Bestimmung in § 8 Abs. 3 Satz 3 des Gemeinschaftstarifs der Beklagten; sämtliche Bestimmungen in § 8 des Gemeinschaftstarifs befassen sich ausschließlich mit ungültigen Fahrausweisen und deren Einziehung. Der Ausschluss von Ersatzansprüchen in diesen Fällen entspricht der Gesetzeslage.
32 
Nach den Regelungen in § 8 des Gemeinschaftstarifs ist die Beklagte in bestimmten Fällen berechtigt, ungültige Fahrausweise von Fahrgästen einzuziehen. Wenn die Beklagte gegenüber einem Fahrgast von diesem vertraglichen Recht Gebrauch macht, schließt dies - wegen der vertraglichen Regelung - eine Pflichtverletzung der Beklagten aus, so dass vertragliche Ersatzansprüche oder Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung von vornherein ausgeschlossen sind. Die beanstandete Klausel enthält mithin lediglich eine rechtliche Selbstverständlichkeit.
33 
Die Beförderungsbedingungen der Beklagten regeln in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Fahrausweise eingezogen werden können. § 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen regelt die Folgen einer Einziehung gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Beförderungsbedingungen. § 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen kann daher von vornherein - entgegen der Auffassung der Klägerin - nur für eine (gem. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Beförderungsbedingungen) berechtigte Einziehung gelten. Auf die unberechtigte Einziehung eines Fahrausweises durch die Beklagte ist § 8 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen - einschließlich des Ausschlusses von Ersatzansprüchen - von vornherein nicht anwendbar.
34 
f) „Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht … 2. bei gemäß § 8 als ungültig eingezogenen Fahrausweisen, …“ (Klageantrag k):
35 
Die Regelung stimmt inhaltlich überein mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BefBedV.
36 
2. Die beanstandeten Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Beklagten sind auch nicht unwirksam wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
37 
a) Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG enthält eine Regelung, die inhaltlich § 307 Abs. 3 BGB entspricht. Der Begriff „bindende Rechtsvorschriften“ ist insoweit weit auszulegen. Es sind insbesondere auch solche Rechtsvorschriften gemeint, die dann zwischen den Vertragsparteien gelten sollen, wenn nichts Anderes vereinbart wurde (vgl. hierzu die 13. Erwägung der Richtlinie). Das heißt: Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht den beanstandeten Beförderungsbedingungen der Beklagten gem. Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG nicht entgegen, da die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen in der Beförderungsbedingungenverordnung vom 27.02.1970 hinausgehen (ebenso für die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsverordnung AG Berlin-Lichtenberg, Transportrecht 2001, 212, 213; AG Frankfurt, NZV 2001, 132; LG Frankfurt, NJW 2003, 3641; LG Dortmund, NJW-RR 2004, 638; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 BGB Rn. 56 möchte das gleiche Ergebnis aus Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG herleiten).
38 
b) Die Frage, ob und inwieweit die Beförderungsbedingungenverordnung den Grundsätzen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entspricht, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Richtlinie geht davon aus, dass Bestimmungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, keine missbräuchlichen Vertragsklauseln enthalten und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden (vgl. hierzu den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG vom 27.04.2000 S. 16). Aus der 14. Erwägung der Richtlinie ergibt sich zwar, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen sollen, dass ihre Rechtsvorschriften - wie beispielsweise die Beförderungsbedingungenverordnung - keine missbräuchlichen Klauseln im Sinne der Richtlinie enthalten. Die 14. Erwägung der Richtlinie sowie Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG verdeutlichen jedoch, dass sich diese Erwägung nur an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber richten kann; die nationalen Gerichte können aufgrund dieser Erwägung keine Befugnis erhalten, nationale Rechtsvorschriften, die Vertragsbedingungen regeln, unter Berufung auf die Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie für unwirksam zu erklären (ebenso für die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung AG Berlin-Lichtenberg a.a.O.; AG Frankfurt a.a.O. und LG Dortmund a.a.O.; anders - für die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung - Staudinger, NJW 1999, 3664, 3668 und NJW 2004, 646).
39 
Es gibt aus der Sicht der Richtlinie einen wesentlichen Unterschied zwischen einer Regelung von Vertragsbedingungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers einerseits und durch Rechtsvorschriften des nationalen Gesetzgebers andererseits. Für die Richtlinie ist u.a. der Gesichtspunkt des Machtmissbrauchs eines Unternehmers bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlich (vgl. die 9. Erwägung der Richtlinie). Dieser Umstand eines einseitigen Machtmissbrauchs kann bei einer Festlegung von Vertragsbedingungen durch den Gesetzgeber keine Rolle spielen. Es dürfte in diesem Zusammenhang manches dafür sprechen, dass dem deutschen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen muss, wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit in Rechtsvorschriften geregelte Vertragsbedingungen als missbräuchlich anzusehen sind (vgl. AG Frankfurt a.a.O.; LG Dortmund a.a.O.). Ein solcher Beurteilungsspielraum muss dem Gesetzgeber nicht nur bei der Regelung von Beförderungsbedingungen zustehen, sondern in gleicher Weise beispielsweise auch bei der Regelung von Vertragsbedingungen zum Werkvertragsrecht oder zum Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
40 
c) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine Entscheidung des EuGH vom 21.11.2002 (NJW 2003, 275). Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass die nationalen Gerichte die Befugnis hätten, nationale Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie für unwirksam zu erklären. Die Entscheidung des EuGH betraf lediglich die formelle Prüfungskompetenz der französischen Gerichte bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit nach Ablauf einer bestimmten Zeit. In der Entscheidung des EuGH ging es - anders als im vorliegenden Fall - nicht um materielle nationale Rechtsvorschriften, aus denen sich die Regelung bestimmter vertraglicher Bedingungen ergibt.
41 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
43 
4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Frage, ob den deutschen Gerichten eine Kompetenz zusteht, die Regelung von Vertragsbedingungen in Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen, hat nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Annotations

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1.
sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3.
Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6.
die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7.
auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
8.
Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.

(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

1.
nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2.
nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
3.
zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,
4.
eigenmächtig geändert sind,
5.
von Nichtberechtigten benutzt werden,
6.
zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7.
wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8.
ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)