Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2005 - 14 Wx 47/04

bei uns veröffentlicht am02.12.2005

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 14.07.2004 - 4 T 181/04 - teilweise abgeändert:

a) Die Beschwerde des Kostenschuldners O.R. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 19.04.2004 - 15 b UR II 8/03 - wird zurückgewiesen.

b) Der Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrags vom 24.07.2002 (UR 936/02 Notariat Kirchzarten) wird auf 153.840,00 EUR festgesetzt.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I. 1. Der Notar beim Notariat Ki. hat am 24.07.2002 in der Urkunde UR 936/02 einen Kaufvertrag beurkundet, wonach die Gemeinde O. an den Kostenschuldner ein in einem Gewerbegebiet gelegenes lastenfreies Grundstück verkaufte. Im vereinbarten Kaufpreis von 105.600,00 EUR war ein - im einzelnen aufgeschlüsselter - Ablösebetrag für Erschließungskosten in Höhe von 45.830,40 EUR enthalten.
In § 3 des Vertrags hat sich die verkaufende Gemeinde das durch Vormerkung dinglich zu sichernde Recht vorbehalten, die lasten-, kosten-, gebühren- und steuerfreie Rückübertragung des Grundstücks auf sich oder von ihr zu benennende Dritte zu verlangen, falls
- entweder das Kaufgrundstück nicht innerhalb von 10 Jahren im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplans durch den Käufer in der Weise bebaut wird, daß es gewerblich - auch nur teilweise - nutzbar ist und tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums nicht auch überwiegend selbst genutzt wird (§ 3 Nr. 1)
- oder der Käufer das Kaufgrundstück innerhalb dieser 10 Jahre ohne Zustimmung der Gemeinde veräußert (§ 3 Nr. 2).
Gemäß § 4 des Vertrags kann die verkaufende Gemeinde anstelle der Rückübertragung nach § 3 die Zahlung eines Aufpreises in Höhe der Differenz zwischen dem jetzt vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts verlangen.
In § 5 des Vertrags hat sich die Gemeinde das dinglich zu sichernde Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Grundstück vorbehalten.
In § 6 des Vertrags haben die Kaufvertragsparteien vereinbart, daß in den gewerblich zu nutzenden Räumlichkeiten ein „i-Punkt“ einzurichten und 10 Jahre lang zu betreiben sei, in dem touristische Informationen über die Gemeinde bereitgehalten werden.
In § 2 des Vertrags wurde notarielle Überwachung der Umschreibungsreife (Eingang des vollständigen Kaufpreises) vereinbart.
2. Die Kosten der Beurkundung wurden zunächst am 05.08.2002 vom Kostenbeamten des Notariats Ki berechnet und dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 12.09.2002 (AS I 37)
10 
wie folgt übermittelt:
11 
Beurkundung Kaufvertrag (§ 36 Abs. 2 KostO) Wert 105.600,00 EUR
444,00 EUR
Kaufpreisüberwachung (§ 147 Abs. 2 KostO) Wert   31.680,00 EUR
48,00 EUR
Dokumentenpauschale (§ 136 Abs. 1 und 2 KostO)
4,50 EUR
16 % Umsatzsteuer (§ 151 a KostO) aus 496,50 EUR
79,44 EUR
Gesamtbetrag
575,94 EUR
12 
Nachdem die Vertreterin der Staatskasse die Auffassung vertreten hatte, daß bei der Geschäftswertberechnung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 KostO zum Wert des Grundstücks die vom Kostenschuldner übernommene und auf 30 % des Grundstückswertes anzusetzende Bebauungsverpflichtung hinzuzurechnen sei, hat der Kostenbeamte des Notariats die Kosten am 15.04.2003 weisungsgemäß berechnet (AS I 47). Sie wurden dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung der Landesoberkasse vom 16.05.2003 wie folgt übermittelt
13 
Beurkundung Kaufvertrag (§ 36 Abs. 2 KostO) Wert 137.280,00 EUR
534,00 EUR
Kaufpreisüberwachung (§ 147 Abs. 2 KostO) Wert   31.680,00 EUR
48,00 EUR
Dokumentenpauschale (§ 136 Abs. 1 und 2 KostO)
13,50 EUR
16 % Umsatzsteuer (§ 151 a KostO) aus 595,50 EUR
95,28 EUR
Gesamtbetrag
690,78 EUR
14 
Der sich auf 114,84 EUR belaufende Differenzbetrag gegenüber der bereits ausgeglichen Kostenrechnung vom 12.09.2002 wurde beim Kostenschuldner nachgefordert.
15 
3. Gegen die berichtigte Kostenrechnung vom 16.05.2003 hat der Kostenschuldner unter dem 21.05.2003 Rechtsmittel eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Unter dem 24.07.2003 hat die Vertreterin der Staatskasse Festsetzung des Geschäftswertes nach § 31 Abs. 1 KostO beantragt (AS I 55/67).
16 
Mit Beschluß vom 19.04.2004 (AS I 155/165) hat das Amtsgericht Freiburg den Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrags folgendermaßen festgesetzt:
17 
Kaufpreis
105.600,00 EUR
Bauverpflichtung (30 % des Kaufpreises)
31.680,00 EUR
Veräußerungsverbot (10 % des Kaufpreises)
10.560,00 EUR
Vorkaufsrecht
0,00 EUR
Besondere Vereinbarung „i-Punkt“
3.000,00 EUR
Insgesamt
150.840,00 EUR
18 
Das Amtsgericht, das auch das Rechtsmittel des Kostenschuldners als Antrag nach § 31 KostO angesehen hat, hat dabei die Auffassung vertreten, bei der die Beurkundung des Kaufpreises betreffenden Geschäftswertbestimmung sei das Wiederverkaufsrecht wie eine positive Bauverpflichtung zu behandeln, weshalb ein Zuschlag in Höhe von 30 % des Kaufpreises vorzunehmen sei. Hinzu komme das in § 3 Nr. 2 des Vertrags vereinbarte und mit 10 % des Kaufpreises anzusetzende Veräußerungsverbot. Das vereinbarte Vorkaufsrecht wirke sich auf die Höhe des Geschäftswertes nicht aus. Der Wert der in § 6 des Vertrags getroffenen Vereinbarung („i-Punkt“) sei auf 3.000,00 EUR zu schätzen. - Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, für die Bewertung der notariellen Überwachung der Umschreibungsreife (§ 147 Abs. 2 KostO) sei allein der Kaufpreis maßgeblich, der Ansatz wertsteigender Positionen komme nicht in Betracht.
19 
4. Auf die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners (AS II 17/19 i.V.m. AS II 27) hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und den Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrags folgendermaßen festgesetzt:
20 
Kaufpreis
105.600,00 EUR
Aufpreisvereinbarung
10.000,00 EUR
Besondere Vereinbarung
3.000,00 EUR
Insgesamt
118.600,00 EUR
21 
Das Landgericht ist der Auffassung des Amtsgerichts zur Bewertung des Vorkaufsrechts, der Vereinbarung gemäß § 6 des Vertrags („i-Punkt“) und der Überwachung der Umschreibungsreife gefolgt. Nicht gefolgt ist es dem Amtsgericht dagegen, soweit dieses mit der Begründung, es seien in § 3 Nr. 1 des notariellen Vertrags eine Bauverpflichtung und in § 3 Nr. 2 ein Veräußerungsverbot vereinbart worden, jeweils einen zusätzlichen Geschäftswert hierfür angesetzt hat. Stattdessen hat das Landgericht wegen der in § 4 des Kaufvertrags enthaltenen Möglichkeit, einen Aufpreisanspruch geltend zu machen, dessen auf 10.000,00 EUR geschätzten Geschäftswert in Ansatz gebracht.
22 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse. Sie rügt, am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden zu sein. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach bei der Bestimmung des Geschäftswertes weder eine Bauverpflichtung noch ein Veräußerungsverbot zu berücksichtigen seien und wonach als Beziehungswert für die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO der reine Kaufpreis des Grundstücks ohne Berücksichtigung weiterer Leistungen des Käufers zugrundezulegen sei.
23 
II. Die infolge Zulassung (§§ 31 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 14 Abs. 3 S. 2 KostO in der hier gem. § 163 KostO n.F. maßgeblichen a.F.) statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO a.F.), soweit darin die Übernahme von bei der Geschäftswertermittlung durch Hinzurechnung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO) zu berücksichtigender Leistungen des Käufers im Zusammenhang mit der in § 3 des notariellen Vertrags vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung verneint wird (unten zu 1. und 2.); hinsichtlich der Bewertung der notariellen Überwachung der Umschreibungsreife ist sie dagegen nicht zu beanstanden (unten zu 4.).
24 
1. a) Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß eine in einem Grundstückskaufvertrag vom Käufer übernommene Bauverpflichtung regelmäßig - nämlich dann, wenn sie von eigenständigem wirtschaftlichem oder ideellem Wert ist (§ 30 KostO) - eine zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO darstellt und deshalb bei der Ermittlung des Geschäftswertes der vom Notar erbrachten Leistung dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist (vgl. nur BayObLGZ 1992, S. 355 ff., 357; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, S. 76 f. und JurBüro 2000, S. 427 f.; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2003, Stichwort „Bauverpflichtung“; Korintenberg/Reimann, KostO, 16. Aufl. 2005, § 30 Rdn. 15; Streifzug durch die Kostenordnung (künftig: Streifzug), 6. Aufl. 2005, Rdn. 1259 - jeweils m.w.N.).
25 
b) Das Landgericht hat diesen Grundsatz zwar nicht verkannt, meint aber, daß im vorliegenden Fall eine Bauverpflichtung nicht vereinbart worden sei. Damit hat es den Kaufvertrag unter Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB falsch ausgelegt, so daß die Entscheidung insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (zur diesbezüglichen Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Feststellung des Inhalts rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 49 zu § 27 m.w.N.):
26 
Richtig ist zwar, daß in § 3 des notariellen Kaufvertrags eine Verpflichtung des Käufers, das Kaufgrundstück zu bebauen, nicht ausdrücklich (als sogenannte „positive Bauverpflichtung“) vereinbart wurde. Indessen enthält der Vertrag für den Fall, daß das Grundstück nicht binnen 10 Jahren in einer die gewerbliche Nutzung ermöglichenden Weise bebaut wird, eine Sanktion, nämlich ein Wiederkaufsrecht (§ 3) bzw. - alternativ hierzu - einen Aufpreisanspruch der verkaufenden Gemeinde (§ 4). Eine solche Regelung kann unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) nur den Zweck haben, eine entsprechende Verpflichtung des Käufers zur Bebauung des Grundstücks zu normieren. Eine solche stillschweigend vereinbarte Bauverpflichtung (üblicherweise - aber mißverständlich - als „negative“ Bauverpflichtung bezeichnet; vgl. etwa Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 20 Rdn. 26 b; Streifzug, Rdn. 1271) ist nicht wesensverschieden gegenüber einer ausdrücklich vereinbarten Bauverpflichtung, die entsprechende Sanktionen vorsieht.
27 
c) Die demgemäß vereinbarte Bauverpflichtung stellt - was Voraussetzung für eine Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KostO ist - einen eigenständigen Wert dar. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner Beweisaufnahme; der Senat kann vielmehr aufgrund des Akteninhalts selbst in der Sache entscheiden (allgemein hierzu etwa BayObLG, WuM 1994, S. 565 f., 566; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, S. 76 f., 77; OLG Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 229 ff., 231; Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rdn. 56 zu § 27), so daß es keiner Zurückverweisung bedarf. Dabei kann der Senat sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanzen stellen (Meyer-Holz, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen in Fn. 317).
28 
Daß die vom Käufer übernommene Bauverpflichtung einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem an die Vertreterin der Staatskasse gerichteten Schreiben der verkaufenden Gemeinde vom 12.03.2004. Denn danach hat die Gemeinde mit der Ausweisung des Baugebiets und damit auch mit der Vergabe der Bauplätze insbesondere wirtschaftliche Ziele (Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten für örtliche Betriebe; Sicherung, Erhaltung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen) verfolgt. Deren Wert ist gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen und zwar unter Zugrundelegung des Verkäuferinteresses. Bei gewerblichen Objekten bemißt sich der Wert der Bauverpflichtung - jedenfalls dann, wenn wie hier im Kaufvertrag nicht die Aufwendung einer bestimmten Mindestbausumme ausdrücklich vereinbart ist (vgl. Streifzug, Rdn. 1263 m.w.N. in Fn. 735) - unter Zugrundelegung des Rückkaufspreises als Ausgangswert. Den Rückkaufspreis schätzt der Senat unter Berücksichtigung einer vom Landgericht im Zusammenhang mit der Bewertung der Aufpreisvereinbarung angenommenen Wertsteigerung um 10.000,00 EUR in 10 Jahren auf 115.600,00 EUR. Den Wert der Bauverpflichtung bemisst der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zeitraum, innerhalb dessen die Bebauung des Grundstücks zu erfolgen hat, mit 10 Jahren recht lang ist, andererseits aber die Baukosten außer Betracht bleiben, auf 30 % des Rückkaufspreises, also auf 34.680,00 EUR. Nicht in die Wertberechnung einzubeziehen war die alternativ zur Rückübertragung stehende - geringer zu bewertende - Aufpreisabrede, denn bei beiden handelt es sich um denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs. 1 KostO (vgl. Streifzug, Rdn. 40 m.w.N.).
29 
2. Auch soweit das Landgericht die Vereinbarung eines bei der Geschäftswertermittlung hinzuzurechnenden Veräußerungsverbotes verneint hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dabei gelten obige Ausführungen zum Veräußerungsverbot entsprechend:
30 
Daß die Unterwerfung unter ein Veräußerungsverbot dann, wenn dies für den Veräußerer von wirtschaftlichem Interesse ist, i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 KostO eine selbständige Leistung des Käufers darstellt, ist in Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1999, S. 10 ff., 11 f.) und Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, Rdn. 24 zu § 20; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 26 a; Streifzug, Rdn. 1269) anerkannt. Im vorliegenden Fall wurde in § 3 Nr. 2 des Kaufvertrags ein Veräußerungsverbot wiederum zwar nicht ausdrücklich, wohl aber stillschweigend vereinbart, was sich daraus ergibt, daß eine etwaige Weiterveräußerung - nicht anders als eine Nichtbebauung - unter die Sanktion eines Wiederkaufsrechts bzw. eines Aufpreisanspruchs der verkaufenden Gemeinde gestellt wurde. Daß das vereinbarte Veräußerungsverbot für beide Vertragsparteien einen wirtschaftlichen Wert darstellt, ergibt sich auf der einen Seite aus seinem Zweck, die Veräußerung des Grundstücks an einen der verkaufenden Gemeinde nicht genehmen Erwerber zu verhindern, und auf der anderen Seite daraus, daß sie für die Dauer von 10 Jahren den Verlust des Rechts des Käufers bedeutet, über sein Eigentum zu verfügen. Der Wert dieser Verfügungsbeschränkung ist - wie in § 30 Abs. 1 Hs. 2 KostO ausdrücklich bestimmt ist - nach freiem Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere, daß die Verfügungsbeschränkung sich einerseits über einen recht langen Zeitraum erstreckt, sich andererseits aber auf die Preisgestaltung nicht ausgewirkt hat (S. 2 des Schreibens der verkaufenden Gemeinde vom 12.03.2004), schätzt der Senat ihren Wert auf 10% des vereinbarten Kaufpreises, also 10.560,00 EUR, was im unteren Bereich des Üblichen liegt (vgl. Korintenberg/Reimann, a.a.O., Rdn. 91 zu § 30 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Wie bei der Bauverpflichtung kommt auch hier wieder die Aufpreisvereinbarung nicht in Ansatz.
31 
3. Demgemäß ermittelt sich der Geschäftswert für die Beurkundung wie folgt:
32 
Kaufpreis
105.600,00 EUR
Bauverpflichtung
34.680,00 EUR
Veräußerungsverbot
10.560,00 EUR
Besondere Vereinbarung (i-Punkt)
3.000,00 EUR
Gesamtwert der Beurkundung
153.840,00 EUR
33 
Wie oben zu 1. c) und zu 2. (jeweils am Ende) dargelegt, war der vom Landgericht mit 10.000,00 EUR angenommene Wert einer Aufpreisvereinbarung nicht in Ansatz zu bringen.
34 
4. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht, dem Amtsgericht folgend, den Wert der notariellen Überwachung der Umschreibungsreife für die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO mit 30 % des vereinbarten Kaufpreises (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 KostO) - also ohne Berücksichtigung des nach § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KostO hinzuzurechnenden Wertes weiterer Leistungen - bemessen und demgemäß mit 31.680,00 EUR angenommen hat.
35 
Daß die Überwachung der Kaufpreiszahlung - entgegen teilweise vertretener Auffassung - kein Nebengeschäft neben der Beurkundung ist und daher eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst, ist durch den Beschluß des BGH vom 12.05.2005 - V ZB 40/05 - (BGHZ 163, S. 77 ff.) geklärt. Der Geschäftswert bemisst sich dabei nach § 30 Abs. 1 KostO (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., Rdn. 91 zu § 147). Die durch das Landgericht erfolgte Bewertung mit 30 % des Kaufpreises liegt im Rahmen des Üblichen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Rdn. 91 zu § 147) und weist keine Rechtsfehler auf. Die Zugrundelegung des - nicht erhöhten - Kaufpreises ist entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse deshalb richtig, weil die Umschreibungsreife allein an den Eingang des Kaufpreises geknüpft ist und sich die Überwachungstätigkeit des Notars demgemäß hierauf beschränkt, also nicht auch die Erfüllung der die Erhöhung des Geschäftswertes bewirkenden Käuferpflichten zum Gegenstand hat.
36 
III. Nach allem war der Beschluß des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Vertreterin der Staatskasse dahin abzuändern, daß der Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrags auf 153.840,00 EUR festgesetzt wird.
37 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO a.F.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2005 - V ZB 40/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/05 vom 12. Mai 2005 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KostO § 147 Abs. 2 a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Not

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/05
vom
12. Mai 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO § 147 Abs. 2

a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit
erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach §
147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine
zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

b) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann,
wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem
Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern.

c) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der
entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle
Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender
Bruchteil desselben angesetzt wird.
BGH, Beschl. v. 12. Mai 2005 - V ZB 40/05 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr.
Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. Juni 2004 aufgehoben.
Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung des Notars G. K. inM. vom 17. Juli 2003 (URNr. 138/2003) wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 52,20 € festgesetzt.

Gründe


I.

Der Kostengläubiger beurkundete am 16. Juli 2003 einen Grundstückskaufvertrag , an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt waren (UR-Nr. ). Nach § 3 des Vertrags sollte der Notar den Vertragsbeteiligten das Vorliegen der für die Fälligkeit des Kaufpreises vorausgesetzten Genehmigungen , Eintragungen und Löschungen mitteilen. In § 7 heißt es sodann:
"Die Vertragsteile weisen den Notar hiermit an, diese Urkunde erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn
a) der Verkäufer schriftlich bestätigt, den Kaufpreis ohne evtl. Verzugszinsen erhalten zu haben oder
b) der Käufer die Kaufpreiszahlung entsprechend nachweist. Der Notar hat hierbei zu prüfen, ob die Kaufpreisbestätigung des Verkäufers vollständig den korrekten Erhalt der Kaufpreissumme wiedergibt und von den empfangsberechtigten Personen abgezeichnet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Notar zu überwachen, daß Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dieser Urkunde nur auszugsweise, also ohne Auflassung , erteilt werden." Am 27. August 2003 teilte der Kostengläubiger den Kostenschuldnern mit, daß bis auf die - von ihnen selbst festzustellende - Räumung alle Fälligkeitsvoraussetzungen vorlägen. Die Verkäufer bat er am gleichen Tage, ihm die Kaufpreiszahlung nach Eingang zu bestätigen. Nachdem die von beiden Verkäufern unterzeichnete Bestätigung vom 12. Dezember 2003 bei ihm eingegangen war, stellte er den Umschreibungsantrag. In seiner Kostenberechnung hat er für die Fälligkeitsüberwachung eine 5/10-Gebühr nach einem Wert von 30 % des Kaufpreises in Höhe von 96 € nebst Mehrwertsteuer und für die Kaufpreisüberwachung eine 5/10-Gebühr nach einem Wert von 10 % des Kaufpreises in Höhe von 45 € nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht. Gegen den Ansatz dieser Gebühr wenden sich die Kostenschuldner mit der Begründung, der Kostengläubiger habe keine gebührenrelevante Tätigkeit entfaltet. Auf ihre Beschwerde hat das Landgericht die Kostenberechnung geändert und um die Gebühr für die Kaufpreisüberwachung nebst Mehrwertsteuer gekürzt.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers, der das Oberlandesgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Nds. Rpfl 1997, 171; 1994, 330) stattgeben möchte. Es sieht sich daran aber namentlich durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 1999 (Nds. Rpfl. 2000, 34) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG). 1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die im Vertrag vorgesehene Kaufpreisüberwachung sei eine eigenständige Tätigkeit, für die grundsätzlich eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anzusetzen sei. Das gelte auch dann, wenn der Notar – wie hier – den Eingang des Kaufpreises nicht selbst anhand von Kontounterlagen oder Bankauskünften geprüft, sondern seine Tätigkeit auf die Anforderung einer Bestätigung des Kaufpreiseingangs durch den Verkäufer beschränkt habe. Demgegenüber vertreten die anderen genannten Oberlandesgerichte die Ansicht, der Notar werde in einem solchen Fall nicht in prüfender oder überwachender Funktion tätig. Seine Tätigkeit beschränke sich dann inhaltlich auf die Entgegennahme der Bestätigung und löse keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Das vorlegende Gericht und die genannten anderen Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob der Notar im Auftrag eines Betei-
ligten eine eigenständige Tätigkeit im Sinne von § 147 Abs. 2 KostO ausübt, wenn er vor Stellung des Umschreibungsantrags den Eingang des Kaufpreises festzustellen hat und diese Feststellung durch Einholung einer Bestätigung des Verkäufers erfolgt. Dies trägt die Vorlage. 2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt).

III.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil der Kostengläubiger für die Kaufpreisüberwachung zu Recht eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt hat. 1. Für die mit der Kaufpreisüberwachung verbundene Tätigkeit des Kostengläubigers konnte neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen. Die Tätigkeit des Kostengläubigers bei der Kaufpreisüberwachung wird weder durch die eine noch durch die andere Gebühr abgegolten.
a) Die Überwachung der Kaufpreiszahlung unter Einschaltung des Verkäufers wird allerdings teilweise als Nebengeschäft der Beurkundung angese-
hen, für das ein gesondertes Entgelt nicht anfällt (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs, KostO [Stand Dez. 2002], § 147, Rdn. 13a, b; Bund, DNotZ 1997, 27, 28 f.; wohl auch Hartmann, KostenG, 34. Aufl., § 147 KostO, Rdn. 39). Die Beurkundungstätigkeit werde nur vorübergehend unterbrochen und mit der Einreichung des Umschreibungsantrags abgeschlossen. Der Notar habe das Geschäft nicht schneller zu vollziehen, als es den Absichten der Beteiligten entspreche (KG DNotZ 1983, 248, 249). Diese Betrachtung mag in dem hier nicht gegebenen Fall angebracht sein, daß die Einreichung des Umschreibungsantrags allein von einer Anweisung des Verkäufers abhängt, die der Notar nicht zu prüfen hat (vgl. LG Bonn, MittBayNotK 1975, 140, 141). Dem hier zu beurteilenden Fall, daß der Umschreibungsantrag erst gestellt werden soll, wenn die vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises von dem Verkäufer bestätigt oder sonst nachgewiesen ist, wird diese Beurteilung dagegen nicht gerecht. In einem solchen Fall hat der Notar gerade nicht ohne Entfaltung eigener Tätigkeit abzuwarten, bis die Parteien die vertraglichen Voraussetzungen für die Umschreibung geschaffen haben und er den Vollzug des Vertrages veranlassen kann. Nach dem Willen der Parteien hat er vielmehr die Aufgabe, vor dem Vollzug des Vertrages eigenverantwortlich festzustellen, ob die vertragsgemäße Zahlung als Voraussetzung für die Stellung des Umschreibungsantrags erfolgt ist. Dazu muß der Notar eigene Ermittlungen anstellen und ihr Ergebnis prüfen (LG Krefeld, MittRhNotK 1981, 22, 23). Das aber ist nicht mehr Teil der Beurkundungstätigkeit (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999, IX ZR 100/98, DNotZ 2000, 287, 288 für Fälligkeitsprüfung ) und gehört auch nicht zum Vollzug des Vertrags (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; a. M. OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 268, 269). Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Betreuungstätigkeit, die der Kostengläubiger , ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Auftrag der Parteien neben der Beurkundung und dem Vollzug übernommen hat. Sie ist deshalb nach § 147
Abs. 2 KostO gesondert zu vergüten (ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 501, 502; Klein, MittRhNotK 1991, 228).
b) Die für die Kaufpreisüberwachung entfaltete Tätigkeit wird auch nicht durch die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO abgegolten, die der Kostengläubiger für die Überwachung eines Teils der Fälligkeitsvoraussetzungen – von dem Landgericht unbeanstandet – angesetzt hat. Beide Tätigkeiten, die Fälligkeitsüberwachung und die Kaufpreisüberwachung, dienen zwar der Durchführung eines einheitlichen Kaufvertrags. Das aber macht sie nicht zu einem einheitlichen Geschäft (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 904, 905; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 701 f.; NJW-RR 1996, 55; OLG Köln JurBüro 1990, 80; LG Krefeld aaO; Bengel/Tiedtke in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 147, Rdn. 92; Mümmler, JurBüro 1995, 296, 297 und 300). Sie werden nicht nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen, sondern haben vor allem auch einen verschiedenen Inhalt (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Köln MittRhNotK 1991, 226, 228). Die Fälligkeitsüberwachung nimmt der Notar im Interesse des Käufers wahr. Ihr Gegenstand ist der Eintritt der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises, mit deren Feststellung und Prüfung die Parteien den Notar beauftragt haben. Demgegenüber hat der Notar bei der Kaufpreisüberwachung im Interesse des Verkäufers festzustellen und zu prüfen, ob der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt worden ist und die Umschreibung beantragt werden kann (und muß). 2. Diese gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Kaufpreisüberwachung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Tätigkeit bei der Kaufpreisüberwachung darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Eingangs anzufordern.

a) Ebenso wie von dem vorlegenden Oberlandesgericht wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auffassung vertreten, die Kaufpreisüberwachung sei auch in diesem Fall eine eigenständige Tätigkeit (OLG Zweibrücken DNotZ 1974, 109, 110; JurBüro 1982, 904, 905; OLG Düsseldorf DNotZ 1975, 374, 375; LG Koblenz MittRhNotK 1994, 187, 188; Benel /Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 147 Rdn. 91; Retzer , DNotZ 1983, 250, 251; Mümmler, JurBüro 1982, 1713; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180 und MittRhNotK 1991, 228; Reithmann, DNotZ 2000, 254, 255). Der Notar habe nämlich zu prüfen, ob die Kaufpreisbestätigung des Verkäufers den Erhalt des Kaufpreises vertragsgemäß wiedergebe und von den empfangsberechtigten Personen unterzeichnet sei. Auch habe er organisatorisch sicherzustellen, daß bis dahin von der erklärten Auflassung kein Gebrauch gemacht wird. Unterliefen dem Notar hierbei Fehler, hafte er dem Verkäufer für den eintretenden Schaden. Ein etwa geringerer Umfang seiner Tätigkeit sei bei der Bemessung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, hindere aber ihr Entstehen als solches nicht.
b) Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Köln (MittRhNotK 1991, 226, 227; ebenso: JurBüro 1990, 80, 81; MittRhNotK 1996, 103, 106) RNotZ 2003, 401, 402) und Celle (Nds. Rpfl. 2000, 34, 35) sowie das Kammergericht (DNotZ 1983, 248, 249) die Ansicht, der Notar werde nicht in prüfender oder überwachender Funktion tätig, wenn er lediglich die Bestätigung des Verkäufers abzuwarten habe. Seine Tätigkeit beschränke sich dann inhaltlich auf die Entgegennahme der Bestätigung. Die Einreichung des Umschreibungsantrags werde im Ergebnis nur zeitlich hinausgezögert. 3. Der Senat folgt der unter 2. a) genannten Ansicht.

a) Für eine dem Notar im Kaufvertrag aufgegebene Kaufpreisüberwachung fällt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an, wenn und weil der Notar dann im Auftrag der Parteien eigenverantwortlich zu prüfen hat, ob der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt worden ist. Darüber besteht kein Streit. Einigkeit besteht auch darüber, daß das Entstehen der Gebühr, wie stets, nicht davon abhängt, ob die Prüfung dem Notar mehr oder weniger Aufwand bereitet. Nach beiden Ansichten ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, wie der Notar die ihm aufgetragene Prüfung durchführt, ob er etwa den Käufer um die Vorlage von Unterlagen bittet oder ob er sich mit dem finanzierenden Kreditinstitut in Verbindung setzt. Bei diesem Ausgangspunkt kann es keinen Unterschied machen , ob der Notar die vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises durch Rückfrage beim Verkäufer oder in anderer Weise feststellt. Die Rückfrage beim Verkäufer ist eine der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Eingang des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen (LG Krefeld aaO). Sie mag ihm die Prüfung erleichtern, enthebt ihn aber nicht der ihm obliegenden Prüfung, ob der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt wurde. Der Notar darf eine Bestätigung des Verkäufers nicht ungeprüft hinnehmen. Er muß auch sie auf ihre Vertragsgemäßheit überprüfen und darf den Umschreibungsantrag erst stellen, wenn gegen ihre Richtigkeit und Echtheit Bedenken nicht zu erheben sind.
b) Die Prüfung der Bestätigung des Verkäufers mag dem Notar wenig Aufwand bereiten, wenn der Verkäufer, wie hier, ein von dem Notar vorbereitetes Formularschreiben verwendet, ohne Zusätze und Abänderungen ordnungsgemäß unterschreibt und rasch zurücksendet. Darin unterscheidet sich die Verkäuferbestätigung aber nicht von anderen Aufklärungsmitteln. Bei der Anforderung einer Bankbescheinigung wird der Notar oft ähnlich wenig Aufwand haben. Die Prüfung der Kaufpreiszahlung durch eine Bestätigung des
Verkäufers kann dem Notar aber auch mehr Mühe bereiten als der Einsatz anderer Aufklärungsmittel. So kann es notwendig sein, den Verkäufer zur Erteilung der Bestätigung anzuhalten, wenn er sich nicht rührt. Die Bestätigung selbst kann auslegungsbedürftig oder deshalb schwierig zu prüfen sein, etwa weil der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist oder dem Verkäufer selbst nicht in vollem Umfang persönlich zukommen, sondern etwa teilweise zur Ablösung von nicht übernommenen Grundpfandrechten verwendet werden soll. Auch kann die Einholung mehrerer Bestätigungen notwendig sein, etwa wenn der Kaufpreis mehreren Verkäufern anteilig zu zahlen ist. Damit unterscheidet sich die Verkäuferbestätigung nicht signifikant von den anderen in Betracht kommenden Mitteln, den Eingang des Kaufpreises festzustellen. Das Entstehen der Gebühr kann nicht davon abhängen, welches Mittel der Aufklärung im Einzelfall Erfolg verspricht oder von dem Notar aus anderen Gründen eingesetzt wird.
c) Schließlich wäre eine Unterscheidung nach dem eingesetzten Aufklärungsmittel gebührenrechtlich auch nicht durchführbar. Löste die Feststellung der Kaufpreiszahlung durch Anforderung einer Verkäuferbestätigung keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus, dürfte der Notar eine solche Gebühr auch bei dem Einsatz anderer Aufklärungsmittel nicht erheben. Denn die Wahl dieser Aufklärungsmittel stellte sich als unrichtige Sachbehandlung dar, weil die Anforderung einer Verkäuferbestätigung regelmäßig zur Feststellung des Zahlungseingangs möglich und ausreichend, als gebührenfreier Weg der Feststellung aber vorzuziehen wäre. Ein solches Ergebnis wäre sachwidrig. Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entsteht nicht deshalb, weil der Notar eine bestimmte Maßnahme zur Feststellung des Zahlungseingangs ergreift. Sie entsteht vielmehr deshalb, weil der Notar nach dem Willen der Parteien vor dem Vollzug des Vertrags eigenständig zu ermitteln und zu prüfen hat, ob der Kauf-
preis entsprechend dem Vertrag gezahlt ist. Diese Tätigkeit entfaltet der Notar unabhängig davon, welches Aufklärungsmittel er einsetzt. In dessen Auswahl ist der Notar zudem nicht frei. Er hat vielmehr das Mittel einzusetzen, mit dem er die ihm obliegende Feststellung zügig und sicher durchführen kann. Dazu kann es auch angezeigt sein, mehrere Mittel parallel einzusetzen, etwa die finanzierende Bank und den Verkäufer anzuschreiben. Der im Einzelfall größere oder geringere Aufwand kann nur für die Bemessung der Gebühr, nicht aber für ihr Entstehen oder Nichtentstehen maßgeblich sein und ist im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO zu berücksichtigen (BayObLG DNotZ 1980, 185; KG DNotZ 1981, 204). 4. Dem hier geringen Umfang seiner Tätigkeit zur Kaufpreisüberwachung hat der Kostengläubiger dadurch Rechnung getragen, daß er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann/, aaO, § 147, Rdn. 91; Rohs/Wedewer/Rohs, aaO, § 147, Rdn. 13a).

IV.

Einer Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub