Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Nov. 2006 - 11 Wx 35/06

bei uns veröffentlicht am15.11.2006

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2006 - 11 T 537/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 330,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Für die mittellose Betroffene, die in einem Seniorenheim lebt, wurde durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 13.4.2004 eine Betreuung eingerichtet und die Schwägerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Postempfang, Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern, Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt. Auf Antrag der ehrenamtlichen Betreuerin wurde diese durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 11.8.2005 im Umfang der Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Postempfang und Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern entlassen und statt ihrer für diese Aufgabenkreise der Beteiligte zu 2 zum neuen Betreuer bestellt; dieser führt die Betreuung berufsmäßig.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 beantragte der Beteiligte zu 2 für den Zeitraum vom 13.8.2005 bis 12.11.2005 eine Vergütung von 4,5 Stunden pro Monat und stellte für diesen Zeitraum 594,00 EUR in Rechnung. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat unter Hinweis auf den Umstand, dass am 13.4.2004 erstmals ein Betreuer bestellt wurde, eine Vergütung in Höhe von lediglich 264,00 EUR bewilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 sein Ziel, in den ersten drei Monaten der von ihm ausgeübten Betreuung für viereinhalb Stunden im Monat eine Vergütung zu erhalten, weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 69e Abs. 1 S. 1, 56g Abs. 5 S. 1, 22 Abs. 1 FGG) versäumt. Ihm war jedoch gem. § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG. Danach ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand bei einem mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung mit viereinhalb und ab dem zweiten Jahr der Betreuung mit zwei Stunden im Monat anzusetzen (§ 5 Abs. 2 S. 1 VBVG). Die angefochtene Entscheidung ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne für die ersten drei Monate seiner Tätigkeit lediglich zwei Stunden im Monat in Ansatz bringen (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG), weil dem Betroffenen bereits am 13.4.2004 ein Betreuer bestellt worden ist. Maßgebend für die Anwendung des pauschalen Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 u. 2 VBVG sei nämlich die erstmalige Bestellung eines Betreuers, auch wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer und erst später ein Berufsbetreuer bestellt werde. Sie befindet sich damit in Übereinstimmung mit der zu dieser Rechtsfrage ergangenen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FGPrax 2006, 120; OLG München FamRZ 2006, 647; OLG Hamm FGPrax 2006, 209; OLG Karlsruhe, 19. Zivilsenat, OLGR 2006, 667).
2. Der Senat tritt dieser Rechtsansicht bei. Auch nach seiner Ansicht ist für die Höhe des Stundenansatzes des Betreuers gem. § 5 Abs. 1 u. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch dann maßgebend, wenn auf einen ehrenamtlichen Betreuer ein Berufsbetreuer folgt.
a) Der Gesetzeswortlaut stellt bei der Staffelung der Stundenansätze des Betreuers auf die Dauer der Betreuung als solche und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des einzelnen Betreuers ab. Er legt damit nahe, für die Errechnung der gestaffelten Stundenansätze auf den Beginn der Betreuung abzustellen (OLG Schleswig a.a.O.; OLG München a.a.O.).
b) Mit dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts eingeführten Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Ermittlung der Vergütung der Berufsbetreuer zu vereinfachen. Dieses Ziel will der Gesetzgeber durch Einführung von „harten“ Pauschalen erreichen, die von Beginn des Betreuungsverfahrens an feststehen und vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig sind. Deswegen enthält das Gesetz - von wenigen Sonderfällen abgesehen - keine Ausnahmetatbestände, weil solche zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und ggf. eine analoge Anwendung führen würden. Die Angemessenheit der Vergütung soll sich aus einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen innerhalb der Fallgruppe ergeben; das Pauschalisierungssystem beruht auf einer vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen rechtstatsächlichen Untersuchung (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 15/2494, S. 31 ff.).
c) Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, sieht das Gesetz auch keine Ausnahme für den Fall eines Betreuerwechsels vor. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig verbundene erhöhte Arbeitsaufwand ist nach Ansicht des Gesetzgebers in den Pauschalen enthalten. Maßgebend soll deshalb die erstmalige Bestellung eines Betreuers sein. Dies soll nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 15/2494, S. 34). Teleologische wie historische Auslegung des Gesetzes ergeben somit eindeutig, dass die erhöhten Stundenansätze des § 5 Abs. 1 u. Abs. 2 VBVG nur zu Beginn der Betreuung zu vergüten sind und bei einem Wechsel des Betreuers – auch eines Berufsbetreuers auf einen ehrenamtlichen Betreuer – nicht erneut anfallen; ob die Annahme des Gesetzgebers, der mit einem solchen Betreuerwechsel regelmäßig verbundene Mehraufwand werde durch die Pauschalen auskömmlich abgedeckt, zutreffend ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.
d) Die Gesetzessystematik steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Zwar regeln die §§ 4 ff. VBVG nur die Vergütung von Berufsbetreuern. Dies hindert jedoch nicht, bei der Berechnung des Stundenansatzes auf den Beginn der Betreuung auch dann abzustellen, wenn der erste Betreuer ehrenamtlich und damit stets unentgeltlich arbeitet (zutreffend OLG Schleswig FGPrax 2006, 120, 121; OLG München FamRZ 2006, 647).
10 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird gem. §§ 131 Abs. 2, 30 KostO in Höhe der beantragten zusätzlichen Vergütung des Beschwerdeführers festgesetzt.

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.