Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Nov. 2016 - 1 Ws 223/16 jug

bei uns veröffentlicht am14.11.2016

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht – Große Jugendkammer - O. übertragen.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte befindet sich in vorliegender Sache seit seiner Festnahme am 26.04.2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts P. vom 20.04.2016. Hierin liegt dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten zur Last, gemeinsam mit seinem in Spanien aufenthältlichen Onkel C. den gesondert verfolgten und zwischenzeitlich abgeurteilten gambischen Staatsangehörigen E. als Drogenkurier angeworben und dazu veranlasst zu haben, am 27.12.2015 auf dem Luftwege von G./Spanien nach K./Baden 7.460 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,76 THC in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt zu haben, wobei es nur wegen der Festnahme des Drogenkuriers am Flughafen Baden Airport nicht zur Übergabe des Rauschgifts an den in einem Asylbewerberheim aufenthältlichen Angeklagten gekommen sei. Nachdem der Angeklagte aufgrund umfangreicher polizeilicher Telefonüberwachungsmaßnahmen als Auftraggeber und beabsichtigter Empfänger der Lieferung und aus Sicht der Ermittlungsbehörden als Anstifter des Rauschgifttransports identifiziert werden konnte, schloss die Staatsanwaltschaft O. am 23.05.2016 die Ermittlungen ab und erhob Anklage zum Landgericht O.. Am 02.06.2016 führte die nunmehr zuständige 3. Strafkammer - Große Jugendkammer – des Landgerichts O. eine schriftliche Haftprüfung durch, hielt den Haftbefehl des Amtsgericht P. vom 20.04.2016 aufrecht und beließ ihn in Vollzug. Sodann ließ sie am 03.08.2016 die Anklage der Staatsanwaltschaft O. zur Hauptverhandlung zu und bestimmte am 08.08.2016 Hauptverhandlungstermin auf den 13.10.2016 mit Fortsetzung am 14.10.2016, setzte jedoch die Hauptverhandlung am 13.10.2016 - dem ersten Verhandlungstag - aufgrund eines Antrags des Angeklagten wegen nicht ausreichender Gewährung umfassender Akteneinsicht an dessen Verteidiger aus und legte dem Senat die Akten am 19.10.2016 zur nunmehr erforderlich gewordenen besondere Haftprüfung vor, wobei sie - ebenso wie auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - die Fortdauer der Haft für erforderlich erachtet.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 23.10.2016, ergänzt durch weiteren Schriftsatz vom 03.11.2016, die Aufhebung des Haftbefehls bzw. hilfsweise dessen Außervollzugsetzung mit der Begründung beantragt, der Aussetzung der Hauptverhandlung liege eine den Justizbehörden zurechenbare schwere und vermeidbare Verfahrensverzögerung zugrunde. Diesem Vortrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 beantragte der am 04.05.2016 als Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt X. aus B., - neben der Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts O. - , dem Angeklagten eine Übersetzung der Anklage in dessen afrikanischer Muttersprache „Mandingo“ zu fertigen und - insoweit ohne nähere weitere Begründung - der Verteidigung „Akteneinsicht in die Audioaufzeichnungen der überwachten Telefonate“ zu gewähren. Dieses Schreiben leitete der Kammervorsitzende am 28.06.2016 nebst Akten der Staatsanwaltschaft O. zur Stellungnahme im Hinblick auf die Zuständigkeitsrüge mit der nicht näher begründeten Aufforderung zu, dem Verteidiger die beantragte Akteneinsicht in die Audioaufzeichnungen zu gewähren. Bei der Staatsanwaltschaft O. gingen die Akten am 29.06.2016 ein und wurden am gleichen Tage wieder an das Landgericht O. zurück gesandt. Mit Schreiben vom 19.07.2016 nahm die Staatsanwaltschaft zur Zuständigkeitsrüge Stellung, traf jedoch hinsichtlich der von dem Verteidiger beantragten und von dem Vorsitzenden erbetenen Gewährung von Akteneinsicht in die Audioaufzeichnungen keine Veranlassung. Nach erfolgter Zulassung der Anklage am 03.08.2016 nahm der Vorsitzende nach einem Erstkontakt am 02.08.2016 am 05.08.2016 erneut fernmündlichen Kontakt mit dem Verteidiger auf und sprach die Hauptverhandlungstermine am 13.10.2016 und 20.10.2016 mit diesem ab. Am 15.08.2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht auf eine nicht in der Akten befindliche „Verfügung vom 11.08.2016“ unter Hinweis auf die der Strafkammer mit der Anklage vorgelegten Protokoll-Sonderbände mit, dass die aufgezeichneten Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt worden seien, so dass ein Wortprotokoll in der Ausgangssprache nicht verlesen werden könne und deshalb angeregt werde, den Inhalt der Telefonate samt Übersetzung durch einen Augenscheinsgehilfen, ggf. durch Augenschein in die Hauptverhandlung einzuführen. Hierauf erklärte der Vorsitzende mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 08.09.2016 unter Hinweis auf die nur eingeschränkt mögliche Verwertung von Inhaltsprotokollen in der Hauptverhandlung, dass der dortigen Antwort vom 15.08.2016 wohl teilweise ein Missverständnis zugrunde liege und mit dem Schreiben vom 10.08.2016 - hierbei handelt es sich nach Sachlage um die o.a. „Verfügung vom 11.08.2016“ - angeregt werden sollte, dass die Staatsanwaltschaft bis zur Hauptverhandlung für die wörtliche Übersetzung der in der Anklage in Bezug genommenen Telefonate sorge, soweit deren Verwertung gewünscht werde. Am 12.09.2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht sodann mit, dass sie im Hinblick darauf, dass ihr nicht bekannt sei, ob und in welcher Weise der Angeklagte sich einzulassen gedenke, und auch nicht, welche Telefonate die Kammer als relevant erachte, zunächst nur die wörtliche Übersetzung der vier in der Anklage aufgeführten Telefonate veranlasst habe. Diese Übersetzungen gelangten am 04.10.2016 zu den Akten.
Mit Telefax-Schreiben vom 15.09.2016 beantragte der Verteidiger, welcher bereits im April 2016 Akteneinsicht hatte, die Gewährung ergänzender Akteneinsicht und erinnerte an sein Gesuch vom 27.06.2016 auf Überlassung von Audiodateien der überwachten Telefonate. Auch beantragte er nunmehr, dem Angeklagten ein technisches Gerät in der Haftanstalt zur Verfügung zu stellen bzw. zugänglich zu machen, welches sich zum Anhören der Audiodateien eigne. Hierauf bat der Vorsitzende am 16.09.2016 die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob die am 28.06.2016 erbetene Zurverfügungstellung von Audioaufzeichnungen an den Verteidiger veranlasst worden sei. Hierauf erwiderte die Anklagebehörde mit Telefax-Schreiben vom gleichen Tage, dass eine Verfügung des Gerichts vom 28.06.2016 nicht bekannt sei; auch sei eine Überlassung von TKÜ-Audiodateien an den Verteidiger rechtlich nicht zulässig; hierbei handele es sich nämlich um Augenscheinsobjekte, die als Beweisstücke grundsätzlich nicht zur Einsicht an den Verteidiger ausgefolgt werden dürften, sondern von diesem am Ort ihrer amtlichen Verwahrung - hier bei der Polizei in K. - als ermittelnde Polizeidienststelle - angehört werden könnten bzw. müssten; auch der verteidigte Angeklagte selbst habe keinen Anspruch auf Überlassung von Audiodateien sowie eines Gerätes zum Abspielen/Anhören der Dateien; ein Ausnahmefall, welcher nach der - zitierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine andere Beurteilung ermögliche, liege nicht vor. Am 19.09.2016 übersandte der Vorsitzende per Telefax Kopien des Verteidigerschriftsatzes vom 27.06.2016 und der Verfügung vom 28.06.2016 an die Staatsanwaltschaft und bat nunmehr, dem Verteidiger Einsicht in die Audiodateien auf der zuständigen Polizeidienststelle zu ermöglichen und den Angeklagten hierzu nebst Dolmetscher auszuantworten; insoweit möge – so der Vorsitzende - die Staatsanwaltschaft mit dem Verteidiger zur Klärung des Umfangs der beabsichtigten Einsichtnahme und mit der zuständigen Polizeidienststelle zur technischen Vorbereitung derselben kurzfristig Kontakt aufnehmen, damit das Verfahren nicht weiter verzögert werde. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft O. dem Verteidiger mit Telefax-Schreiben vom 21.09.2016 mit, er möge hinsichtlich der beantragten Einsicht in die Audiodateien bzw. deren Anhörens direkt mit der Polizei Kontakt aufnehmen; von dort aus könne alles Erforderliche organisiert werden; zum Zwecke der Teilnahme des Angeklagten an dem Anhören der Audiodateien könne dieser aus der Vollzugsanstalt ausgeantwortet werden; eine Überlassung der Audiodateien direkt an den Verteidiger oder an den Angeklagten und eine Überlassung eines Abspielgerätes an den Angeklagten sei - so die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - vorliegend nicht zulässig. Hierauf wandte sich der Verteidiger mit begründetem Schriftsatz am 22.09.2016 an das Landgericht und stellte klar, dass er die Überlassung nicht der Originale, sondern lediglich von Kopien der Audiodateien der überwachten Telefonate beantrage und dass auch der Angeklagte einen eigenen Anspruch auf Zurverfügungstellung solcher Kopien sowie eines technischen Gerätes zum Anhören der Audiodateien in der Haftanstalt habe, da dieser nicht schlechter als ein nicht in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagte behandelt werden dürfe; auch könne der Angeklagte, der ja die Sprache „Mandingo“ beherrsche, dann Mitschriften anfertigen und die Qualität von Übersetzungen kontrollieren. Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag des Verteidigers mit an das Landgericht gerichtetem Fax-Schreiben vom 23.09.2016 entgegen und teilte mit, dass keine Originaldatenträger und auch keine Kopien solcher Datenträger vorlägen, vielmehr die überwachten Telefongespräche auf Rechnern des LKA Baden-Württemberg abgespeichert seien, auf welche die Polizei zugreifen könne, um die Gespräche - wie angeboten - abhören zu können. Daraufhin teilte der Vorsitzende dem Verteidiger mit Fax-Schreiben vom 26.09.2016 mit, dass grundsätzlich kein Einsichtsrecht in die Audiodateien durch Überlassung derselben an den Verteidiger und/oder den Angeklagten bestehe und die vom Verteidiger verlangte allgemeine und unspezifische Überlassung sämtlicher aufgezeichneter Gesprächsmitschnitte sogar unzulässig sei, vielmehr obliege es dem Verteidiger und dem Angeklagten, die diesen zustehende Einsichtnahme auf der zuständigen Polizeidienststelle vorzunehmen, wobei von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne und solle, in welchem Umfang Telefonate angehört werden wollten.
In der Hauptverhandlung am 13.10.2016 - dem ersten Verhandlungstag - beantragte der Verteidiger deren Aussetzung, weil ihm auf sein Antragsschreiben vom 27.06.2016 hin bislang nicht bzw. verspätet Akteneinsicht in die Audiodateien der überwachten Telefonate gewährt worden sei; ihm sei nämlich erstmals mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21.09.2016 eine solche Einsichtnahme angeboten worden, allerdings in unzureichender Art und Weise dergestalt, dass das Anhören der Audiodateien bei der Polizei in K. oder O. stattzufinden habe; tatsächlich bestehe vorliegend einen Anspruch auf Herstellung amtlich gefertigter Kopien und Überlassung derselben, da es angesichts des Umfangs der überwachten Telefonate für ihn als in B. ansässigen Rechtsanwalt nicht in zumutbarer Weise zu bewerkstelligen sei, die Audiodateien in K. oder O. anzuhören. Diesem Antrag gab die Große Jugendkammer in der Hauptverhandlung am 13.10.2016 statt und setzte diese wegen Verletzung des Rechts des Verteidigers auf umfassende Akteneinsicht nach § 147 StPO mit der Begründung aus, dass dem Verteidiger und dem Angeklagten erstmals mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21.09.2016 die Möglichkeit zum Anhören der Audiodateien bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeräumt worden und der von da an bis zu der Hauptverhandlung verbliebene Zeitraum von etwas mehr als drei Wochen vor dem Hintergrund, dass über einen Zeitraum von etwa vier Monaten Telefongespräche in nicht unerheblicher Zahl aufgezeichnet worden seien, welche die Verteidigung - ausweislich des von ihr gestellten Antrags - vollumfänglich anhören und mit dem Angeklagten besprechen wolle, für den Verteidiger nicht ausreichend sei, die Hauptverhandlung sachgerecht vorzubereiten; auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für die zulässige Höchstdauer von drei Wochen erscheine im Hinblick auf den Umfang der aufgezeichneten Telefonate und die mit der Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zu treffenden Dispositionen nicht ausreichend.
Den Akten ist weiter folgender Verfahrensgang zu entnehmen:
Die am 13.10.2016 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung teilte die Staatsanwaltschaft O. noch am gleichen Tage dem LKA mit und bat um Übermittlung der Sonderbände TKÜ mit sämtlichen überwachten Telefonaten, geordnet nach dem Zeitpunkt der Kommunikation und unter Einarbeitung zwischenzeitlich neu gefertigter Übersetzungen, welche sodann am 17.10.2016 in Form von 19 Stehordnern der Staatsanwaltschaft überlassen wurden. Am 18.10.2016 wurde vom Vorsitzenden mit dem Verteidiger fernmündlich neuer Hauptverhandlungstermin auf den 20.12.2016 mit Fortsetzungsterminen am 10.01.2017 und 19.01.2017 abgesprochen. Am 20.10.2016 erhielt der Verteidiger - wie dieser im Schriftsatz vom 23.10.2016 vorbringt - von einem Beamten der Polizei die fernmündliche Auskunft, dass der gesamte Umfang aller Datensätze der Telekommunikationsüberwachung in schriftlicher Form 20 Leitzordner bzw. 3500 Aktenseiten betrage und das - vom Verteidiger beabsichtigte - Anhören aller Tondokumente mehrere Wochen - etwa 20 bis 30 Tage - in Anspruch nehme. Mit Schrift vom 21.10.2016 erhob der Verteidiger gegen den Aussetzungsbeschluss der Strafkammer vom 13.10.2016 Gegenvorstellung, soweit der Verteidigung und dem Angeklagten amtlich gefertigte Kopien der Aufzeichnungen der Telekommunikation nicht zur Verfügung gestellt werden sollen und soweit dem Angeklagten Mittel zu deren Anhörung nicht zur Verfügung gestellt werden sollen. Ebenfalls mit - von ihm selbst vorgelegtem - Schreiben vom 21.10.2016 hat der Verteidiger bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Bewilligung eines Pauschvergütungsvorschusses beantragt und insoweit unter Hinweis auf die obengenannte fernmündliche Auskunft eines Beamten der GER K. vom 20.10.2016 und bei Zugrundelegung von aus seiner Sicht zum Anhören der TKÜ-Datensätze notwendigen 25 Fahrten von seinem Kanzleiort in B. zur Polizeidirektion O. und einem sich hieraus ergebenden „Pensum“ von 550 Stunden (Fahrtzeit und Anhörungszeit) ein ihm allein für das Anhören der Audiodateien zustehendes „Honorar“ von 55.000 EUR zuzüglich Fahrtkosten und Übernachtungskosten von weiteren ca. 14.250 EUR errechnet. Mit an das Oberlandesgericht gerichteter weiterer Schrift vom 23.10.2016 hat der Verteidiger erklärt, dass, falls die erkennende Kammer bei der von ihr beabsichtigten Vorgehensweise bleiben wolle, in der am 20.12.2016 anstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich ein erneuter Aussetzungsantrag notwendig sein werde. Mit Verfügung vom 25.10.2016 hat der Vorsitzende der Kammer die Gegenvorstellung vom 21.10.2016 zurückgewiesen. Ebenfalls am 25.10.2016 wurde dem Verteidiger eine zwischenzeitlich gefertigte CD mit sämtlichen eingescannten Protokollen bzw. Verbindungsvermerken der Telefonate übermittelt, die im Überwachungszeitraum durch die gesamten TKÜ-Maßnahmen angefallen sind, auch soweit sie von den Ermittlungsbehörden als irrelevant eingeordnet wurden. Konkrete Schritte, entsprechend dem seit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft O. vom 21.09.2016 bestehenden Angebot bei der Polizei in K. oder O. - ggf. gemeinsam mit dem Angeklagten - die vorliegenden Audiodateien anzuhören, hat der Verteidiger - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bislang nicht unternommen.
II.
Die gem. §§ 121 Abs. 1, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt bezüglich des Angeklagten zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.
1. Dringender Tatverdacht i. S. von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht bezüglich des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 23.05.2016 aufgeführten Beweismittel, insbesondere ergibt sich der dringende Tatverdacht daraus, dass das Mobiltelefon, mit dem am Tattag die Handlungsanweisung an den Drogenkurier erfolgte, in der Folgezeit vom Angeklagten benutzt wurde; auch war dieses am Tattag im Bereich der Asylbewerberunterkunft in R., wohin das Marihuana von dem Kurier E. überbracht werden sollte, eingeloggt. Die konkrete Klärung der Art und des Umfangs der Involvierung des Angeklagten in die Einfuhr der 7.460 Gramm Marihuana muss jedoch vorliegend dem Inbegriff der Hauptverhandlung überlassen bleiben.
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2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dieser ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung mit der Verhängung einer empfindlichen, nicht bewährungsfähigen Freiheits- oder Jugendstrafe zu rechnen haben wird, und zum anderen daraus, dass der Angeklagte sich unter falschen Personalien in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und es sich bei ihm in Wahrheit wohl um den gambischen Staatsangehörigen Y. handeln dürfte. Insoweit teilt der Senat die Bewertung des Verteidigers im Schreiben vom 03.11.2016 nicht, dass mit einer Flucht des noch heranwachsenden Angeklagten vorliegend nicht zu rechnen sei, da dieser in Deutschland verbleiben und als Asylberechtigter anerkannt werden wolle; vielmehr liegt es ausgesprochen nahe, dass sich der Angeklagte - sollte er auf freien Fuß kommen - entweder zu seinem wohl in Spanien aufenthältlichen und mutmaßlich mittatbeteiligten Onkel absetzen oder aber in die Illegalität abtauchen wird. Diesen Umständen stehen - auch unter Beachtung des Alters des Angeklagten - Gründe von fluchthinderndem Gewicht nicht ausreichend entgegen, weshalb auch eine Haftverschonung vorliegend zur Sicherung der Haftzwecke nicht geeignet ist.
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3. Auch die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind vorliegend gegeben, insbesondere ist die Untersuchungshaft nicht deshalb aufzuheben, weil die Große Jugendkammer am 13.10.2016 die an diesem Tage begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt hat.
12 
a. Zunächst wurden die polizeilichen Ermittlungen zügig geführt und nach Festnahme des Angeklagten am 26.04.2016 schon am 23.05.2016 durch Erhebung der Anklage abgeschlossen. Mit Verfügung vom 07.06.2016 wurde das gemäß § 201 StPO Gebotene veranlasst und eine Erklärungsfrist von zwei Wochen gesetzt. In Anbetracht des Auslandsaufenthalt des Verteidigers im September 2016 und der erst am 12.08.2016 möglichen Übermittlung einer Übersetzung der Anklage an den Angeklagten in dessen Muttersprache „Mandingo“ ist auch nicht zu beanstanden, dass der Hauptverhandlungstermin nach der am 03.08.2016 erfolgten Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens mit Verfügung vom 08.08.2016 erst auf den 13.10.2016 bestimmt wurde, zumal dieser Termin in Abstimmung mit dem Verteidiger festgesetzt wurde.
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b. Die am 13.10.2016 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung beruht auch auf einem wichtigen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden Grund, denn die bis dahin festzustellenden, sich aus der obigen Darstellung des Verfahrensganges ergebenden Säumnisse der Justizbehörden sind in Anbetracht des Verteidigungsverhaltens nicht von solchem Gewicht, dass sie die Annahme des Vorliegens eines schweren und vermeidbaren Verfahrensfehlers begründen könnten.
14 
aa. Eine solcher ergibt sich zunächst nicht daraus, dass dem Verteidiger entgegen dessen mehrfachem Antrag keine Audiodateien bzw. Kopien derselben in seine Kanzlei in B. übermittelt wurden. Beweismittel - zu diesen zählen jedenfalls Originale der Aufzeichnungen über abgehörte Telefongespräche - können nämlich grundsätzlich im Gegensatz zu Akten nicht zur Einsichtnahme an den Verteidiger mitgegeben, sondern nach § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung eingesehen bzw. im Fall von Aufzeichnungen im Rahmen einer Telefonüberwachungsmaßnahme abgehört werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Aufzeichnungen der Telekommunikation, aber auch auf Anfertigung und Überlassung von Kopien solcher Aufzeichnungen steht dem Verteidiger deshalb grundsätzlich nicht zu (BGH NStZ 2014, 347; Senat, Beschluss vom 05.04.2007, 1 Ws 42-43/07; OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742). Zwar kann im Einzelfall aus Gründen des fairen Verfahrens bzw. angemessener Verteidigung oder unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung die Fertigung und Überlassung von Kopien sachgerecht und geboten sein, ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es besteht nämlich kein ersichtlicher und nachvollziehbarer Grund, welchen Erkenntnisgewinn der Verteidiger aus der Anhörung von weitgehend in „Mandingo-Sprache“ erfolgten Gesprächen in seiner Kanzlei in B. in Abwesenheit des Angeklagten ziehen sollte. Auch der Angeklagte selbst hat keinen - wie vom Verteidiger beantragt - Anspruch auf vollständige Überlassung sämtlicher Audiodateien in seinem Haftraum unter Zurverfügungstellung eines Abhörgeräts, denn auch einem nicht inhaftierten verteidigten Beschuldigten stünde kein solches Recht zu, vielmehr können und müssen die relevanten Audiodateien in den Räumen von Polizeibehörden angehört werden (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2013 - 3 Ws 897/13; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 147 Rn. 19a). Hinzu kommt, dass bei der - vorliegend beantragten - umfassenden und unspezifizierten Überlassung von Kopien sämtlicher Aufzeichnungen an den Verteidiger und/oder den Angeklagten nicht beurteilt werden kann, ob hierdurch möglicherweise Persönlichkeitsrechte und Datenschutzinteressen an der Tat unbeteiligter Dritter verletzt werden können (vgl. hierzu näher Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle StV 2016, 146; Schmitt a.a.O.).
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bb. Auch der Umstand, dass dem Verteidiger erst am 21.09.2016 auf Ersuchen der Großen Jugendkammer seitens der Staatsanwaltschaft O. angeboten wurde, die Audiodateien gemeinsam mit dem Angeklagten und ggf. einem Dolmetscher auf der Dienststelle der Polizei in K. oder O. anzuhören, stellt kein allein den Justizbehörden zuzurechnendes, der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehendes Versäumnis dar. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Verteidiger zwar am 27.06.2016 allgemein und unspezifiziert Einsichtnahme in die Audiodateien der überwachten Telefonate beantragt, dann aber über nahezu drei Monate bis vier Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung am 13.10.2016 zugewartet hat, bevor er mit Schreiben vom 15.09.2016 an die bislang nicht gewährte Einsicht erinnerte. Es gehört aber zu den prozessualen Obliegenheiten eines Verteidigers, sich um die Erlangung der zur sachgerechten Vorbereitung der Hauptverhandlung benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen, weshalb Rechtsanwalt D. durchgehend und nicht erst vier Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin an die ihm bislang nicht gewährte und nach seiner eigenen Bewertung zeitaufwändige Einsichtnahme in die Audiodateien hätte erinnern müssen (BGH NStZ 2014, 347; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZD 2016, 492). Dies gilt umso mehr, als ausweislich eines Vermerks vom 05.08.2016 zwischen Vorsitzenden und Verteidiger zwischenzeitlich wiederholt - am 02.08.2016 und 05.08.2016 - zwecks Terminsabsprache fernmündlicher Kontakt bestand. Fällt aber eine Verfahrensverzögerung in den (Mit)Verantwortungsbereich des Beschuldigten oder ergibt sich diese auch aus einem Verhalten des Verteidigers, ist dies nur dann der Justiz anzulasten, wenn diese nicht sachgerecht auf die auch vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zu verantwortende Verzögerung reagiert (Böhm in: Münchner Kommentar zur StPO, Band 1, 2014, § 121 Rn. 53 m.w.N.). Eine solche Sachlage ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Insoweit ist der Senat der Ansicht, dass die am 13.10.2016 erfolgte und vom Verteidiger beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten unumgänglich war, denn die Große Jugendkammer durfte und musste zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Verteidiger tatsächlich von dem Angebot der Anhörung der Audiodateien bei der Polizei zur sachgerechten Vorbereitung der Verteidigung Gebrauch machen wollte, die ihm ursprünglich zur Verfügung stehende Zeitspanne zwischen dem 21.09.2016 und dem 13.10.2016 von etwa drei Wochen in Anbetracht der weiten Anreise aus B. und des Umfangs der Audiodateien hierfür nicht ausreichen werde und deshalb die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten geboten war (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 265 Rn. 44).
16 
cc. Bei seiner Bewertung übersieht der Senat nicht, dass es vorliegend - wie aus der Schilderung des Verfahrensablaufes unter I. ersichtlich - zu mehreren nicht unerheblichen tatsächlichen und rechtlichen Säumnissen bei den Justizbehörden in O. und daraus resultierenden Verzögerungen gekommen ist, die sich aber zumindest teilweise dadurch erklären lassen, dass nach Aktenlage das Einlassungsverhalten des Angeklagten und dessen Verteidigungsstrategie nicht sogleich erkennbar und deshalb eine Anfertigung umfangreicher Datensammlungen vor dem 15.09.2016 nicht zwingend geboten war. Insgesamt wiegen diese Versäumnisse und Verzögerungen daher nicht derart schwer, dass sie der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstünden.
17 
Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach Aussetzung der Hauptverhandlung am 13.10.2016 bereits ein neuer Verhandlungstermin auf den 20.12.2016 mit zwei Folgetagen abgesprochen wurde, so dass mit der auf Antrag des Verteidigers erfolgten Aussetzung auch keine besonders lange zeitliche Dilation verbunden sein wird. Auch geht der Senat davon aus, dass die Große Jugendkammer durch eine straffe Verhandlungsführung zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens beitragen wird und dieses zeitnah abgeschlossen werden kann.
18 
Damit liegen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben und die Aufrechterhaltung der Untersuchungs-haft über sechs Monate hinaus rechtfertigen.
19 
4. Der Senat sieht sich zu folgendem Hinweis veranlasst:
20 
Die Große Jugendkammer wird, um dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, mit der Durchführung der neuen Hauptverhandlung am 20.12.2016 zu beginnen haben, wie dies vom Vorsitzenden in seiner Vorlageverfügung vom 19.10.2016 angekündigt worden ist - und zwar unabhängig davon, ob der Verteidiger - ggf. gemeinsam mit dem Angeklagten - nach erfolgter Bezeichnung der von ihm zur Einsichtnahme gewünschten Aufzeichnungen die Audiodateien bis dahin durch Anhören in Augenschein genommen hat oder nicht. Insoweit bestehen nämlich zwischenzeitlich Bedenken, ob der Verteidiger tatsächlich von der ihm gewährten Möglichkeit der Einsichtnahme in die Audiodateien Gebrauch machen will und wird. Unabhängig davon, dass das seit 21.09.2016 diesbezüglich bestehende Angebot von diesem nach Aktenlage bislang nicht in Anspruch genommen wurde, deuten hierauf auch dessen mit Schriftsatz vom 23.10.2016 angekündigter erneuter Antrag auf Aussetzung der am 20.12.2016 anstehenden Hauptverhandlung sowie dessen mit Schriftsatz vom 21.10.2016 gestellter Antrag auf Gewährung eines Pauschvergütungsvorschusses hin, mit welchem er der Sache für Anreise und Anhören sämtlicher Audiodateien in O. oder K. ein „Honorar“ von 55.000 EUR sowie Reise- und Übernachtungskosten von weiteren 14.250 EUR geltend macht. Insoweit wird sich das Landgericht bei der weiteren Terminplanung - auch in technischer Hinsicht - darauf einrichten müssen, die Aufzeichnungen der Telekommunikation - soweit ggf. aufgrund von Beweisanträgen der Verteidigung rechtlich geboten - in der Hauptverhandlung zu sichten. Hierfür wird es zur Vermeidung weiterer Verzögerungen geboten sein, schon jetzt weitere Hauptverhandlungstermine vorzumerken und mit dem Verteidiger abzustimmen.
21 
5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch die seit dem 26.04.2016 andauernde Untersuchungshaft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe auch in Anbetracht der in Jugendsachen noch intensiver gebotenen besonderen Beschleunigung - noch - nicht verletzt.
22 
6. Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf §§ 122 Abs. 3 S. 3, 125, 126 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Nov. 2016 - 1 Ws 223/16 jug zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafprozeßordnung - StPO | § 201 Übermittlung der Anklageschrift


(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung d

Referenzen

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.