Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Apr. 2015 - 4 WF 169/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 23.09.2014 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird für den Auskunftsantrag vom 07.08.2014 in der Folgesache Güterrecht im Verfahren 406 F 52/14 AG Bonn ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in E zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
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Gründe:
2I. Die gemäß §§ 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin ist mittellos. Ihre Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin zur Auskunft gemäß § 1379 BGB verpflichtet, denn auf den angestrebten Zugewinnausgleich ist deutsches Recht anzuwenden.
41. Nach Art. 15 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Zurecht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ebenso wie eine Bestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorliegend ausscheidet. Im Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Antragsteller die doppelte Staatsangehörigkeit, während die Antragsgegnerin tunesische Staatsangehörige war. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist bei doppelter Staatsangehörigkeit nur die deutsche Staatsangehörigkeit beachtlich, weshalb eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht gegeben war. Zudem hatte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien, der Antragsteller in Deutschland, weshalb auch eine Bestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausscheidet.
52. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten beurteilen sich sonach nach dem Recht des Staates, mit denen sie zum Zeitpunkt der Eheschließung auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
6Unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung waren die Beteiligten am engsten mit Deutschland verbundenen. Die engste Verbundenheit der Ehegatten zu einem Staat kann insbesondere durch objektiv feststellbare konkretisierte und verbindliche Zukunftsplanung, wie die beabsichtigte Begründung eines ersten ehelichen Wohnsitzes in einem Staat, gegeben sein (KG Berlin, Urteil vom 20.12.2006 - 3 UF 59 / 06 - zitiert nach juris, Rn. 18).
7a) Nach dieser Maßgabe kann schon mit den Ausführungen des Antragstellers festgestellt werden, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung planten, ihren ersten ehelichen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen, mag auch für die fernere Zukunft ein Wechsel des Aufenthalts nach Tunesien ins Auge gefasst worden sein. Denn die Beteiligten planten einvernehmlich, jedenfalls für eine bedeutende Zeit von einigen Jahren (klare Angaben macht der Antragsteller nicht) ihren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, wo vor einer Rückkehr nach Tunesien zunächst ein „wirtschaftliches Fundament“ geschaffen werden sollte. Zwar erläutert der Antragsteller nicht, was die Beteiligten darunter verstanden haben, insbesondere ob durch die Erwerbstätigkeit finanzielle Rücklagen gebildet werden sollten, was für den entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin spricht, oder lediglich eine Altersrente erwirtschaftet werden sollte. Jedenfalls verdeutlicht dies die Absicht, für mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit in Deutschland (weiterhin) nachzugehen. Dementsprechend kehrte der Antragsteller nach der Hochzeit nach Deutschland zurück, wo er weiterhin wohnte und arbeitete, und zog die Antragsgegnerin, nachdem sie das Visum am 05.10.1997 erhalten hatte, zu ihrem Ehemann nach Deutschland. Entsprechend ihrer Planung hielten sich die Eheleute auch fortan in Deutschland auf, wo ihre drei gemeinsamen Kinder zur Welt kamen. Selbst wenn die Antragsgegnerin ihre Lehrtätigkeit in Tunesien nicht sofort endgültig aufgab, sondern dies erst im Jahr 2004 getan haben sollte, ergibt sich hieraus nicht zwingend ihr Rückkehrwille. Vielmehr wäre dieses Vorgehen, welches wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Nachteile nicht erkennen lässt, ein objektiv betrachtet nachvollziehbares Vorgehen, um sich im Falle des frühen Scheiterns der Ehe für geraume Zeit nach der Eheschließung eine wirtschaftliche Grundlage in Tunesien zu erhalten. Objektiv kann hieraus nicht zwingend auf einen alsbaldigen Rückkehrwillen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin ihrerseits im Jahr 2001 ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Antragsgegnerin im Jahr 2003 für einen Zeitraum von knapp vier Monaten einer Lehrtätigkeit in Tunesien nachging (so die eingereichte tunesische Dienstbescheinigung vom 19.12.2014, über deren Echtheit die Beteiligten streiten), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies stünde der Entscheidung zum Zeitpunkt der Eheschließung, sich über einige Jahre in Deutschland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, nicht entgegen. Nachdem beide Ehegatten sonach zum Zeitpunkt der Eheschließung planten, ihren ehelichen Wohnsitz über Jahre hinweg gemeinsam in Deutschland zu nehmen, dies auch - ohne dass es darauf ankäme - in der Folgezeit und bis zum Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2013 umsetzten, besteht die engste gemeinsame Verbindung der Ehegatten zum deutschen Recht.
8b) Der Senat verkennt bei seiner Beurteilung nicht, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Eheschließung über keinerlei familiäre bzw. soziale Kontakte nach Deutschland verfügte, sondern ihren Arbeits -und Lebensmittelpunkt allein in Tunesien hatte. Der Antragsteller seinerseits ist in Deutschland geboren worden, wo sich seine Eltern seit den sechziger Jahren aufhielten. Er verbrachte seine Kindheit ab September 1971 bis zum 14. Lebensjahr (so die Antragsgegnerin) bzw. bis zum 16. Lebensjahr (so der Antragsteller) in Tunesien, kehrte jedoch als Jugendlicher jedenfalls im Jahr 1988 nach Deutschland zurück, wo er seitdem wohnt, seine Ausbildung absolvierte und erwerbstätig ist. Auch wenn seine Familie (seine Eltern sind nach seinem Vortrag im Jahr 1988 nach Tunesien zurückgekehrt) sich in Tunesien aufhielt, verdeutlicht die Entwicklung seit 1988 - ebenso wie die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr 1992, die der Antragsteller mit Problemen bei der Erlangung von Visa kleinzureden sucht - objektiv die enge Verbundenheit des Antragstellers mit Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller, wie im Übrigen zahlreiche in Deutschland fest verwurzelte Ausländer, regelmäßig seine Heimat, wo er seine Kindheit und frühe Jugend verbrachte, und seine Familie besucht. Denn die intensive Pflege von sozialen und familiären Kontakten in Tunesien ist ohne weiteres mit dem Lebensmittelpunkt in Deutschland, wo der Antragsteller wohnt und arbeitet, in Einklang zu bringen, ohne dass hieraus, mögen die Kontakte auch sehr eng und häufig sein, an der Entscheidung des Antragstellers, über viele Jahre, sogar Jahrzehnte in Deutschland zu bleiben und sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, objektiv begründete Zweifel an der engeren Verbundenheit zu Deutschland resultieren. Auch der Umstand, dass er eine Frau aus seinem Heimatdorf ehelichte und die Hochzeit ebendort stattfand, steht der Beurteilung des Senats nicht entgegen, nachdem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren ersten ehelichen Wohnsitz in Deutschland planten und umsetzten.
9II. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
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(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.