Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Nov. 2016 - 4 UF 81/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1102.4UF81.16.00
published on 02.11.2016 00:00
Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Nov. 2016 - 4 UF 81/16
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Tenor

I.        Der Senat erteilt folgende Hinweise:

a.    Die Anordnung einer Sicherheitsleistung dürfte gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht möglich sein. Nach Art. 17 Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (HZPÜ) vom 1.3.1954, das auch im Verhältnis zu Japan gilt, darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt und auch kein Vorschuss zur Deckung der Gerichtskosten abverlangt werden.

b.    Die Kosten der Kinderbetreuung durch eine dritte Person stellen keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Steht – wie beim Einsatz einer Kinderfrau oder Tagesmutter – der Beaufsichtigungs- und Entlastungszweck im Vordergrund, sind die entsprechenden Kosten als Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter stehen. Anders verhält es sich nur, wenn die Betreuung wegen einer Erkrankung des betreuenden Elternteils oder aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, etwa bei Schwererziehbarkeit des Kindes, Lernschwäche und/oder körperlicher bzw. geistiger Behinderung. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

c.    Anders als das Amtsgericht bewertet der Senat auch die Kosten für die „Offene Ganztagsgrundschule“ – wie die Kindergartenbeiträge – als Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (BGH FamRZ 2008, 1152-1155). Eine Verpflichtung des Antragsgegners, diese Kosten alleine zu übernehmen, besteht – vor dem Hintergrund der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Eltern – nicht. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner zunächst auch Einkommensnachweise der Antragstellerin zu 1. verlangen, um den auf ihn entfallenden Anteil überhaupt berechnen zu können. Ungefähr 60% dieses Gesamtmehrbedarfs sind zwischenzeitlich ausgeglichen. Der Senat weist darauf hin, dass der weitere Streit um die seinerzeitigen Einkünfte und Abzüge eines jeden Verfahrensbeteiligten allenfalls zu einer geringfügigen Verschiebung führen dürfte.

d.    Bezüglich des geltend gemachten erhöhten Elementarunterhalts teilt der Senat – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014,1536-1539) – die Auffassung des Amtsgerichts, dass zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds zunächst die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern", die nicht mit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu verwechseln sind, herangezogen werden können, wonach sich jedenfalls keine wesentlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Japan ergeben. Soweit die Antragstellerin zu 1. die Auffassung vertritt, dass sich ein Vergleich mit japanischen Durchschnittswerten aufgrund der außergewöhnlich hohen Lebenshaltungskosten in Tokio verbiete, mangelt es zudem – trotz ihr insofern obliegender Darlegungs- und Beweislast – an konkretem und überprüfbarem Vortrag. Abschließend wird in diesem Zusammenhang aber auch zu bedenken sein, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nach Tokio auf einer alleinigen Entscheidung der Antragstellerin zu 1. beruhte, die ihrem beruflichen Werdegang dient und sie wirtschaftlich bei einem Nettoeinkommen gemäß der Entgeltabrechnung für Juli und August 2016 (Bl. 332, 333 d.A.) von jeweils über 14.000 Euro ohne weiteres in die Lage versetzt, die gegebenenfalls höheren Lebenshaltungskosten der Kinder dort auch alleine zu bestreiten. Im Übrigen werden erhöhte Lebenshaltungskosten in Tokio, die der Senat grundsätzlich nicht in Abrede stellt, bereits durch den Arbeitgeber der Antragstellerin zu 1. jedenfalls teilweise kompensiert.

e.    Die Kosten des Englischkurses zur Vorbereitung der Kinder auf den Umzug nach Tokio stellen keinen Mehrbedarf da, da sie nicht regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfallen. Im Übrigen gelten auch hier die vorstehenden Erwägungen.

II.      Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Dienstag,              22.11.2016, 13:30 Uhr, Saal 148.

III.   Da die Beschwerde nach den erteilten Hinweisen – wenn überhaupt – nur zu einem geringen Teil Erfolg haben dürfte, mögen die Antragsteller in Erwägung ziehen, diese zur Vermeidung weiterer – zumindest absolut überwiegend von ihnen zu tragenden – Kosten für den Termin und eine streitige Entscheidung zurückzunehmen.


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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.