Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. März 2016 - 27 U 26/15


Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 275/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Zum Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung kann auf diese Bezug genommen werden.
4Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im ersten Rechtszug weiter.
5Die Klägerin beantragt,
6das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2015 – 2 O 275/15 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.2015 – 2 O 554/13 – für unzulässig zu erklären.
7Die Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
10Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 (Bl. 94 f. d.A.) Bezug genommen.
11II.
12Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.
13Sie ist jedoch nicht begründet.
141.
15Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage für unzulässig erachtet, weil dieser das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
16Das Verfahren Landgericht Köln 2 O 554/13, Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, in dem die zu vollstreckende (Teil-) Entscheidung ergangen ist, befand sich nach Einlegung der Berufung im zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht zum vorgenannten Aktenzeichen. Damit war ein statthafter Rechtsbehelf eingelegt, über den noch nicht entschieden war. Wie im Urteil umgekehrten Rubrums vom heutigen Tage in dem genannten Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15 ausgeführt, war der Rechtsbehelf auch zulässig mit der Folge, dass die im vorliegenden Verfahren parallel erhobene Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Karsten Schmidt / Brinkmann in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 767 ZPO Rz. 14 m.w.N.).
17Ungeachtet dessen wäre die Vollstreckungsgegenklage selbst im Fall ihrer Zulässigkeit, etwa bei unterstellter Unzulässigkeit der Berufung im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, jedenfalls unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im genannten Verfahren 27 UF 8/15 Bezug genommen werden.
18Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2016 erneut auf ein nach ihrer Auffassung bestehendes Rechtsschutzbedürfnis verweist, vermag der Senat dem nicht beizutreten.
192.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.
22Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung, die unter Einbeziehung aller individuellen Umstände des Einzelfalls getroffen ist.
23Wert für die Berufungsinstanz: 2.500,- €


Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)