Oberlandesgericht Köln Urteil, 16. März 2016 - 27 U 26/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 275/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Zum Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung kann auf diese Bezug genommen werden.
4Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im ersten Rechtszug weiter.
5Die Klägerin beantragt,
6das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2015 – 2 O 275/15 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.2015 – 2 O 554/13 – für unzulässig zu erklären.
7Die Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
10Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2016 (Bl. 94 f. d.A.) Bezug genommen.
11II.
12Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.
13Sie ist jedoch nicht begründet.
141.
15Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage für unzulässig erachtet, weil dieser das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
16Das Verfahren Landgericht Köln 2 O 554/13, Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, in dem die zu vollstreckende (Teil-) Entscheidung ergangen ist, befand sich nach Einlegung der Berufung im zweiten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht zum vorgenannten Aktenzeichen. Damit war ein statthafter Rechtsbehelf eingelegt, über den noch nicht entschieden war. Wie im Urteil umgekehrten Rubrums vom heutigen Tage in dem genannten Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15 ausgeführt, war der Rechtsbehelf auch zulässig mit der Folge, dass die im vorliegenden Verfahren parallel erhobene Vollstreckungsgegenklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Karsten Schmidt / Brinkmann in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 767 ZPO Rz. 14 m.w.N.).
17Ungeachtet dessen wäre die Vollstreckungsgegenklage selbst im Fall ihrer Zulässigkeit, etwa bei unterstellter Unzulässigkeit der Berufung im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 8/15, jedenfalls unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im genannten Verfahren 27 UF 8/15 Bezug genommen werden.
18Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2016 erneut auf ein nach ihrer Auffassung bestehendes Rechtsschutzbedürfnis verweist, vermag der Senat dem nicht beizutreten.
192.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.
22Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung, die unter Einbeziehung aller individuellen Umstände des Einzelfalls getroffen ist.
23Wert für die Berufungsinstanz: 2.500,- €
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Landgericht Köln Urteil, 08. Okt. 2015 - 2 O 275/15
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte war als freie Mitarbeiterin für die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, tätig. Unter dem Az. 2 O 554/13 führt die Beklagte einen Rechtsstreit gegen die Klägerin wegen ausstehender Honoraransprüche. Mit Teilurteil vom 7.4.2015 verurteilte das Landgericht Köln die hiesige Klägerin zur Auskunftserteilung „über die seit dem 11.5.2012 erfolgten Honorareingänge in den bis zum 11.5.2012 unter dem Kürzel 'SE' geführten und/oder von der Klägerin [der hiesigen Beklagten] seit dem 23.12.2008 bearbeiteten Akten zur Berechnung der Vergütungsansprüche der Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Beklagte".
3Die Klägerin griff dieses Teilurteil bei dem OLG Köln mit der Berufung, welche dort noch anhängig ist, an. Ferner wendet sie sich gegen dieses Teilurteil mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage.
4Hinsichtlich der klägerseitig geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen wird auf die Klageschrift vom 29.7.2015 Bezug genommen. Zudem fehle es an der Bestimmtheit des Titels.
5Die Klägerin beantragt,
6die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG Köln vom 7.4.2015, Az. 2 O 554/13 für unzulässig zu erklären.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unzulässig.
12Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage, soweit der Vollstreckungstitel bereits mit der Berufung angegriffen wird. So liegt der Fall hier. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 30.07.2015 wird Bezug genommen.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)