Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2014 - 26 WF 168/13
Tenor
Auf die die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 22. Oktober 2013 (23 F 407/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die in der Gerichtskostenrechnung vom 4.Oktober 2013 (Kassenzeichen 70082xxx 5xx x) abgerechnete Sachverständigenentschädigung in Höhe von 5.427,36 € wird nicht erhoben.
1
I.
2Das antragstellende Kind hat im vorliegenden Verfahren den Antragsgegner, der als niedergelassener Facharzt tätig ist, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 27. Februar 2004 (3 F 148/02) auf Zahlung von - teils seit Januar 2008 rückständigem – Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat Beweis über die Höhe des Nettoeinkommens des Antragsgegners durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers G eingeholt. Dessen Feststellungen sollten zunächst „zeitnahe Zahlen“, gem. dem abändernden Beweisbeschluss vom 16. November 2011 die Zahlen aus den Jahren 2008 bis 2010, zuletzt gem. dem richterlichen Vermerk vom 2. November 2011 die Zahlen aus den Jahren 2005 – 2007 zugrundegelegt werden. Der Sachverständige hat für die Erstellung des Gutachtens vom 17. August 2012 zum „unterhaltsrelevanten Einkommen“ sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 Honorar in einer Gesamthöhe von 7.807,36 € in Rechnung gestellt.
3Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss vom 14. Dezember 2012 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von mtl. 692,26 € sowie rückständigem Unterhalt in Höhe von 4.780,00 € verpflichtet. Auf den Einspruch des Antragsgegners hat es den Versäumnisbeschluss durch Beschluss vom 8. März 2013 aufrecht erhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner zurückgenommen.
4Mit Schriftsatz seiner neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Mai 2013 hat der Antragsgegner beantragt, die durch die Einholung des Gutachtens entstanden Kosten nicht zu erheben. Er hat die Auffassung vertreten, die Beauftragung des Sachverständigen zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse sei nach der Sachlage im Abänderungsverfahren nicht veranlasst gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
5Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober 2013 (Kassenzeichen 70082431 517 1) sind dem Antragsgegner u.a. Auslagen für die Einholung des Gutachtens in Höhe von 5.427,36 € in Rechnung gestellt worden, wobei die (angewiesene) Vorschussrechnung der Sachverständigen vom 30. November 2011 - soweit ersichtlich - unberücksichtigt geblieben ist.
6Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2013 Erinnerung eingelegt, welcher das Amtsgericht durch Beschluss vom 22. Oktober 2013 nicht abgeholfen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Der Senat hat den Vertreter der Landeskasse angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 22. November 2013 Bezug genommen.
7.
8II.
9Die gem. § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch in sonstiger Beziehung zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
10Gem. § 20 Abs. 1 FamGKG sind Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Sie können demzufolge im Kostenansatz keine Berücksichtigung finden.
11Eine unrichtige Sachbehandlung ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Regeln verstößt und dieser Verstoß auch offen zutage tritt. Dabei reicht allerdings ein leichter Verfahrensverstoߠ in der Regel nicht, um von der Erhebung von Kosten abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer langen Kette von Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die – teils noch zur Vorgängervorschrift des § 8 GKG ergangene - Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschl. v. 04.05.2005 – XII ZR 217/04 - = MDR 2005, 956). Ein solcher wird in der Rechtsprechung angenommen in den Fällen einer offensichtlich gegen gesetzliche Regeln verstoßenden und damit überflüssigen Beweisaufnahme, wenn das Gericht sich etwa sachverständiger Hilfe zu Klärung in seine eigene Beurteilungszuständigkeit fallender Rechtsfragen bedient (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367), ferner dann, wenn es zu einer zwischen den Parteien unstreitigen Frage Beweis erhebt (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 W 533/13 – bei juris). Letzteres kann in unterhaltsrechtlicher Sicht der Fall sein, wenn das Gericht die rechtliche Bewertung als solcher unbestrittener Positionen der Einschätzung eines Sachverständigen überlässt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2003 – 9 UF 221/02 - = FamRZ 2004, 1662 f.).
12Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend bei der Beauftragung des Sachverständigen G um eine verfahrensfehlerhafte Maßnahme von derartigem Gewicht, dass eine Belastung des Beschwerdeführers mit den dadurch verursachten, erheblichen Kosten nicht gerechtfertigt ist.
13Die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners durch einen Sachverständigen war vorliegend ersichtlich nicht veranlasst. Es handelte es sich um ein Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels. Die Antragstellerin hatte zwar ein niedrigeres monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners (nämlich 6.233,00 €) ermittelt als im Ausgangsverfahren zugrundegelegt, dieses lag aber weiterhin deutlich oberhalb der Grenze, welche Unterhaltsleistungen nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigte. Die maßgeblichen Veränderungen im Verhältnis zum Ausgangstitel lagen nach der Antragsschrift allein darin, dass die Antragstellerin infolge des Zeitablaufes in eine höhere Altersstufe gelangt war. Veranlassung, die Höhe des Einkommens des Antragsgegners zu ermitteln, hätte bei dieser Sachlage nur dann bestanden, wenn der Unterhaltsschuldner in hinreichend substantiierter Weise geringere Einkünfte behauptet hätte, welche Unterhaltszahlungen lediglich nach einer niedrigeren Einkommensstufe gerechtfertigt hätten.
14Dies war nach Aktenlage nicht der Fall.
15Die Antragstellerin hatte ihren Abänderungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unter Vorlage umfangreicher Unterlagen schlüssig dargelegt. Damit hätte das Amtsgericht rechnen können. Wenn der Antragsgegner demgegenüber Belastungen geltend machte, musste er diese im Einzelnen darlegen und belegen. Dazu reichte sein Vortrag in der Klageerwiderung vom 12. Mai 2011 (Bl. 81 ff. d.A.) ersichtlich nicht aus. Der Antragsgegner hat darin ohne jegliche nähere Darlegung ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 4.311,00 € behauptet und sich diesbezüglich auf das Zeugnis seiner Steuerberaterin berufen. Ausführungen zur steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit sind indes nicht geeignet, schlüssigen Sachvortrag zu ersetzen, zumal es auf die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit der behaupteten Belastungen ankommt und nicht auf die steuerliche Bewertung, die anders ausfallen kann. Die übrigen Einwendungen (Zinsaufwendungen für die selbstgenutzte Immobilie, Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem weiteren Kind) sind ebenfalls nur oberflächlich, teils noch nicht einmal unter Angabe von Beträgen, behauptet worden. Sie hätten selbst im Falle ihrer schlüssigen Darlegung nicht die Einschaltung eines Sachverständigen gerechtfertigt. Eine Aufklärung hätte gegebenenfalls durch Vorlage von Belegen erfolgen müssen.
16Eine Kostenentscheidung ist wegen § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrerErinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.
(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.