Oberlandesgericht Köln Beschluss, 31. Aug. 1999 - 25 WF 108/99

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der seinen Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 31. Mai 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist der nichteheliche Vater des Beklagten. Er erkannte seine Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt des Beklagten vor dem Jugendamt H.-H. an und verpflichtete sich in einer Urkunde des Jugendamtes H.-H. vom 30. November 1995 - H/JA 31 - Urkundenregister Nr. -, dem Kinde in Anpassung an die Regelbedarfsverordnung 1995 vom 1. Januar 1996 an den Regelunterhalt abzüglich zur Hälfte anzurechnender Sozialleistungen in einer Höhe von 249 DM monatlich, vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Höhe von 324 DM, sowie vom 13. Lebensjahr bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 402 DM zu zahlen. Ferner unterwarf er sich wegen dieser Beträge der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Der Kläger war seinerzeit Student und auf Grund seines geringen Einkommens leistungsunfähig. In der Hoffnung, daß er sein Studium bald würde beenden können, um dann ausreichend Geld zur Befriedigung der Unterhaltsverpflichtungen zu verdienen, hatte er sich zu der vorgenannten Unterhaltsleistung verpflichtet. Der Kläger beendete sein Studium der Ozeanografie im Jahre 1997 und war ab dem 1. 4. 1997 erwerbstätig, wobei sein Nettoeinkommen ca. 2. 200 DM betrug. Nach Beendigung der befristeten Arbeitsverhältnisse am 3.7.1998 war der Kläger zunächst arbeitslos. Seit Oktober 1998 besucht er eine Umschulungsmaßnahme zur Umschulung als Netzwerkprogrammierer, die voraussichtlich bis September 1999 andauern wird. Während der Umschulungsmaßnahme erhält der Kläger ein Unterhaltsgeld in Höhe von 1. 228,80 DM monatlich.
4Der Kläger hat Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, ab dem 3. 7. 1998 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
5Das Amtsgericht - Familiengericht - hat seinen Antrag, ihm für diese Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, durch Beschluß vom 31. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, seine finanzielle Situation habe sich nicht geändert, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde sogar ein noch geringeres Einkommen gehabt habe als jetzt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Klägers hat das Familiengericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
6II.
7Die gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
8Der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kann die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten sich seit der Errichtung der Urkunde nicht geändert.
9Der Kläger hat eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO erhoben. Dieses ist die richtige Klageart, wenn ein auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen lautender Titel an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden soll, weil sich die für die Verpflichtung zur Leistung maßgeblichen Umständen verändert haben.
10Bei dem im vorliegenden Fall abzuändernden Titel handelt es sich um eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung gem. §§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII (KJHG). Derartige Titel werden notariellen Urkunden gleichgestellt, so daß auf diese gem. § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften der Abänderungsklage entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997; OLG Dresden FamRZ 1998, 767; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 323 Rn. 78).
11Allerdings entspricht es der herrschenden, vom Senat geteilten Auffassung, daß die restriktiven Vorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO auf derartige Titel keine Anwendung finden (vgl. BGH NJW 1983, 230; BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rn. 45). Auch müssen die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sein (vgl. BGH NJW 1986, 2054; OLG Hamm FamRZ 1999, 794; Baumbach/Hartmann aaO Rn.73). Die Frage der Abänderbarkeit eines solchen Titels richtet sich - ebenso wie bei einem Prozeßvergleich - vielmehr nach dem materiellen Recht. Für Prozeßvergleiche ist es daher anerkannt, daß sich die Frage der Abänderung nach den Grundsätzen des Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet (vgl. BGH NJW 1995, 1892; Musielak, ZPO, § 323 Rn. 48).
12Ob dies auch für die Jugendamtsurkunden gilt (so OLG Hamm FamRZ 1999, 794; Wendl § 8 Rn 157), erscheint zweifelhaft. So wird die Auffassung vertreten, die Grundsätze über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten nicht auf einseitige Rechtsgeschäfte Anwendung finden (BGH NJW 1993, 850; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 242 Rn. 114; a.A. Staudinger/Schmidt, BGB, 1995, § 242 BGB Rn. 1111; Alff in: BGB-RGRK, BGB, 12. Aufl. § 242 Rn. 56; differenzierend: Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 242 BGB Rn. 568). Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt werden aber nach einer weitverbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als deklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen (vgl. BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256; LG Berlin FamRZ 1970, 144, 145; Staudinger/Eichenhofer BGB, 1997, § 1615e Rn. 17; Steffen in : BGB-BGRK aaO § 780 Rn. 20; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. § 47 VI 3; Odersky, Nichtehelichengesetz, 4. Aufl. § 1615e BGB Anm. II 3 e). Nach zutreffender Auffassung handelt sich dabei jedenfalls, von Ausnahmen abgesehen, nicht um eine vertragliche Unterhaltsregelung gem. § 1615e BGB a.F. (KG NJW 1971, 434; LG Berlin FamRZ 1970, 144; Staudinger/Eichenhofer aaO Rn. 17; Mutschler in: BGB-RGRK § 1615e Rn. 4; § Odersky aaO), zumal das Jugendamt bei diesem Rechtsgeschäft nicht als Vertreter des Kindes handelt, sondern als öffentlicher Sachwalter der Kindesinteressen (vgl. Staudinger/Eichenhofer aaO Rn. 18).
13Die Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten deklaratorischen bzw. bestätigenden Schuldanerkenntnisses wiederum wird nicht einheitlich beurteilt. Während es sich dabei nach einer Auffassung um einen kausalen Feststellungsvertrag handeln soll, wird es andererseits als kausales Anerkenntnis ohne Vertragscharakter angesehen (vgl. Steffen in: BGB-RGRK § 780 Rn. 7; Hüffer in: Münchener Kommentar zum BGB § 780 Rn. 3 f, jew. m.w.N.). Welcher der vorgenannten Auffassung zu folgen ist, kann für den vorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei derartigen Jugendamtsurkunden tatsächlich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, oder ob diese Verpflichtung nicht nur zur bloßen Titelschaffung und Beweiserleichterung dient, so daß es keinerlei Bindungswirkung entfaltet (so Staudinger/Eichenhofer aaO § 1615e Rn. 19; Odersky aaO § 1615e Anm. 3 e; Göppinger aaO § 47 VI 2). Selbst wenn man die Jugendamtsurkunde als deklaratorisches Schuldanerkenntnis und dieses wiederum als einseitiges Rechtsgeschäft ansieht, kann dies im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß dem Kläger die Geltendmachung seiner derzeitigen Leistungsunfähigkeit verwehrt wird. Dies ergibt sich aus folgendem:
14Die Wirkungen eines - insoweit unterstellten - deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hängen letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Generell liegen sie darin, daß der Schuldner diejenigen Einwendungen nicht mehr geltend machen kann, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte bzw. mit denen er rechnen konnte (vgl. BGH NJW 1973, 620; Steffen in: BGB-RGRK § 780 Rn. 9 m.w.N.). Der Kläger war bei der Errichtung der Urkunde Student. Aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse, die ihm auch bekannt waren, war er hinsichtlich des Kindesunterhalts damals nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Die gleichwohl erfolgte Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts in Höhe von 249 DM monatlich geschah unstreitig auf dem Hintergrund, dass er mit dem baldigen Abschluß des Examens und der sich daran anschließenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnete, aufgrund derer er dann zur Zahlung des Kindesunterhalts fähig - und insoweit auch verpflichtet - war. Diese Vorstellungen haben sich - wenn auch mit etwas zeitlicher Verzögerung - verwirklicht. Nach gut einem Jahr der Leistungsfähigkeit hat der Kläger dann aber seinen Arbeitsplatz verloren, so dass er - bislang unstreitig - unter Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosen- bzw. später Umschulungsgeldes tatsächlich leistungsunfähig geworden ist. Nichts spricht dafür, daß seine damalige Verpflichtungserklärung dahingehend verstanden werden könnte oder auch nur verstanden worden ist, daß er, weil er im Zeitpunkt der Erklärung leistungsunfähig war, den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit auch nach zwischenzeitlich eingetretener längerer Leistungsfähigkeit nie wieder solle geltend machen können bzw. wollen.
15Da sich die Abänderbarkeit des vorliegenden Titels bereits aus den vorgenannten Gründen ergibt, kann der Senat die Frage offenlassen, ob nicht auf Jugendamtsurkunden - wenn man sie als einseitige Rechtsgeschäfte ansieht - dennoch die Grundsätze des Fehlens bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wenigstens entsprechend Anwendung finden müssen, wenn nur dadurch eine Ungleichbehandlung von Schuldnern, die sich in einer Jugendamtsurkunde - und damit auch und gerade im Interesse des Kindes in einer schnellen und kostengünstigen Weise - zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet haben, gegenüber denjenigen Schuldnern vermieden werden kann, die sich zu einer entsprechenden Leistung in einem Prozeßvergleich verpflichtet haben. Es wäre wohl mit den Grundsätzen von Treu und Glauben kaum vereinbar, dass ein Schuldner allein durch die Art der freiwilligen Verpflichtung mit zukünftigen Einwendungen ausgeschlossen wird.
16Da der Kläger eine Abänderung des Titels nicht für eine Zeit begehrt, in der seine bei Errichtung der Urkunde vorhandene Leistungsunfähigkeit - ohne zwischenzeitlich eingetretene Leistungsfähigkeit - unverändert fortbestand, bedurfte es keiner Entscheidung der Frage, ob er auch mit einem solchen Einwand gehört werden könnte, und ob ein derartiger Einwand mit einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO, einer negativen Feststellungsklage, einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO oder einer Unterlassungsklage gem. § 826 BGB geltend zu machen wäre.
17Auf die Beschwerde des Klägers war daher der den Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Familiengerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit die weiteren für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung maßgeblichen Umstände - ausreichendes Bemühen um eine andere Arbeitsstelle nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. Notwendigkeit der Umschulung - geprüft werden können.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
- 1.
die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, - 2.
die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes), - 3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 4.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden, - 5.
die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, - 6.
den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, - 7.
die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden, - 8.
die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, - 9.
eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.