Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Aug. 2015 - 2 Wx 195/15

Gericht
Tenor
1. Der rechts unterzeichende Einzelrichter des Senats überträgt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung dem Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22.06.2015 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – Handelsregister - vom 12.06.2015 aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 08.05.2015 wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Köln – Handelsregister - vom 30.04.2015, der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mitgeteilt als 1. Rechnung vom 04.05.2015 (Kassenzeichen X711276235128X), dahingehend abgeändert, dass unter Pos. 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70,-- €) die Gebühr Nr. 2502 GV zur HRegGebV (30,-- €) angesetzt wird.
1
Gründe:
2I.
3Gegenstand des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister.
4Die Beteiligte zu 1) meldete zur Eintragung in das Handelsregister die Änderung ihrer Geschäftsanschrift an. Bislang war die Geschäftsanschrift in der T Straße in L eingetragen; die Beteiligte zu 1) begehrte die Eintragung der neuen Geschäftsanschrift am L2-Ring in L.
5Das Amtsgericht hat für die antragsgemäß vorgenommene Eintragung eine Gebühr nach Nr. 2500 GV zur HRegGebV in Höhe von 70,-- € angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung, der die Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1), die den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV für zutreffend hält. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
6II.
71.
8Die Sache hat, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl weiterer Verfahren stellen wird, grundsätzliche Bedeutung, weshalb eine Übertragung nach § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG veranlasst ist.
92.
10Die aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässige Beschwerde ist begründet, weil die zurückgewiesene Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz im geltend gemachten Umfang Erfolg hat.
11Das Amtsgericht hat für die Eintragung der geänderten inländischen Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1) in das Handelsregister die Gebühr nach Nr. Nr. 2500 GV zur HRegGebV angesetzt. Gerechtfertigt ist indes nur der Ansatz der Gebühr in Nr. 2502 GV zur HRegGebV.
12Die Eintragung der geänderten inländischen Geschäftsanschrift betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der Nr. 2502 GV. Der Senat folgt der Bewertung, die der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 105 GNotKG (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts – BTDrucksache 17/11471, S. 184) zu entnehmen ist, danach geht es um eine Tatsache „ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen“ und ist die Eintragung einer solchen Änderung „auch unzweifelhaft dem Gebührentatbestand der Nummer 2502 in Verbindung mit den Nummern 2500 und 2501 des Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung zuzuordnen“. Diese Bewertung hat, wenngleich sie Bestandteil der Begründung zu einer Bestimmung des Notarkostenrechts ist, auch Auswirkungen auf die Zuordnung zu Nr. 2502 GV (Korintenberg/Thamke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 58 Anh. Nr. 1504 Rn. 7, für die Zuordnung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zu Nr. 2502 auch Korintenberg/Schneider, a.a.O., § 58 Anh. Nr. 2502 Rn. 5). Die zitierte Begründung spricht dafür, dass der Umstand, dass § 105 Abs. 5 GNotKG anders als Nr. 2502 GV den Zusatz „für das Unternehmen“ enthält, keinen Umkehrschluss rechtfertigt, wie ihn die Bezirksrevisorin vertritt, sondern bei den Notar- und den Gerichtsgebühren eine einheitliche Auslegung des Merkmals „ohne wirtschaftliche Bedeutung“ geboten ist. Nicht zu verkennen ist zwar, dass der Wortlaut des Gebührentextes „ohne wirtschaftliche Bedeutung“ für sich genommen nicht zu einer Beschränkung auf die Bedeutung allein für das Unternehmen zwingt und auch bei einer solchen Einschränkung verschiedene Ansatzpunkte für die Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen in Betracht kommen (Melchior, GmbHR 2013, 853, 861). Der Senat sieht aber in der genannten Gesetzesbegründung in Verbindung mit dem Gesetzestext des § 105 Abs. 5 GNotKG einen hinreichend klaren Hinweis dahingehend, welche Gerichtsgebühr für die – isolierte, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 HRegGebV - Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzusetzen ist, sodass die zitierten, in der Aufsatzliteratur vertretenen Bedenken de lege lata nicht durchgreifen.
13Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme einer wirtschaftlichen Bedeutung entgegen der vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht nicht damit begründen, dass die Anmeldung der Anschriftenänderung mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden kann; es kommt nach dem Gebührentatbestand der Nr. 2502 GV zur HRegGebV auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tatsache selbst und nicht auf die Folgen an, die eine Unterlassung ihrer Anmeldung für den Anmeldepflichtigen nach sich gezogen hätte. Auch der Verweis der Bezirksrevisorin auf die unterschiedliche Höhe von Notarkosten und Gerichtsgebühren verfängt nicht. Denn der Umstand, dass der Gesetzgeber die Notarkosten für die Anmeldung einer Anschriftenänderung für zu hoch und deshalb die Herabsetzung des der Notargebührenberechnung zugrunde zu legenden Wertes für angezeigt hielt, besagt weder in der einen noch der anderen Richtung etwas darüber, welche Festgebühr für das gerichtliche Eintragungsverfahren angemessen ist. Ebenso gibt für die Abgrenzung der Gebührennummern 2500 und 2502 GV zur HRegGebV nichts der Umstand her, dass sich deren Differenz mit 40,- € als relativ geringfügig darstellt. Auch trägt die Überlegung der Bezirksrevisorin nicht, dass eine wirtschaftlich unbedeutende Tatsache „in der Regel“ nicht angemeldet werde. Ob dies in der Rechtswirklichkeit so ist, mag dahinstehen. Denn dies lässt nicht den Schluss zu, dass es sich bei einer eingetragenen Tatsache stets um eine solche von wirtschaftlicher Bedeutung handelt; anderenfalls wäre die unterschiedliche Behandlung in den Eintragungstatbeständen Nr. 2500 und Nr. 2502 GV GV zur HRegGebV gerade hinfällig.
143.
15Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
- 1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen; - 2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; - 3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; - 4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über - a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann; - b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
- 5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter; - 6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend; - 7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
- 1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro; - 2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro; - 3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
- 1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro; - 2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro; - 3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen; - 4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.
(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
- 1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und - 2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.
(3) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
(4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
- 1.
die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses; - 2.
die Anmeldung der Verlegung - a)
der Hauptniederlassung, - b)
des Sitzes oder - c)
der Zweigniederlassung
- 3.
mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen; - 4.
die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
(5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.