Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 Ws 651/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0115.2WS651.14.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

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bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die dem Rechtsanwalt Q zu erstattenden Kopierkosten werden – unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 12.05.2016 – auf 47,95 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Verteidigers vom 17.05.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschl

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Mai 2016 - L 5 SF 12/14 E

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters – Vorsitzender Richter am LSG ...). Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 wird geände

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.