Landgericht Aachen Beschluss, 15. Juni 2016 - 61 KLs 22/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0615.61KLS22.15.00
published on 15.06.2016 00:00
Landgericht Aachen Beschluss, 15. Juni 2016 - 61 KLs 22/15
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Tenor

Die dem Rechtsanwalt Q zu erstattenden Kopierkosten werden – unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 12.05.2016 – auf 47,95 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Verteidigers vom 17.05.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2016 zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge
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published on 15.01.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG). 1Gründe: 2I. 3Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet und hat mit Sc
published on 04.08.2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Be
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.