Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 Ws 56/15
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten verworfen.
1
Gründe:
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit der Vorlageverfügung vom 28.01.2015 zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen.
3„I.
4In dem dieser Sache zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren 911 Js 2601/14 StA Köln hat das Amtsgericht Gummersbach – 82 Gs 148/14 – am 20.10.2014 Haftbefehl gegen den Beschuldigten E wegen des dringenden Tatverdachts des schweren Raubes in Mittäterschaft erlassen (Bl. 98 ff. HH). Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.Der Beschuldigte ist am 30.10.2014 in X2l aufgrund des vorgenannten Haftbefehls festgenommen worden und befindet sich seit dem 30.10.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X.Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 20.01.2015 gegen den Angeschuldigten E sowie gegen den seit dem 13.11.2014 ebenfalls sich in dieser Sache in U-Haft befindenden Angeschuldigten B Anklage zum Schöffengericht Gummersbach wegen schweren Raubes in Mittäterschaft erhoben (Bl. 226 ff. HH).Der Verteidiger des Angeschuldigten E, Rechtsanwalt L aus H, hat mit Schriftsatz vom 04.12.2014 (Bl. 171 ff. HH) gegen den Haftbefehl vom 20.10.2014 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise unter Auflagen außer Vollzug zu setzen. Gemäß der Beschwerdebegründung negiert der Verteidiger insbesondere das Vorliegen des dringenden Tatverdachts.Die Beschwerde, der das Amtsgericht H nicht abgeholfen hat (Bl. 163 HH), ist seitens des Landgerichts Köln durch den angefochtenen Beschluss vom 11.12.2014 verworfen worden.Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der weiteren Beschwerde.
5II.
6Die gem. § 310 Abs. 1 StPO zulässige und den Formerfordernissen des § 306 Abs. 1 StPO genügende Beschwerde, der das Landgericht Köln aufgrund des Beschlusses vom 15.01.2015 nicht abgeholfen hat (Bl. 213 HH), ist unbegründet.Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgericht Gummersbach vom 20.10.2014 und der Anklage vom 20.01.2015 zur Last gelegten Tat aufgrund der in dem Haftbefehl und der Anklage genannten Beweismittel sowie der polizeilichen Ermittlungen und der hierzu niedergelegten Ermittlungsergebnisse dringend verdächtig. Soweit die Verteidigung dies in der Begründung der Haftbeschwerde und der weiteren Beschwerde in Abrede stellt, ist dies nach den Ermittlungsergebnissen als widerlegt anzusehen.Zutreffend hat das Landgericht auch das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr in dem angefochtenen Beschluss bejaht. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat und auch der hierfür zu erwartenden teils erheblichen Strafe, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat. Hierbei müssen die für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden. Fluchtgefahr begründen aber in der Regel Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel auffälliger Art, Verwendung falscher Nachnamen oder Papiere, Flucht in einem früheren Verfahren oder Verfahrensabschnitt. Für die Fluchtgefahr sprechen allerdings auch das Fehlen fester familiärer- oder beruflicher Bindungen, leicht lösbare Wohnungsverhältnisse, das Fehlen einer festen Wohnung oder eines festen Aufenthaltes.Dem hat das Landgericht Köln in seinem Beschluss Rechnung getragen. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die aktuell sind, wird Bezug genommen.Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO können auch nach hiesiger Ansicht den Zweck der Untersuchungshaft nicht sicherstellen.Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht letztlich auch nicht außer Verhältnis zu der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen bezüglich des Angeschuldigten um mittäterschaftliche Begehungsweise bei einem Verbrechen gem. § 249, 250 StGB geht, die die Verhängung einer erheblichen, einen Fluchtanreiz bildenden, Freiheitsstrafe erwarten lässt. Das Verfahren ist derzeit mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Vermeidbare Verzögerungen sind nicht feststellbar.“
7Dem schließt sich der Senat an. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel nicht begründet worden ist, sind weitere Ausführungen des Senats nicht veranlasst.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 Ws 56/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 Ws 56/15
Referenzen - Gesetze
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich
- 1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, - 2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, - 3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, - 4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
- 1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, - 2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder - 3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.