Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. März 2014 - 13 U 160/13
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.8.2013 (30 O 326/12) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1
Gründe:
2Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
3Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Schiffsfondsbeteiligung zusteht. Die mit der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen sind nicht begründet. Im Einzelnen gilt:
41.
5Es kann nach Lage der Dinge nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite ein Beratungsvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung zustande gekommen ist. Das hat das Landgericht zutreffend festgestellt und ebenso zutreffend damit begründet, dass die Zeichnung nicht allein aufgrund der gemeinsamen Veranstaltung der Beklagten mit dem Fondsinitiator am 30.5.2005 erfolgte, sondern - im Anschluss an die Verkaufsveranstaltung - erst nach einer persönlichen Unterredung zwischen der Zeugin H und dem Mitarbeiter der Beklagten Q Anfang Juni 2006. Zudem hat auch die Beklagte selbst ausdrücklich in der Klageerwiderung zu einem Aufklärungsgespräch am 8.6.2006 mit den Eheleuten vorgetragen, in dem über die Struktur der Anlage und deren Risiken gesprochen worden sei. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Beklagte nicht – wie regelmäßig – als Anlageberaterin, sondern lediglich als Anlagevermittlerin zu qualifizieren sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten – auch mit der Berufungsbegründung – nicht plausibel erläutert.
62.
7Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa WM 2007, 487; WM 2009, 405; WM 2009, 1274; WM 2011, 929; NJW 2012, 2427) muss eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte – zu denen auch Schiffsfondsbeteiligungen gehören, denn der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist dort der gleiche wie bei der Beratung zu Aktien- oder Medienfonds - empfiehlt, diesen ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Dass die Beklagte von dem Emittenten eine – als Rückvergütung im Sinne dieser Rechtsprechung zu wertende – Provision i.H.v. 13,5 % des Beteiligungsbetrages erhalten hat, ohne die Anleger darüber zu unterrichten, ist nach dem gegebenen Sachverhalt unstreitig.
83.
9Da die Pflichtverletzung der Beklagten somit objektiv feststeht, wird ihr Verschulden gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet. Das Verhalten der Beklagten ist bei Anwendung des insoweit maßgeblichen Sorgfaltspflichtmaßstabs als zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 BGB einzustufen. Zwar lagen im Zeitpunkt des Anteilserwerbs durch den Kläger und seine Ehefrau im Juni 2006 die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) und vom 20.1.2009 (WM 2009, 405) noch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 962; WM 2009, 405) ergibt sich die Aufklärungspflicht der Beklagten aber bereits aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten, der in der Sache bereits seit langem anerkannt ist und – nicht abschließend, sondern nur beispielhaft - aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert wurde (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG). Da die Feststellung des Landgerichts zum Verschulden von der Beklagten mit der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen wird, kann es mit diesen Ausführungen sein Bewenden haben.
104.
11Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH WM 2012, 1337; WM 2011, 682 sowie BVerfG ZIP 2012, 164). Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH WM 2012, 1337; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 39).
12Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagten die Widerlegung dieser Vermutung nicht gelungen ist. Sowohl der – als Partei vernommene – Kläger wie auch seine als Zeugin befragte Ehefrau haben im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unzweideutig erklärt, dass sie, wenn sie von der Zahlung einer Provision an die Beklagte in dieser Größenordnung vor dem Erwerb der Beteiligung unterrichtet gewesen wären, von einer Zeichnung Abstand genommen hätten. Insbesondere die Zeugin H hat im Rahmen ihrer Vernehmung zwar auch bekundet, dass für sie nicht allein die Frage der Rückvergütungen, sondern auch die der wirtschaftlichen Aussichten der Beteiligung im Hinblick auf die Frage, ob von der Beklagten eine Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes verlangt werden sollte, eine Rolle gespielt hat (“Ich denke, dass wir wahrscheinlich abgewartet hätten, wäre der Fonds nicht pleite gegangen, säßen wir sicher jetzt nicht hier. Die Frage ist, ob ich mich trotzdem über die kick-backs aufgeregt hätte, wahrscheinlich hätte ich das. Vielleicht hätte ich dann die kick-backs zurückverlangen können und den Fonds trotzdem weiterlaufen können. Letztlich kann ich da aber nur mutmaßen, ich weiß nicht genau was ich tatsächlich gemacht hätte.“). Aus dieser Angabe lässt sich – jedenfalls im Kontext mit den anderen Erklärungen der Zeugin und auch des Klägers – nicht mit der für die Annahme einer Widerlegung der Kausalitätsvermutung ausreichenden Sicherheit ableiten, dass für den Kläger und seine Ehefrau die Frage der Provisionszahlungen letztlich unerheblich war. Dagegen spricht entscheidend, dass beide im Verlaufe ihrer Vernehmung mehrfach betont haben, dass sie bei einer Kenntnis der Rückvergütungen an der nach dem Beratungsvertrag geschuldeten Neutralität der Beklagten bzw. an einer ausschließlich an ihren, der Anleger, Interessen orientierten Beratung gezweifelt hätten.
13Zu der – von ihm für gegeben erachteten – Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat das Landgericht nach den Gesamtumständen plausible, jedenfalls aber verfahrensfehlerfreie Ausführungen gemacht und dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass in dem den beiden Anlegern zugänglich gemachten, von ihnen aber nicht oder nur oberflächlich zur Kenntnis genommenen Prospekt Angaben zu den Kapitalbeschaffungskosten enthalten waren. Von einer Beschränkung der Feststellungen des Landgerichts auf die Frage, wie sich der Kläger und seine Ehefrau bei einem individuellen Hinweis im mündlichen Beratungsgespräch verhalten hätten, kann deshalb keine Rede sein. Der Bewertung des Streitstoffes durch das Landgericht lag vielmehr ersichtlich die in einem umfassenden Sinne zu verstehende Erklärung beider Anleger zu Grunde, bei einer Kenntnis – sei es aufgrund einer mündlichen Aufklärung, sei es aufgrund vollständiger Angaben übergebenen Prospekt – vom Provisionsfluss die Anlage nicht gezeichnet zu haben. Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der anlageberatenden Bank ist damit im angefochtenen Urteil plausibel und unter zutreffender Bewertung des Streitstoffes beantwortet worden.
14Die Frage, ob der Kläger und seine Ehefrau einen pflichtgemäßen Hinweis in dem der streitgegenständlichen Beteiligung zu Grunde liegenden Prospekt ignoriert und die Anlage dessen ungeachtet gezeichnet hätten, stellt sich nicht, nachdem der Prospekt – wie unstreitig ist – eine solche ordnungsgemäße Aufklärung nicht enthielt und die Anleger – insoweit anders als in dem Sachverhalt, der der von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung des BGH vom 4.4.2013 (XI ZR 188/11) zugrunde lag – auch im Rahmen früherer – vergleichbarer - Anlagenentscheidungen nicht durch zutreffende Prospektangaben über Provisionszahlungen aufgeklärt worden waren. Die Spekulationen der Beklagten dazu, ob und inwieweit die Zedentin die im Prospekt genannte Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten zur Kenntnis genommen und welche Schlussfolgerungen daraus für eine – hypothetische – Reaktion auf eine – ebenfalls hypothetische – pflichtgemäße Aufklärung über Provisionszahlungen an die Beklagte zu ziehen wären, führen daher in Anbetracht der letztlich unmißverständlichen und glaubhaften Erklärungen der Anleger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht weiter.
15Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich aus dem Verhalten der Anleger im Anschluss an die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung die Widerlegung der Kausalitätsvermutung ergebe. Es ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10) der Umstand, dass der Anleger an vergleichbaren Kapitalanlagen trotz Kenntnis von Rückvergütungen festhält und keine Rückabwicklung verlangt, ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch für die jeweils streitgegenständliche Anlage sein kann. Im vorliegenden Fall lässt sich aber weder dem Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 21.11.2011 (GA 34) noch ihrem Schreiben vom 11.1.2012 (GA 37) eine solche Kenntnis von Rückvergütungen bei anderen als der streitgegenständlichen Anlage entnehmen. Im Gegenteil: Der Kläger und seine Ehefrau verlangen in beiden Schreiben Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Zahlungen von Rückvergütungen an die Beklagte erfolgt sind; dass sie darüber hinaus Vermutungen darüber anstellen, dass auch bei anderen Geschäften Provisionen (in ihnen nicht bekannter Höhe) geflossen seien, ändert daran nichts, dass von einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nicht auszugehen ist. Im Übrigen haben der Kläger und seine Ehefrau plausibel erklärt, hinsichtlich der „B-Beteiligung“ deshalb keine Rückabwicklung verlangt zu haben, weil sie vor Kenntnis von möglichen Ansprüchen alle Unterlagen vernichtet hätten.
16Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf den Inhalt der von ihr vorgelegten „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“ (GA 38 ff.) berufen, denn auch aus dieser Information ergeben sich weder vollständige noch richtige Angaben zum Provisionsinteresse der Beklagten. Hinsichtlich des Erwerbs von „Teilen an Investmentfonds“ wird dort lediglich auf den Ausgabeaufschlag und daneben auf – hier nicht relevante und hinsichtlich der Größenordnung auch bei weitem überschrittene – Vertriebsprovisionen und Verwaltungsvergütungen verwiesen, hinsichtlich des Erwerbs anderer Finanzinstrumente erfolgt lediglich ein Verweis auf gesonderte Mitteilungen im Einzelfall.
17Auch soweit die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine aus ihrer Sicht bestehende Obliegenheit des Anlegers abstellt, ein Rückabwicklungsbegehren unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Provision zu stellen, ändert das schon deshalb nichts daran, dass im vorliegenden Fall die Kausalitätsvermutung nicht als widerlegt anzusehen ist, weil dem Kläger und seiner Ehefrau die Höhe der an die Beklagte geflossen Provision erst durch das Schreiben der Beklagten vom 20.7.2012 (Anl. K9 zur Klageschrift) bekannt gegeben worden ist und die Klage bereits wenige Wochen danach, nämlich im September 2012, erhoben worden ist.
185.
19Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf die Verjährung des Anspruchs des Klägers und seiner Ehefrau berufen.
20Soweit es um die Frage der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen geht, kann eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in verjährter Zeit nicht angenommen werden, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Selbst dann, wenn man – anders als im Vorstehenden ausgeführt – den erwähnten Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau aus den Jahren 2011 und 2012 eine Kenntnis von Provisionszahlungen an die Beklagte entnehmen könnte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine solche Kenntnis bereits vor dem Jahr 2011 und bereits zu einem Zeitpunkt vorhanden gewesen sein könnte, die zu einer Verjährung der Forderung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung führen könnte. Soweit sich die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 5.7.2013 (10 U 166/12) beruft, vermag sich der erkennende Senat der darin vertretenen Auffassung, dass für eine Kenntnis ausreichende Hinweise durch eine Unterrichtung der Anleger über die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und damit zusammenhängend in allgemeiner Form über Zuwendungen an Banken durch Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen erfolgt seien, nicht anzuschließen. Jedenfalls die im vorliegenden Fall durch die Beklagte weit über ein Jahr nach der Zeichnung und ohne konkreten Bezug hierzu vermittelte Kundeninformation (Anl. B7 zur Klageerwiderung; GA 38 ff.) enthielt – wie bereits ausgeführt – keinerlei Hinweise auf Zahlungen der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Art. Deshalb war die Übermittlung dieser Kundeninformation, die in den Ziff. 1 bis 4 andere als die hier in Rede stehende Vermögensanlagen betrifft und in Bezug auf Rückvergütungen für weitere Finanzinstrumente in Ziff. 5 auf eine gesonderte Mitteilung im Einzelfall verweist - nicht geeignet, dem Kläger und seiner Ehefrau eine entsprechende Kenntnis zu vermitteln; ebenso wenig rechtfertigt sie den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis, denn es handelt sich keinesfalls um eine „naheliegende Überlegung“, dass der Beklagten nicht nur die in der Kundeninformation konkret angegebenen Vergütungen, sondern darüber hinaus nach Art und Höhe ganz verschiedene, weitere Vergütungen zufließen würden.
216.
22Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.053,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung an der T mbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 10.000,-- € gem. Zeichnungsschein vom 10.06.2006 nebst 5 % Agio) sowie weitere 575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden des Klägers infolge der Zeichnung der Fondsbeteiligung Schiffsbeteiligung an der T mbH & Co. KG zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D:
2Auf Einladung der Beklagten nahmen der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin H, am 30.05.2005 an einer Schifffahrt auf der T1 teil. Bei dieser Veranstaltung, bei der auch mehrere Mitarbeiter der Beklagten, darunter auch der für den Kläger und die Zeugin H zuständige Kundenberater O zugegen waren, wurde der geschlossene Schiffsfonds T mbH & Co. KG vorgestellt, der Kläger und die Zeugin H erhielten Werbe- und Informationsmaterial, darunter eine Kurzübersicht (Anlage K 2). Einige Tage vor oder nach dieser Veranstaltung erhielten der Kläger und die Zeugin H auch den Fondsprospekt (Anlage K 3). Anfang Juni 2006 kam es zu einer Unterredung zwischen der Zeugin H und Herrn O, die den vorgenannten Schiffsfonds zum Gegenstand hatte. Am 10.06.2006 unterzeichneten der Kläger und die Zeugin H eine Beitrittserklärung und zahlten die Zeichnungssumme von 10.000,-- € nebst einem Agio von 5 % ein (Anlage K 4). Die Beklagte erhielt hierfür eine Provision von 13,5 %, was gegenüber dem Kläger und der Zeugin H nicht erwähnt worden war.
3In der Folgezeit erhielten die Zeugin H und der Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 446,94 €.
4Mit Schreiben vom 21.11.2011 wandten sich der Kläger und die Zeugin H wegen Verlusten im Zusammenhang eines auf Empfehlung der Beklagten erworbenen Zertifikats an die Beklagte und sprachen dort u.a. auch Provisionen an, von denen ihnen nichts bekannt gewesen sei und stellten ein Auskunftsverlangen, ob die Beklagte bei diesem Geschäft Provisionen erhalten habe und gegebenenfalls in welcher Höhe, wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen.
5Mit einem weiteren Schreiben, dass das Datum 11.01.2011 aufwies, wandten sich der Kläger und die Zeugin H an die Beklagte und erklärten, dass sie erneut ein Auskunftsverlangen stellten, ob die Beklagte bei den in dem Schreiben genannten Geschäften Provisionen (Kickbacks) erhalten habe und anderenfalls in welcher Höhe, hierfür setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 31.01.2012 und erklärten weiterhin, dass diese Frist auch für ihr Auskunftsverlangen vom 21.11.2011 gelte. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen.
6Unter dem 09.07.2012 unterzeichneten der Kläger und die Zeugin H ein als Abtretungsvereinbarung bezeichnetes Schriftstück, in dem die Zeugin H Schadensersatzansprüche und hiermit verbundene Nebenansprüche einschließlich der Ansprüche auf entgangenen Gewinn und aller sonstigen auch künftigen Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Schiffsfondsbeteiligung an der T mbH & Co. KG an den Kläger abtrat und dieser diese Abtretung annahm (Anlage K 1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2012 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.07.2012 aufgefordert, den Anlagebetrag zuzüglich des Agios und entgangener Anlagezinsen in Höhe von 1.500,-- €, insgesamt 12.000,-- € zu zahlen (Anlage K 8), die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 20.07.2012 zurück (Anlage K 9).
7Der Kläger behauptet, bei der Veranstaltung auf der T1 sei eine in Wahrheit nicht bestehende Sicherheit der Anlage suggeriert worden, ein möglicherweise erwähntes Totalverlustrisiko sei als absolut unwahrscheinlich abgetan worden. Es sei weder über die Rechtsform abhängigen Risiken einer Kommanditgesellschaft aufgeklärt worden noch darüber, dass mögliche Ausschüttungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in Höhe der Einlage führen könnten. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Zweitmarkt für den Verkauf der Fondsbeteiligung nicht existiere und die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2023 kündbar sei. Bei dem weiteren Gespräch mit Herrn O habe dieser die Anlage weiter angepriesen, vor dem Hintergrund der ihnen als totsicher vorgestellten Anlage sei dann die Zeichnung erfolgt. Von den der Beklagten zufließenden Provisionen hätten er und die Zeugin H nichts gewusst. Den Prospekt habe er nur in groben Zügen durchgeblättert und sich auf die Beratung des Herrn O verlassen. Die Zeugin H habe öfters An- und Verkäufe von Wertpapieren getätigt, bei den Anlagenentscheidungen habe es sich stets um Aktien bzw. Aktienfonds sowie einmal ein Zertifikat gehandelt. Sowohl er als auch die Zeugin H hätten generell Wert auf eine sichere Anlage und auf eine möglichst hundertprozentige Kapitalabsicherung gelegt. Auch bei der Apollo Media Beteiligung sei ihnen von einer Rückvergütung nichts bekannt gewesen. Insoweit hätten sie einen Totalverlust erlitten. Hätten sie von den Provisionen gewusst, hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet und stattdessen bei einer Alternativanlage ein jedenfalls sichereres Produkt gewählt, das ihnen im Zeitraum 2006 und 2007 4 % und für den Zeitraum 2008 bis 2012 2 % Zinsen eingebracht hätte.
8Der Kläger beantragt,
9- 10
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung an der T mbH & Co. KG (Beteiligung in Höhe von 10.000,00 € gem. Zeichnungsschein vom 10.06.2006 nebst 5 % Agio), an den Kläger 11.550,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 31.07.2012 zu zahlen;
- 11
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 575,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 12
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden des Klägers infolge der Zeichnung der Fondsbeteiligung Schiffsfondsbeteiligung an der T mbH & Co. KG zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Kläger sowie der Zeugin H sei lediglich ein Anlagevermittlungs- und kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und behauptet hierzu, es habe sich, wie auch dem Kläger und der Zeugin H nicht verborgen geblieben sei, bei der Schiffsfahrt bei der T1 um eine Werbeveranstaltung des Emissionshauses in Zusammenarbeit mit der Beklagten gehandelt, bei der es von vornherein lediglich um den Schiffsfonds gegangen sei. Dass auch sie – die Beklagte – mit dieser Veranstaltung ein wirtschaftliches Interesse verfolgt habe, sei insbesondere der Zeugin H, einer gelernten Bankkauffrau, bekannt gewesen. Risiken, Laufzeit und eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung seien nicht nur im Prospekt, sondern auch im Gespräch mit dem Mitarbeiter O ausdrücklich aufgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger und die Zeugin H etwaigen Hinweisen im Prospekt auf die der Beklagten zufließende Provision keine Beachtung geschenkt hätten, jedenfalls aber hätten sie aber auch bei positiver Kenntnis von der Provision die Beteiligung gezeichnet.
16Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
18Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 11.07.2013 durch Vernehmung der Zeugin H und Parteivernehmung des Klägers auf Antrag der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.07.2013 verwiesen.
19E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
20Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
21Der Kläger kann gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 398 BGB von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 10.053,06 € wegen der Verletzung von Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrages durch die Beklagte verlangen.
22Zwischen dem Kläger und der Zeugin H einerseits und der Beklagten andererseits ist ein Anlageberatungsvertrag und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang auch für den Kläger und die Zeugin H erkennbar die Beklagte oder das Emissionshaus bei der Schiffsfahrt auf der T1 am 30.05. als Veranstalter aufgetreten ist, denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat es einige Tage nach dieser Veranstaltung ein Gespräch zwischen der Zeugin H und ihrem Mitarbeiter, Herrn O gegeben, deren Gegenstand der Schiffsfonds T mbH & Co. KG und eine mögliche Beteiligung des Klägers und der Zeugin H hieran war. Damit hat die Beklagte, die als Bank ohnehin regelmäßig als Anlageberaterin und nicht als Anlagevermittlerin auftritt (vgl. BGH, Beschluss v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10), gegenüber der Zeugin H und dem Kläger Beratungsleitungen erbracht, die der Kläger und die Zeugin H in Anspruch genommen haben, womit konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist.
23Die ihr aus diesem Anlageberatungsvertrag gegenüber dem Kläger und der Zeugin H hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie den Kläger und die Zeugin H nicht über die ihr zufließenden Provisionen aus der Beteiligung des Klägers und der Zeugin H an dem Schiffsfonds aufgeklärt hat. Unstreitig sind der Beklagten Provisionen aufgrund der vom Kläger und der Zeugin H gezeichneten Beteiligung zugeflossen und ebenfalls unstreitig hat es hierüber keine ausreichende Aufklärung gegeben, da weder die dem Kläger und der Zeugin H belastenden Unterlagen, insbesondere auch der Fondsprospekt konkrete Angaben über die der Beklagten zufließenden Provision und deren Höhe enthalten noch diese Provisionen und ihre Höhe in Beratungsgesprächen zur Sprache gekommen sind. Zu einer solchen Aufklärung über die Provisionen wäre die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, denn der Kunde einer Bank, der mit dieser Bank einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hat, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bank ihre Beratungspflichten aus diesem Vertrag allein im Interesse ihres Kunden und ohne Verfolgung eigener Interessen wahrnimmt, so dass die beratende Bank darauf hinweisen muss, dass ihr aus der Anlageentscheidung des Kunden gesonderte Vorteile in Form von Provisionen oder dergleichen zufließen,weil sich die Bank bei der Vornahme der Beratungsleistungen insoweit in einem Interessenkonflikt befindet.
24Hinsichtlich dieser Pflichtverletzung handelte die Beklagte auch schuldhaft, sie hat nichts vorgetragen, was zur Entkräftung der insoweit gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 zu ihren Lasten gehenden Verschuldensvermutung geeignet gewesen wäre.
25Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers und der Zeugin H. Die insoweit für den Kläger streitende Vermutung hat die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Weder die insoweit von der Beklagten benannte Zeugin H noch der auf Antrag der Beklagten als Partei vernommene Kläger haben die Behauptung der Beklagten, die ihr zufließende Provision hätte für die Anlageentscheidung des Klägers und der Zeugin H keine Rolle gespielt und die Beteiligung wäre auch in Kenntnis der an die Beklagten fließenden Provision erfolgt, bestätigt. Vielmehr haben beide übereinstimmend ausgesagt, sie wären davon ausgegangen, dass die Beklagte am Kläger und der Zeugin H nur über die vom Kläger und der Zeugin H im Rahmen der Kundenbeziehung ohnehin zu zahlenden Depot-, Konto- und Transaktionsgebühren verdiene und für das konkrete Anlagegeschäft keine gesonderte Provision erhalte und dass sie, wäre ihnen die tatsächlich an die Beklagte geflossene Provision bekannt gewesen, von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätten. Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der Parteistellung des Klägers und des Eigeninteresses der Zeugin H als Ehefrau des Klägers und Zedentin eines Teils der geltend gemachten Ansprüche keinen Anlass, den Angaben des Klägers und der Zeugin H keinen Glauben zu schenken und auf der Grundlage ihrer Aussage und ihres Aussageverhaltens den anderslautenden Sachvortrag der Beklagten als erwiesen anzusehen, denn die Äußerungen der Zeugin H und auch des Klägers waren sachlich und nicht subjektiv gefärbt, ihre Schilderungen waren in sich geschlossen, anschaulich und plausibel.
26Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass sowohl in der Aussage des Klägers als auch in der der Zeugin H zum Ausdruck kam, dass der Kläger und die Zeugin H nicht nur an den an die Beklagte fließenden Provisionen, sondern auch an der Höhe der Kapitalbeschaffungskosten insgesamt Anstoß genommen haben, Letztere aber in dem der Zeugin H und dem Kläger bereits vor der Zeichnung der Beteiligung überlassenen Prospekt ausdrücklich angesprochen werden. Insoweit handelt es sich nämlich um zwei unterschiedliche und nicht miteinander zu vermengende Aspekte. Der Umstand, dass ein nicht unerheblicher Teil des gezeichneten Kapitals nicht der Fondsgesellschaft zur Verfügung steht, sondern für Kapitalbeschaffung und dergleichen aufgewendet wird, mag ein für die Kapitalanlageentscheidung des Anlegers bedeutsamer Umstand sein, davon zu unterscheiden ist jedoch, ob sich der Anleger des Umstands bewusst ist, dass die ihn bei der Anlageentscheidung beratende Bank bei der Beratung nicht nur seine Interessen wahrnimmt, sondern auch ein eigenes Provisionsinteresse hat und er daher die Objektivität der Beratung richtig einschätzen und im Vertrauen auf diese Objektivität der Empfehlung der Bank folgen kann. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger und die Zeugin H aufgrund ihrer Unkenntnis von dem auf Seiten der Beklagten bestehenden Interessenkonflikt der Empfehlung des für die Beklagte handelnden Mitarbeiters O vertraut und sich mit dem Gegenstand der Beteiligung nicht weiter befasst und auch dem Prospekt nur oberflächliche Beachtung geschenkt haben, dass ihre Anlageentscheidung aber anders ausgefallen wäre, hätten sie gewusst, dass die Beklagte ein eigenes Provisionsinteresse an der Anlageentscheidung hat und demzufolge ihre Empfehlung der Beteiligung nicht allein am Interesse des Klägers und der Zeugin H ausgerichtet war. Dem Umstand, dass dem Kläger und der Zeugin H der Prospekt vorlag und sich mit diesem allenfalls oberflächlich befasst haben, kommt vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu.
27Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass der Kläger und die Zeugin H hinsichtlich einer anderen von der Beklagten empfohlenen Beteiligung an einem Medienfonds keine Rückabwicklung und Schadensersatz verlangt haben, denn dies haben die Zeugin H und der Kläger plausibel damit erklärt, dass sie in Unkenntnis der Vergütungsproblematik nach dem eingetretenen Totalverlust sich sämtlicher Unterlagen entledigt hatten und deshalb davon ausgingen, insoweit keine Ansprüche mehr geltend machen zu können.
28Zu keiner anderen Bewertung führt auch der Umstand, dass der Kläger und die Zeugin H im Schreiben vom 21.11.2011 hinsichtlich bestimmter Kapitalanlagen ein Auskunftsverlangen über der Beklagten zugeflossenen Provisionen gestellt haben, eine Rückabwicklung der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Beteiligung dort aber keine Erwähnung findet, denn es ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus diesem Schreiben, dass dem Kläger und der Zeugin H damals bereits bekannt war, dass und vor allem in welcher Höhe der Beklagten eine Provision wegen ihrer Beteiligung an der T mbH & Co. KG zugeflossen ist. Wenn der Kläger und die Zeugin H dann zunächst lediglich Auskunft über Provisionen begehren und erst etwas mehr als 7 Monate später eine Rückabwicklung hinsichtlich der hier maßgeblichen Beteiligung verlangen, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die der Beklagten zugutegekommenen Provisionen für die Anlageentscheidung des Klägers und der Zeugin H keine Bedeutung hatten.
29Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 09.07.2012, deren Authentizität die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, berechtigt ist, den Anspruch in vollem Umfang geltend zu machen, auf den Anlagebetrag von 10.000,-- € zuzüglich des 5 %igen Agios. In Abzug zu bringen hiervon sind die von den Klägern selbst vorgetragenen Ausschüttungen von 446,94 €, so dass ein Schaden von 10.053,06 € verbleibt. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Kläger nicht zuerkannt werden. Denn der Kläger hat nicht plausibel darzutun vermocht, dass und in welchem Umfang er bei Abstandnahme von der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Beteiligung durch eine anderweitige Kapitalanlage Gewinne erzielt hätte. Die Behauptung des Klägers, im Falle einer Alternativanlage ein sicheres Produkt mit Zinsen von 4 % bzw. 2 % gewählt zu haben, ist vor dem Hintergrund des sonstigen Anlageverhaltens des Klägers und der Zeugin H nicht plausibel.
30Diesem Schadensersatzanspruch kann die Beklagte nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Dass der Kläger und die Zeugin H schon vor November 2011 Kenntnis von an die Beklagten für die vorliegende Kapitalanlage zufließenden Provisionen hatten, ist für die Kammer nicht feststellbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der beklagen als Anlage B6 vorgelegten Schreiben des Klägers und der Zeugin H mit dem Datum 11.01.2011, denn wie sich aus dem Inhalt des Schreibens, insbesondere der Bezugnahme auf das Schreiben vom 21.11.2011 und die Fristsetzung bis zum 31.01.2012, ergibt, liegt bei dem Datum ein Schreibfehler vor und ist dieses Schreiben wohl unter dem 11.01.2012 verfasst worden. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich eine schon zu einem früheren Zeitpunkt vorliegende Kenntnis der Klägerseite von der Provisionszahlung an die Beklagte herleiten ließe, sind nicht ersichtlich, so dass die Verjährungsfrist erst Ende 2011 zu laufen begann und durch die Klageerhebung im Jahre 2012 rechtzeitig gehemmt worden ist.
31Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der im Schreiben vom 12.07.2012 gesetzten Frist bis zum 30.07.2012 ist die Beklagte in Verzug geraten, der Zinssatz entspricht dem gesetzlichen Verzugszinssatz bei Beteiligung von Verbrauchern.
32Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB umfasst auch die für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, deren Höhe auch im Hinblick darauf, dass die von dem Kläger geltend gemachte Hauptforderung der Höhe nach übersetzt war, keinen Bedenken begegnet, da insoweit kein Gebührensprung vorliegt.
33Der auf diese Rechtsanwaltskosten entfallende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
34Schließlich war auf Antrag des Klägers auch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mögliche weitere dem Kläger entstehende Schäden aus der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Beteiligung zu ersetzen, da auch dies vom Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 389 BGB mit umfasst ist.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 10.050,-- € festgesetzt, entgangener Gewinn ist für den Streitwert ohne Belang.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.