Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2014 - 12 WF 68/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 16.10.2013 (AZ.: 31 F 123/13) in Verbindung mit dem Beschluss vom 28.03.2014 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz auf 5.000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2Das Amtsgericht hatte den Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz, in dem von dem Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gefordert wurde, zunächst auf 50.000 € festgesetzt. Auf Anregung der Antragsgegnerin, die sich dazu auf die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.000 € durch den Senat für das Beschwerdeverfahren bezog, änderte das Amtsgericht den Verfahrenswert für die erste Instanz mit Beschluss vom 28.03.2014 auf 27.000 € ab. Diesen Wert hat das Amtsgericht als Zinsgewinn bei einer Zugewinnausgleichsforderung von 135.000 €, einer Verfahrensdauer von vier Jahren und einem Zinssatz von 5% berechnet. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
3Die gemäß § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
4Der Verfahrenswert für die erste Instanz ist abzuändern und gemäß § 42 III FamGKG auf 5.000 € festzusetzen. Wegen der Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss zur Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 III FamGKG.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil angesichts der abweichenden Entscheidungen des BGH und des OLG Stuttgart die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Annotations
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.