Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2014 - 1 RVs 272/13
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.09.2013 mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.02.2014 hat der Angeklagte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senatsbeschluss enthalte keine Begründung und verletzte dadurch das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör.
3Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.
4Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen umfassend in seine Erwägungen einbezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
5Aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss keine das Revisionsvorbringen aufgreifende Begründung enthält, kann nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei einer Verfahrensweise nach dieser Vorschrift ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gesichtspunkte mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Eine weitere Begründungspflicht besteht für das Revisionsgericht nicht (vgl. zu allem: BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - 2 StR 200/13; BGH, Beschluss v. 14.01.2014 – 4 StR 441/13).
6Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH a.a.O.; SenE v. 10.10.2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - = VRS 109, 346 = NStZ 2006, 181 = wistra 2006, 75 = StraFo 2005, 484 = DAR 2006, 32).
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.