Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Juni 2016 - 8 W 60/16
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2016, Az. 303 O 1/15, abgeändert:
Die von der Klagepartei an die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2.561,83 Euro (in Worten: zweitausendfünfhunderteinundsechzig 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2016 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 20.04.2016 zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.903,52 Euro.
Gründe
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Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die vom Landgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretene Auffassung, wonach eine Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) aufgrund eines außergerichtlich geführten Telefonates mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sei.
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Unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien außergerichtlich miteinander telefoniert. Nachdem nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens den Parteien vom Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, eine Stellungnahme des Klägers aber nicht eingegangen war, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und zu 2) die Klägervertreterin am 07.03.2016 angerufen und gefragt, ob eine Klagrücknahme erwogen werde (Schriftsatz vom 08.03.2015, Bl. 120 d.A.). Diese Frage ist von der Klägervertreterin damit beantwortet worden, dass dies noch nicht entschieden sei.
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Dies reicht für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht aus.
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Im Ausgangspunkt löst ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung nicht schon die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus. Vielmehr muss es sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Mit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (BGH AGS 2010, 164). Da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG für das Entstehen der Terminsgebühr genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen versucht (OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLGR Hamburg 2006, 574; OLG Köln AGS 2009, 9; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 166; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 3104 VV Rn. 12; Hansens, JurBüro 2004, 250; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2012, 4 W 48/12). Nicht entscheidend ist, ob das Ansinnen positiv aufgenommen wird (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1592). Darauf, ob ein Telefonat für die anschließende Klagrücknahme ursächlich ist, kommt es nicht an (vgl. dazu auch OLG Koblenz NJW-RR 2005, 2162).
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Nach diesen Grundsätzen ist eine Terminsgebühr vorliegend nicht entstanden. Es hat sich aus Sicht des Beschwerdegerichts lediglich um die Nachfrage gehandelt, ob eine Klagerücknahme erwogen werden, nicht um den Versuch, den Gegner im Rahmen eines Gesprächs zu eben diesem Verhalten zu bewegen. Das genügt für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht.
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Im Ergebnis war der Kostenfestsetzungsbeschluss daher wie erkannt abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Terminsgebühr zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
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Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf
4.465,36 €
(in Worten: viertausendvierhundertfünfundsechzig 36/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2016 festgesetzt.
Gründe
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.