Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Nov. 2017 - 3 W 92/17

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Tenor

I. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers vom 4.9.2017 wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2017 (Az. 403 HKO 116/17) abgeändert und der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.

2

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der Umfang dieses Interesses hängt insbesondere von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung ("Angriffsfaktor") ab, welche anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen ist und von den weiteren Umständen abhängt.Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten, d. h. Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung. Weiter ist abzustellen auf die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher zukünftiger Verletzungshandlungen. An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu. Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 12 Rn. 5.3a).

3

Daran gemessen hat das Landgericht den Streitwert zu niedrig bemessen. Der Streitwert ist auf 3.000 € heraufzusetzen. Der Antragsteller hat in der ersten Abmahnung vom 19.7.2017 den Briefkopf des Antragstellers beanstandet und einen Streitwert von 6.000 € angesetzt (Anlage K 1). Diese Angabe ist auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller durch den Verstoß nicht nennenswert selbst wirtschaftlich betroffen ist, nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist jedoch für das einstweilige Verfügungsverfahren zunächst gemäß § 51 Abs. 4 GKG herabzusetzen, denn die Abmahnung zielte auf ein endgültiges Abstellen des Wettbewerbsverstoßes. Der Senat macht für das einstweilige Verfügungsverfahren gegenüber dem Wert des Hauptsacheverfahrens regelmäßig einen Abschlag von 1/5, wenn nicht - wie vorliegend - erkennbar ist, dass insoweit wegen besonderer Umstände eine andere Bewertung erforderlich wäre. Darüber hinaus bleibt das Angriffsinteresse des vorliegenden erneuten Verstoßes - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - hinter dem Verstoß, der Grund für die erste Abmahnung war, zurück. Der Antragsgegner hat nicht erneut in seinem Briefkopf die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ verwandt, sondern die Bezeichnung erfolgte lediglich auf dem Umschlag des Briefes und damit nicht in gleicher prominenter Weise. Darüber hinaus befindet sich im Adressfeld des Briefes die Angabe „Rechtsanwalt W. S.“ (vgl. Anlage K 3). Dabei hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass es sich wohl nicht um eine bewusste Missachtung der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gehandelt hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts auf 3.000 €.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

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Landgericht Hamburg Beschluss, 30. Aug. 2017 - 403 HKO 116/17

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nic

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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ zu verwenden, obwohl er als Einzelanwalt tätig ist.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 29.08.2017

Gründe

1

Der mit dem Verfügungsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch besteht nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist neu begründet worden, weil der Antragsgegner auch nach der am 27.07.2017 zunächst vorab per Telefax abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Bezeichnung als „Rechtsanwälte“ mit der Verwendung eines entsprechenden Frankierstempels (Anlagen K 3 und K 5) fortgesetzt hat. Diese Verwendung hätte der Antragsgegner unterbinden müssen. Die für die einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

2

Der Streitwert wird abweichend von der Streitwertannahme des Antragstellers auf € 1.000,00 festgesetzt. Die Angriffsintensität des neuerlichen Wettbewerbsverstoßes ist gering, weil sie ersichtlich auf einem fahrlässig begangenem Versehen des Antragsgegners beruht, der sich nach dem Erstverstoß freiwillig unterworfen hatte und offenbar lediglich nicht mehr daran gedacht hat, dass auch der von seinem Büro verwendete Kanzleistempel noch die Bezeichnung „Rechtsanwälte W. S.“ trägt. Außerdem ist der Antragsteller als Hamburger Einzelanwalt nur marginal in seinem Wettbewerb als Anwalt betroffen, wenn ein in … A. ansässiger Einzelanwalt auf einem Frankierstempel die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ benutzt. Dafür, dass der Antragsgegner in nennenswertem Umfang überregional tätig ist, ist nichts vorgetragen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.