Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Sept. 2016 - 14 U 172/16

bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Tenor

1. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 8.931,21 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfügungsbeklagte betrieb auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der … in … Hamburg eine Seniorenresidenz als stationäre Pflegeeinrichtung. Die am … 1931 geborene Verfügungsklägerin ist pflegebedürftig und lebte aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrages vom 16.12.2013 (Anlage ASt 1) in der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Seniorenresidenz W.. Sie ist in körperlich stabiler Verfassung mit Einschränkungen aufgrund ihrer Demenzerkrankung beim Gehvermögen, der Orientierung sowie der Mobilität. Mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anlage ASt 2) erklärte die Verfügungsbeklagte die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages mit der Begründung einer geplanten Betriebseinstellung der Seniorenresidenz zum 31.08.2016. Die Verfügungsbeklagte kündigte zudem die Verträge mit den Pflegekassen und beendete die Arbeitsverträge mit dem Pflegepersonal.

2

Am 14.07.2016 hat die Verfügungsklägerin beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache sämtliche Leistungen des Wohn- und Betreuungsvertrages vereinbarungsgemäß zu erbringen, insbesondere auch ab dem 01.09.2016, sowie es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis € 70.000,00 es zu unterlassen, Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, die Beendigung des Betriebs der Seniorenresidenz W. vorzubereiten, durchzusetzen oder zu fördern. Sie hat geltend gemacht, dass die Kündigung vom 22.06.2016 formell und materiell rechtswidrig sei. Werde das Heim zum 31.08.2016 geschlossen, so erleide die Verfügungsklägerin einen irreparablen Verlust, weil sie ihrem sozialen Umfeld entrissen werde und ihr Lebensmittelpunkt verloren gehe. Dies überwiege das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsbeklagten an der Betriebseinstellung und Verwertung ihres Grundstücks.

3

Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht mit Urteil vom 18.08.2016 (den Parteien zugestellt am 22.08.2016) der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung geboten, die Leistungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 16.12.2013 gegenüber der Verfügungsklägerin auch im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 zu erbringen. Den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Kündigung des Vertrages durch die Verfügungsbeklagte am 22.06.2016 aus wichtigem Grund der Betriebseinstellung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 3 WBVG rechtmäßig und formell sowie materiell wirksam erfolgt sei. Die Verfügungsklägerin habe jedoch gegen die Verfügungsbeklagte aus nachvertraglichen Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Fortsetzung der Pflege- und Betreuungsleistungen bis zum 30.11.2016.

4

Gegen dieses Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 24.08.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Rechtsansicht des Landgerichts, dass nachvertragliche Fürsorgepflichten trotz einer formell und materiell wirksamen Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages in der Weise bestünden, dass die Leistungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag bis zum 30.11.2016 fortgesetzt werden müssten, falsch sei. Würde man eine so weitreichende nachvertragliche Fürsorgepflicht annehmen, würde die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WBVG benannte Kündigungsfrist unterlaufen werden. Bei den nach Ende eines Vertrages nachwirkenden Pflichten handele es sich nicht mehr um (Haupt-) Leistungspflichten, sondern um Unterlassungs-, Mitteilungs- und Aufklärungspflichten. Außerdem habe es für die Sicherungsanordnung aufgrund einer einstweiligen Anordnung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Bedarf gegeben, da zum Kündigungszeitpunkt nicht ausziehende Bewohner nicht schutzlos gestellt würden. Der Betreiber dürfe die Bewohner nicht im Wege der „verbotenen Eigenmacht“ zum Auszug zwingen, sondern müsse zunächst eine Räumungsklage nach § 721 ZPO erheben.

5

Nachdem die Verfügungsklägerin am 29.08.2016 in die Seniorenwohnanlage D. umgezogen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

6

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, weil aufgrund des bisherigen Sachvortrags der Parteien davon auszugehen ist, dass kein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin bestand und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang hätte zurückgewiesen werden müssen.

7

1. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages durch die Verfügungsbeklagte vom 22.06.2016 aus dem wichtigen Grund der Betriebseinstellung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1 WBVG sowohl formell als auch materiell wirksam erfolgt ist.

8

a) Die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 16.12.2013 war in der Tat formell wirksam. Die Verfügungsbeklagte hat die Kündigungsfrist des § 12 Abs. 4 Satz 2 WBVG eingehalten, nach der die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats erklärt werden kann. In dem Schreiben vom 22.06.2016 wurde die Kündigung zum 31.08.2016 ausgesprochen, so dass die Frist gewahrt wurde. Die Verfügungsbeklagte hat auch die Erfordernisse des § 12 Abs. 1 Satz 2 WBVG beachtet, nämlich die Kündigung in Schriftform ausgesprochen und diese begründet. Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte in dem Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund, nämlich die Betriebseinstellung hinreichend konkret mitgeteilt hat und damit für die Verfügungsklägerin ersichtlich war, dass Kündigungsgrund die Schließung des Heims aus betriebswirtschaftlichen Gründen war und nicht personen- oder verhaltensbezogene Gründe maßgeblich waren. Weitere Unterlagen zur Rechtfertigung ihrer betriebswirtschaftlichen Entscheidung hatte die Verfügungsbeklagte nach § 12 WBVG nicht beizubringen.

9

b) Das Landgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, insbesondere ein wichtiger Grund zur Kündigung seitens der Verfügungsbeklagten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG vorlag, weil die Verfügungsbeklagte unstreitig die Einstellung des Betriebes ihrer Seniorenresidenz beabsichtigt hat. Richtig ist auch, dass die Fortsetzung des Pflege- und Betreuungsverhältnisses mit der Verfügungsklägerin für die Beklagte eine unzumutbare Härte darstellen würde, weil die Verfügungsbeklagte nur eine Seniorenresidenz mit 28 Plätzen betrieben hat und nach der vollständigen Betriebseinstellung der Seniorenresidenz W. keine Pflegeplätze mehr zur Verfügung stellen kann, etwa in einer anderen Pflegeeinrichtung. Außerdem hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Verfügungsbeklagte nachvollziehbar dargetan habe, in den vergangenen fünf Jahren bei dem Betrieb der Seniorenresidenz Verluste erlitten zu haben, die sich voraussichtlich aufgrund notwendiger Baumaßnahmen ohne die Betriebseinstellung noch weiter vergrößert hätten.

10

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten aber keinen Anspruch auf Fortsetzung der Pflege- und Betreuungsleistungen bis zum 30.11.2016 aus nachvertraglichen Fürsorgepflichten.

11

Zwar können nach Erfüllung der Hauptleistungen aus einem Vertragsverhältnis und sogar nach vollständiger Abwicklung eines Schuldverhältnisses für eine im Einzelfall angemessene Übergangsphase gewisse vertragliche Bindungen weiterbestehen. Solche nachvertraglichen Pflichten können sich insbesondere bei einem durch persönliche Zusammenarbeit oder besondere Vertrauensbeziehung geprägten Dauerschuldverhältnis ergeben. Bei solchen nachvertraglichen Pflichten stehen Unterlassungspflichten und Duldungspflichten im Vordergrund, es kommen aber auch Handlungspflichten in Betracht. (vgl. MüKo-Bachmann, 7. Aufl. 2016, § 241 Rn. 98; Staudinger-Olzen, Neubearbeitung 2015, § 241 R. 272). Allerdings folgt aus § 241 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Wiederherstellung eines erloschenen Vertragsverhältnisses (MüKo-Bachmann, a.a.O. Rn. 102). Im Rahmen einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht werden keine vertraglichen Hauptleistungspflichten begründet (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - 6 Sa 1438/09). Aus der vom Landgericht herangezogenen nachvertraglichen Fürsorgepflicht konnte sich daher keine Pflicht der Verfügungsbeklagten ergeben, die aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 16.12.2013 geschuldeten Hauptleistungen über den 31.08.2016 hinaus zu erbringen.

12

Dafür spricht auch, dass die Annahme einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall dazu führen würde, dass damit quasi die vom Gesetzgeber in § 12 WBVG vorgesehenen Kündigungsfristen „umgangen“ werden würden. Auch wenn es im Einzelfall für die Betroffenen schwierig sein mag, innerhalb der § 12 Abs. 4 Satz 2 WBVG vorgesehenen Kündigungsfrist einen Platz in einer anderen Betreuungseinrichtung zu finden, kann das nicht dazu führen, dass durch die Annahme einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht die gesetzlich vorgesehene Frist für eine außerordentliche Kündigung im Falle einer Betriebseinstellung zu Lasten des Unternehmers verlängert werden würde. Dafür spricht auch die in § 13 Abs. 2 WBVG vorgesehene Regelung. Danach hat der Unternehmer, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG aus den Gründen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG gekündigt hat, dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Damit hat der Gesetzgeber normiert, welche nachwirkenden Pflichten den Unternehmer im Falle einer Kündigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG treffen. Dem Unternehmer aufzuerlegen, gegenüber dem Betreuten die Hauptleistungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag auch nach Ablauf der Kündigungsfrist in vollem Umfang für einen weiteren Zeitraum zu erbringen, widerspricht somit dem Willen des Gesetzgebers, der sowohl die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Einstellung des Betriebs, die Kündigungsfrist und den Umfang der den Unternehmer treffenden nachvertraglichen Pflichten klar geregelt hat.

13

Die Verfügungsbeklagte hat zudem dargelegt, dass sie ihre Nachweispflicht gemäß § 13 Abs. 2 WBVG erfüllt und die Verfügungsklägerin über die Möglichkeit eines Umzugs u.a. in das „D...“ informiert habe (vgl. Anlage ASt 5). Im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Landgerichts hat es zwar noch keinen unterzeichneten Vertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem „D…“ gegeben. Jedoch haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mitgeteilt, dass ein solcher Vertrag am 25.08.2016 unterzeichnet wurde und der Umzug der Verfügungsklägerin am 29.08.2016 stattfinden wird. Daraus ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte offenbar ihrer Nachweispflicht nach § 13 Abs. 2 WBVG nachgekommen ist.

14

Da es keine nachvertragliche Fürsorgepflicht der Verfügungsbeklagten gab, die Hauptleistungspflichten aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag über den 31.08.2016 hinaus zu erbringen, bestand somit kein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Außerdem hat die Verfügungsbeklagte ihre nachvertraglichen Pflichten gegenüber der Verfügungsklägerin erfüllt. Es entspricht daher sowohl der Rechtslage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

III.

15

Hinsichtlich des Wertes des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht von folgenden Überlegungen ausgegangen:

16

Das Landgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung für die erste Instanz das 12-fache Entgelt zugrunde gelegt, das die Parteien gemäß § 11 des Wohn- und Betreuungsvertrages für die Leistungen der Verfügungsbeklagten vereinbart haben. In der Berufungsinstanz wendet sich die Verfügungsbeklagte nur noch dagegen, dass sie ihre Leistungen für weitere drei Monate erbringen soll. Daher ist für den Wert der Berufung nur das für diese drei Monate geschuldete Entgelt, mithin ein Betrag von € 8.931,21 zugrunde zu legen.

17

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung reduziert sich zwar der Streitwert auf den Betrag der bislang entstandenen Kosten. Das gilt jedoch nur dann, wenn dieser den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“). Im vorliegenden Fall übersteigen die bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung angefallenen Kosten den Wert der Berufung von € 8.931,21, so dass sich der Streitwert durch die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht weiter reduziert. Das Gericht geht davon aus, dass bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung mindestens Kosten in Höhe von € 9.210,68 angefallen sind, die sich wie folgt zusammensetzen:

18

Gerichtskosten 1. Instanz

€ 1.428,00

Rechtsanwaltskosten Klägerin 1. Instanz

€ 3.037,47

Rechtsanwaltskosten Beklagte 1. Instanz

€ 2.552,50

Gerichtskosten 2. Instanz

€ 888,00

Rechtsanwaltskosten Klägerin 2. Instanz

€ 989,13

Rechtsanwaltskosten Beklagte 2. Instanz

     € 831,20

Gesamt

€ 9.726,50

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 12 Kündigung durch den Unternehmer


(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder i

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten


(1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bed

Referenzen

(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder
b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4.
der Verbraucher
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder
b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4.
der Verbraucher
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder
b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4.
der Verbraucher
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.

(1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

(3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat.

(4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird. Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbraucher den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, dessen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder
b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4.
der Verbraucher
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.

(1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

(3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat.

(4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird. Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbraucher den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, dessen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als Gesamtschuldner.