Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Aug. 2016 - 6 WF 157/16

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0809.6WF157.16.00
bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 31.5.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon vom 11.5.2016 (Aktenzeichen 20 F 43/16) wird zurückgewiesen.


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.