Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Juli 2015 - 6 UF 177/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 24.10.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 17.9.2013 abgeändert.
Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für Q, geboren am 00.00.2013, entzogen. Die alleinige Sorge für Q steht dem Kindesvater zu.
Die Kindesmutter erhält mit ihrer Tochter Umgang im folgenden Umfang:
alle 8 Wochen für 1 Stunde im Gebäude des Jugendamtes T begleitet vom Kinderpflegedienst.
Der Kindesvater erhält mit seiner Tochter Umgang im folgenden Umfang:
bis einschließlich Dezember 2015: alle 4 Wochen für 2 Stunden im Gebäude des Jugendamtes T begleitet vom Kinderpflegedienst,
ab Januar 2016: alle 4 Wochen für 4 Stunden im Gebäude des Jugendamtes T begleitet vom Kinderpflegedienst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die am 00.00.1980 geborene Kindesmutter stammt aus schwierigen familiären Verhältnissen. Sie steht unter gesetzlicher Betreuung. Vier ältere Kinder leben in Pflegefamilien bzw. bei ihren Vätern. Wiederholt musste sich die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Alkoholmissbrauchs klinisch behandeln lassen. Auch während der Schwangerschaft fiel die Kindesmutter durch massiven Alkoholmissbrauch auf. Am 16.9.2012 wurde sie alkoholisiert in die W-Frauenklinik eingewiesen, die sie am selben Tag gegen den Rat der Ärzte wieder verließ. Gegenüber den Ärzten gab die Kindesmutter an, dass sie von ihrem Partner in dem Bauch getreten worden sei, wodurch Blutungen aufgetreten seien (Bericht der W-Frauenklinik vom 16.9.2012). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindesmutter keine eigene Unterkunft. Nach einem Bericht des LWL-Klinikums H vom 10.7.2013 leidet die Kindesmutter unter einer Alkoholabhängigkeit, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, und unter leichten bis mittleren Depressionen. Sie wird grundsätzlich über das ambulante betreute Wohnen in ihrer Alltagsstruktur unterstützt. Nach einem Streit mit dem Betreuer findet allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Betreuung statt.
4Der Kindesvater wurde am 00.00.1981 in L geboren. Nach Beendigung der Schule machte er eine Lehre als Schweißer und gründete eine kleine Werkstatt, die jedoch wirtschaftlich keinen Erfolg hatte. Im Jahr 2008 begab sich er sich mit einem Visum zunächst nach J, wo er drei Jahre in seinem Beruf als Schweißer gearbeitet hat. Seine damalige Lebensgefährtin und seinen am 00. oder 00.00.2007 geborenen Sohn K ließ er im Haushalt seiner Eltern zurück. Im Jahr 2011 reiste er in die Bundesrepublik ein. Nach dem Ablauf des Visums hielt er sich zunächst illegal im Bundesgebiet auf. Im Sommer 2012 stellte der Kindesvater einen Asylantrag und er lebte sodann in einer Einrichtung für Asylbewerber. Nach der Rücknahme seines Asylantrages wird sein Aufenthalt von den Behörden geduldet. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde hat eine Gültigkeit bis zum 31.3.2016. Seit Oktober 2014 arbeitet der Kindesvater im Schichtdienst als Verpacker. Er hat sich in T eine kleine Wohnung angemietet, in der er sich von Montag bis Freitag aufhält. Die Wochenenden verbringt er bei seiner Lebensgefährtin, Frau X, in M. Frau X ist Heilerzieherin und arbeitet an einer Förderschule für körperlich und geistig behinderte Kinder. Sie hat einen am 00.00.2007 geborenen Sohn, der aus einer geschiedenen Ehe stammt.
5Die Kindeseltern haben sich im Mai/Juni 2012 in T kennengelernt. Sehr schnell wurde die Kindesmutter schwanger. Am 2.10.2012 wurde schon vor der Geburt von Q die Vaterschaft vom Kindesvater anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben.
6Q wurde am 00.00.2013 per Notsectio aufgrund einer pathologischen Kardiotokografie (CTG) aus grünem Fruchtwasser und einer Schädellage entbunden. Aufgrund einer Kreislaufschwäche und einer Atemdepression verblieb das Kind zunächst bis zum 5.3.2013 im Krankenhaus. Außerdem traten Krampfanfälle auf, die auf einen Entzug oder pränatale Schädigungen hindeuteten. Es besteht der Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom (FAS). Die Diagnostik ist insoweit noch nicht abgeschlossen. Q befindet sich seit dem 5.3.2013 in ihrer jetzigen Pflegefamilie. Beide Elternteile haben regelmäßigen Umgang mit ihrer Tochter. Aktuell trifft die Kindesmutter Q alle 8 Wochen, der Kindesvater alle 4 Wochen für 1 bis 1,5 Stunden. Die Umgangskontakte werden vom Pflegekinderdienst des Kreisjugendamtes T begleitet. Nach der Stellungnahme des Vormundes vom 28.8.2014 zeigt der Kindesvater im Rahmen der Kontakte wenig Interesse an seiner Tochter. Er fragt nicht nach der Entwicklung des Kindes, den Spiel-, Schlaf- oder Essgewohnheiten, den Vorlieben oder dem Gesundheitszustand von Q. Da der Kindesvater die deutsche Sprache weiterhin nur mangelhaft beherrscht, findet eine Kommunikation mit dem Kind nur auf einem niedrigen Niveau statt.
7Mit Schriftsatz vom 11.2.2013 hat das Jugendamt der Stadt T beantragt, den Kindeseltern die Sorge für das noch ungeborene Kind sowohl im Wege des Hauptsacheverfahrens als auch im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu entziehen. Begründet wurde dies mit den gesundheitlichen Problemen der Kindesmutter. Bei dem Kindesvater seien Wohn- und Lebenssituation ungeklärt. Nach eigenen Angaben lebe dieser in einem Asylbewerberheim in Y. Bei Anerkennung der Vaterschaft habe er jedoch eine Adresse in T angegeben, unter der er jedoch nicht gemeldet sei.
8Durch einstweilige Anordnung vom 21.2.2013 hat das Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn den Kindeseltern die elterliche Sorge für die am 00.00.2013 geborene Tochter entzogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Kindesvater in einem Senatstermin am 15.4.2013 nach ausführlicher Erörterung und Anhörung aller Beteiligten zurückgenommen (Aktenzeichen: OLG Hamm 6 UF 37/13).
9Mit Schriftsatz vom 6.3.2013 hat der Kindesvater beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Bedenken gegen seine Erziehungsfähigkeit seien nicht erkennbar. Er habe eine neue Lebensgefährtin, die selbst einen eigenen Sohn habe. Es sei beabsichtigt, auf Dauer mit ihr zusammen zu leben.
10Mit Schriftsatz vom 21.3.2013 hat auch die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für Q zu übertragen. Sie hat eingeräumt, dass in der Vergangenheit Probleme bestanden haben. Sie sei jedoch bereit, eine Therapie zu absolvieren. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verbessert; sie sei auch wieder medikamentös eingestellt. Die Kindesmutter hat bestritten, dass der Kindesvater zu der neuen Lebensgefährtin eine feste Beziehung habe. Noch im März 2013 habe der Kindesvater ihr einen Heiratsantrag gemacht.
11Das Amtsgericht hat in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen C vom 17.6.2013 wird verwiesen.
12Das Amtsgericht hat im Termin am 17.9.2013 alle Beteiligten angehört. Der Kindesvater hat beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für Q zu übertragen. Die Vertreterin des Jugendamtes, die Kindesmutter und auch der Verfahrensbeistand haben beantragt, die elterliche Sorge für Q auf das Jugendamt zu übertragen.
13Durch Beschluss vom 17.9.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Paderborn den Kindeseltern auch im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge entzogen. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten bezogen. Es liege eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung vor. Die Kindesmutter sei krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Dies ergebe sich aus der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 17.6.2013, das im Verhandlungstermin mündlich erläutert wurde. Bei der Kindesmutter liege eine schwere Suchtproblematik und eine chronifizierte Borderline-Erkrankung vor. Auch die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters sei eingeschränkt. Er könne das körperliche, geistige und seelische Wohl seiner Tochter derzeit nicht sicherstellen, da es ihm an Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung fehle. Darüber hinaus liege eine erhebliche Bindungsintoleranz in Bezug auf die Kindesmutter vor. Schließlich sei auch der aufenthaltsrechtliche Status des Kindesvaters nach wie vor nicht geklärt.
14Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er beanstandet, dass die Sachverständige bei der Begutachtung eine Dolmetscherin hinzugezogen habe, die über keine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge. Des Weiteren habe das Amtsgericht nicht beachtet, dass die Frage des Aufenthaltes bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben habe. Wenn der Kindesvater durch die Einsetzung einer Familienhilfe unterstützt würde, wäre eine Übersiedlung der Tochter in seinen Haushalt denkbar. Er beabsichtige, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ein eigenes Kind habe, in einem Haushalt zu leben.
15Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sich die Kindesmutter, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand für eine Entziehung der elterlichen Sorge ausgesprochen.
16Die Kindesmutter hat sich mit Schriftsätzen vom 5.12.2013 und 7.1.2014 der Auffassung der Sachverständigen angeschlossen, dass der Kindesvater nicht geeignet sei, die elterliche Sorge für Q auszuüben. Der Kindesvater nutze das Kind ganz offensichtlich dazu, seinen eigenen Aufenthaltsstatus zu klären. Eine sozialpädagogische Familienhilfe sei nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der Kindesvater sei überhaupt nicht zugänglich für die angesprochenen Problematiken. Darüber hinaus habe Q eine schützenswerte Bindung zu der Pflegefamilie aufgebaut, die nicht abgebrochen werden dürfe.
17Auch das Jugendamt hat im Schriftsatz vom 6.1.2014 weiter die Auffassung vertreten, dass der Kindesvater nicht erziehungsfähig sei. Die Mängel bei der Erziehungsfähigkeit könnten auch nicht durch eine sozialpädagogische Familienhilfe ausgeglichen werden. Darüber hinaus hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass der Kindesvater im Rahmen eines Umgangskontaktes sehr emotional und aufgebracht reagiert hat.
18Schließlich hat auch der Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 9.1.2014 einen Entzug der elterlichen Sorge und eine Übertragung auf das Jugendamt und damit eine Zurückweisung der Beschwerde befürwortet. Es sei zunächst erforderlich, dass der Kindesvater seine Defizite aufhole. Dazu sei ihm aufgetragen worden, entsprechende Kurse und Schulungen zu besuchen, so dass er die Fähigkeit zur Versorgung eines Kleinkindes erwirbt.
19Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluss vom 11.2.2014 ohne eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen.
20Durch Beschluss vom 19.11.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das von Amtsgericht eingeholte Gutachten sei keine ausreichende Grundlage, um eine Entziehung der elterlichen Sorge zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.11.2014 Bezug genommen.
21Der Senat hat durch Beschluss vom 15.12.2014 zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.
22Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.4.2015 ist eine Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters grundsätzlich gegeben. Allerdings gibt es noch Defizite, die aber mit einem überschaubaren Aufwand behoben werden können. An dieser Erziehungsfertigkeit müsse der Kindesvater arbeiten. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Kindesvaters hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Auch sei ihm bewusst, dass Q Entwicklungsdefizite und -besonderheiten zeigt, die eine besondere erzieherische Haltung und gezielte Förderung notwendig machen.
23Der Sachverständige kommt allerdings zu der Empfehlung, dass Q auf Dauer in der jetzigen Pflegefamilie verbleiben soll. Anderenfalls drohe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des Kindes durch den Beziehungsabbruch zu den Pflegeeltern. Eine spätere Rückführung Qs zum Kindesvater sei nicht ausgeschlossen, müsste aber langfristig vorbereitet werden und mit dem Willen des Kindes einhergehen. Der Sachverständige empfiehlt, mit einem solchen Schritt bis frühestens zum Schuleintritt zu warten. Grundlage einer diesbezüglichen Entscheidung könnte letztlich nur eine erneute Begutachtung sein.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.4.2015 verwiesen.
25Der Kindesvater beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und ihm die alleinige Sorge für Q zu übertragen. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 12.4.2015 werden nicht erhoben.
26Das Jugendamt der Stadt T, das Kreisjugendamt als Vormund, die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand beantragen weiterhin, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen, hilfsweise beantragt das Kreisjugendamt eine Verbleibensanordnung. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei beim Kindesvater eine Erziehungsfähigkeit nicht festzustellen.
27Das Kreisjugendamt weist durch Schriftsatz vom 1.6.2015 darauf hin, dass bei einer Rückführung des Kindes eine gesteigerte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters zu fordern sei. Mit dieser Problematik habe sich der Sachverständige nicht ausreichend befasst. Eine erhöhte Erziehungsfähigkeit sei zu fordern aufgrund der vorgeburtlichen Schädigung und der nachgeburtlichen Traumatisierung Qs, wegen ihrer hochproblematischen genetischen Disposition, wegen der zu erwartenden Probleme aufgrund der dann erfolgten Trennung Qs von ihrer Pflegefamilie, wegen der erhöhten Auswirkung dieser Trennung aufgrund der problematischen Befindlichkeit Qs, wegen der dem Kind aufgrund der besonderen Bedürfnislage nur geringen für die Verarbeitung dieser Trennung zur Verfügung stehenden Ressourcen und weil Q größere Schwierigkeiten haben wird, ein Trennungserlebnis zu verarbeiten als andere Kinder, zumal die Pflegeeltern als wichtige Resilienzfaktoren des Kindes wegfallen und auch mit ihrer hohen erzieherischen Kompetenzen nicht mehr zur Verfügung stehen.
28Des Weiteren weisen die beteiligten Jugendämter darauf hin, dass viele Angaben des Kindesvaters kaum überprüfbar und damit seine Lebensverhältnisse nicht transparent seien. Obwohl er bereits seit dem Jahr 2011 in Deutschland lebe, habe er weiterhin nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Auch das Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin sei nicht geklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht beide zusammen leben.
29Eine gesteigerte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ist nach der Auffassung der beteiligten Jugendämter zudem nicht gegeben. Der Kindesvater sei nicht in der Lage, sich in die Bedürfnisse Qs einzufühlen und auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes angemessen einzugehen. Trotz der häufigen Umgangskontakte unter intensiver Anleitung in englischer Sprache durch unterschiedliche Personen, sei es dem Kindesvater bis heute nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen. Anregungen würden nur schwerfällig oder so langsam umgesetzt, dass sich die Entwicklung des Kindes in dieser Zeit schneller vollzogen habe und die Anforderungen an einen Umgang mit dem Kind sich schneller verändert haben als die Übernahme und Umsetzung der Anregungen durch den Kindesvater. Darüber hinaus fehle dem Kindesvater jegliche Bindungstoleranz gegenüber der für Q immens wichtigen Pflegefamilie wie auch gegenüber der Kindesmutter. Er erkenne auch nicht, dass ein wertschätzender Umgang mit der Pflegemutter für das Kind wichtig sei. Diese werde vom Kindesvater nicht persönlich angesprochen, teilweise nicht einmal begrüßt. Er erkundige sich nie nach den Gewohnheiten, Ritualen und Entwicklungen Qs. Er kenne seine Tochter nicht und nehme keinen Anteil an ihrem Leben außerhalb der Besuchszeiten. Insgesamt gebe es keine Hinweise auf eine erhöhte Erziehungsfähigkeit und das konkrete Interesse, eine solche zu entwickeln. Dieses Verhalten finde eine Entsprechung bei den Schilderungen über seine Beziehung zu seinem leiblichen Sohn, der noch in L lebt. Er habe diesen und dessen Mutter aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei nach J gegangen. Auch habe er sich nicht damit auseinandergesetzt, was es für seinen Sohn bedeuten würde, wenn er aus seinem gewohnten Umfeld herausgenommen wird, um nach Deutschland zu ziehen.
30Der Senat hat die Beteiligten in den Senatsterminen am 15.12.2014 und 8.6.2015 persönlich angehört. Darüber hinaus sind die Pflegeeltern von Q am Verfahren beteiligt und ebenfalls persönlich angehört worden. Der Sachverständige Dr. U hat im Senatstermin am 8.6.2015 sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert.
31Der Kindesvater hat sich im Senatstermin am 8.6.2015 damit einverstanden erklärt, dass Q bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der jetzigen Pflegefamilie bleiben kann.
32II.
33Die gemäß § 58 Abs. 1 BGB zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wohl von Q ohne eine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des § 1666 BGB gefährdet wäre, zumal sich der Kindesvater mit einem Aufenthalt von Q bei den Pflegeeltern bis zum 14.2.2019 einverstanden erklärt hat.
341.
35Die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666 a BGB liegen in Bezug auf den Kindesvater nicht vor.
36a)
37Grundsätzlich hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Allerdings sind auch die Rechte der Eltern zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung, das ihnen durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert ist, eine hohe Bedeutung zu. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Dementsprechend darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112; BVerfG FamRZ 2014, 1266; BGH FamRZ 2014, 543; Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1666 Rn. 8).
38Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2015, 112; BVerfG FamRZ 2012, 1127; BGH FamRZ 2010, 720; Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1666 Rn. 8; Johannsen/Henrich-Büte, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1666 Rn. 23).
39Begehren die Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, kann sich eine Gefährdung des Kindeswohls auch gerade aus der Rückführung ergeben. In einem solchen Fall ist es erforderlich, bei der Kindeswohlprüfung nach § 1666 BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG FamRZ 2014, 1266). Denn das Kindeswohl gebietet es, die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern zu berücksichtigen und das Kind nur dann aus der Pflegefamilie herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen noch hinnehmbar sind (BVerfG FamRZ 2014, 1266).
40Indessen darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind dadurch in den Pflegeeltern seine "sozialen" Eltern gefunden hat (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass Pflegeverhältnisse nicht in der Weise verfestigt werden dürfen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266).
41b)
42Eine Gefährdung von Q ergibt sich hier nicht aus einer fehlenden Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U, denen der Senat folgt, unterliegt die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters zwar Einschränkungen. Diese sind jedoch nicht so gravierend, dass sie nach den hohen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht aufstellt, eine Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen können. Darüber hinaus hat sich der Kindesvater nunmehr damit einverstanden erklärt, dass Q bis zur Vollendung ihres 6. Geburtstages in der Pflegefamilie bleibt. Damit hat der Kindesvater gezeigt, dass er selbst in der Lage ist, eine mögliche Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB).
43aa)
44Der Sachverständige hat den Kindesvater und auch seine Lebensgefährtin ausführlich exploriert. Darüber hinaus hat er den Umgang des Kindesvaters mit Q beobachtet. Insgesamt haben sich keine eindeutigen Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen ergeben. Der Kindesvater zeigte sich in seiner Persönlichkeit unauffällig, eher ruhig, zurückhaltend, zuweilen nachvollziehbar erbost, adäquat im Affektausdruck, mit einer Tendenz zur eigenen Bedürfnisorientierung mit einhergehender Anspruchshaltung an Dritte. Mit einer Ausnahme (Schütteln des Kindes) haben sich keine gravierenden Beeinträchtigungen im Umgang mit seiner Tochter gezeigt. Auch war der Kindesvater in der Lage, eine die Kindesinteressen reflektierende Position einzunehmen. Er sieht den momentanen Bedarf des Kindes nach einer schützenden Umgebung und gewissen Kontinuität in der Pflegefamilie.
45Soweit noch Einschränkungen bestehen, können diese mit einem überschaubaren Aufwand beseitigt werden. Insbesondere beim Umgang hat sich gezeigt, dass der Kindesvater nicht immer adäquat auf das Verhalten von Q reagieren kann. Dies ist jedoch auch auf eine geringe Praxis im Umgang mit der Tochter zurückzuführen. Mit dem Sachverständigen ist davon auszugehen, dass zum Beispiel durch eine Erziehungsberatung Abhilfe geschaffen werden kann.
46Auch hat sich die persönliche Situation des Kindesvaters zwischenzeitlich weiter stabilisiert. Die Residenzpflicht ist entfallen und er hat sich in T eine eigene Wohnung gesucht. Er hat eine Arbeit im Metallbereich gefunden, die er seit Oktober 2014 ausübt. Jedenfalls nach den Angaben des Kindesvaters hat sich auch seine Beziehung zu der Lebensgefährtin weiter gefestigt. Er beabsichtigt, diese im nächsten Jahr zu heiraten und mit ihr und deren Sohn zusammen zu ziehen. Es ist davon auszugehen, dass der Kindesvater auch insoweit noch eine weitergehende Unterstützung erfährt.
47Allerdings waren die Erkenntnisquellen des Sachverständigen eingeschränkt. Die Feststellungen in Bezug auf den Kindesvater bis zur Einreise nach Deutschland beruhen allein auf dessen Angaben. Urkunden oder andere Belege über die Zeit in L oder J liegen nicht vor. Auch ist es dem Sachverständigen nicht gelungen, einen Kontakt zu dem in L lebenden Sohn des Kindesvaters herzustellen. Nicht ganz nachvollziehbar ist, warum der Kindesvater nicht das genaue Geburtsdatum seines Sohnes angeben konnte, obwohl er mit ihm nach seinen Angaben laufend kommuniziert.
48bb)
49Der Senat verkennt dabei nicht, dass für die Betreuung und Versorgung von Q eine gesteigerte Erziehungsfähigkeit erforderlich ist. Bei Q besteht ein stark erhöhtes Risiko für Störungen in der psycho-sozialen Entwicklung. Sie fällt durch ihre Reizoffenheit und ihren Bewegungsdrang auf. Wenn sie hier gebremst und gezwungen wird, sich ruhig zu verhalten, reagiert sie häufig mit Wut, schreit, schlägt um sich und tritt. Auch bei den älteren Halbgeschwistern von Q haben sich Auffälligkeiten gezeigt. Dass diese bislang bei Q noch nicht so stark ausgeprägt sind, ist insbesondere der optimalen Förderung durch die Pflegefamilie zu verdanken. Ob der Kindesvater diesen hohen Anforderungen gerecht werden kann, kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch offen bleiben, da er sich mit einem Verbleib von Q in der Pflegefamilie einverstanden erklärt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gibt es verschiedene Voraussetzungen, die vor einer Rückführung erfüllt sein müssen. Zunächst müssten sich die Lebensverhältnisse des Kindesvaters geklärt und sich die neue Familie als System stabilisiert haben. Darüber hinaus müsste im Rahmen der Umgangskontakte eine tragfähige Beziehung zwischen Q und ihrem Vater geschaffen werden, in die zunehmend auch die neue Familie (Frau X und deren Kind) eingebunden werden müsste. Schließlich müsste Q in einem Alter sein, in dem sie für das Eingehen außerfamiliärer Bindungen offen ist. Letztlich wird die Frage des Vorliegens einer erhöhten Erziehungsfähigkeit nur durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu klären sein, das im Falle eines Herausgabeverlangens einzuholen sein wird.
50cc)
51Eine Gefährdung von Q ergibt sich jedenfalls derzeit auch nicht daraus, dass vom Kindesvater bei der Ausübung des Sorgerechts keine ausreichende Kooperation mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt zu erwarten ist. Da Q nicht im Haushalt ihres Vaters lebt, kann die elterliche Sorge nur dann ordnungsgemäß und ohne Kindeswohlgefährdung ausgeübt werden, wenn er von dritter Seite ausreichende Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Q erhält (vgl. BGH FamRZ 2014, 543 Rn. 31). Dafür ist unerlässlich, mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Zusammenarbeit zukünftig schwierig gestalten könnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt reicht dies jedoch nicht aus, um eine Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen zu können.
52Im vorliegenden Fall gibt es verschiedene Tatsachen, die gegen eine am Wohl von Q orientierte Zusammenarbeit sprechen. Der Kindesvater hat bislang im Rahmen der Umgangskontakte nur sehr eingeschränkt mit den Pflegeeltern und dem Pflegekinderdienst kommuniziert. Auch hat er sehr wenig Interesse an seiner Tochter gezeigt und keine Fragen bezüglich der Entwicklung oder dem Gesundheitszustand von Q gestellt. Dies ergibt sich aus den Berichten des Vormundes sowie den Angaben der Pflegeeltern und der Vertreterin des Pflegekinderhilfedienstes, Frau N.
53Allerdings hat insoweit der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass jedenfalls vom gegenwärtigen Standpunkt aus vom Kindesvater eine positive Entwicklung erwartet werden kann. Ein möglicher Grund für das Desinteresse kann sein, dass er sich durch das Jugendamt gekränkt fühlt und sich aus diesem Grund zurückzieht. Eine positive Entwicklung kann dann erwartet werden, wenn hinsichtlich der Sorge eine abschließende Entscheidung getroffen wurde und damit ein Störfaktor wegfällt. Als weitere Ursache kommt in Betracht, dass der Kindesvater grundsätzlich kein Interesse an seiner Tochter hat und eine Zusammenarbeit auf Dauer verweigert. Dies kann aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.
54Problematisch ist auch, dass der Kindesvater weiter nur gebrochen deutsch spricht. Obwohl er seit nunmehr vier Jahren in Deutschland lebt, hat er noch keinen Sprachkurs besucht. Nach seinen Angaben bringt er sich die deutsche Sprache mithilfe eines Wörterbuches selbst bei. Es ist sehr zweifelhaft, dass dies ausreicht, um in angemessener Zeit eine Fremdsprache erlernen zu können. Eine Kommunikation mit dem Kind und den Pflegeeltern ist deshalb nur schwer oder nur auf einem niedrigen Niveau möglich. Teilweise muss in englischer Sprache gesprochen werden. Der Kindesvater muss deshalb seine Deutschkenntnisse erheblich verbessern, um mit seiner Tochter, die Pflegeeltern und dem Jugendamt vernünftig kommunizieren können. Nur so kann gewährleistet werden, dass die elterliche Sorge vom Kindesvater auch ausgeübt werden kann. Der Kindesvater hat auch insoweit signalisiert, dass er seine Sprachkenntnisse weiter verbessern will.
55Zwar muss diesen Bekundungen auch mit Skepsis begegnet werden. Obwohl zwischenzeitlich über 70 Umgangskontakte stattgefunden haben, hat sich der Kindesvater nur wenig weiter entwickelt. Ratschläge werden nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Allerdings kann auch insoweit die Prognose gestellt werden, dass der Kindesvater sein Verhalten nach einer abschließenden Entscheidung ändert.
56dd)
57Die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das seit längerer Zeit in Familienpflege lebende Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet wäre. Diese Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und den Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann, die nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden soll. Eine Verbleibensanordnung kann deshalb immer dann ergehen, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, dass die Eltern oder ein Elternteil eine Rückführung plant und durch eine damit verbundene Zerstörung der Bindung eine Pflegeeltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes zu erwarten ist (BGH FamRZ 2014, 543).
58Allerdings ist eine Verbleibensanordnung nur erforderlich, wenn die Eltern das Kind herausverlangen (vgl. § 1632 Abs. 4 BGB: „die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen“). Dafür reicht bereits eine ernstliche Ankündigung des Herausgabeverlangens; eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich (vgl. MünchKommBGB-Huber, 6. Auflage 2012, § 1632 Rn. 42). Im vorliegenden Fall haben beide Kindeseltern klargestellt, dass Q in der Pflegefamilie bleiben kann. Zwar hat der Kindesvater dieses Einverständnis zunächst bis zum 14.2.2019 begrenzt. Dem Kindesvater ist aber auch bewusst, dass er nach Ablauf der Frist keine Herausgabe verlangen kann, sondern zunächst eine erneute Prüfung des Kindeswohls erforderlich ist.
592.
60Hinsichtlich der Kindesmutter liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge vor. Aufgrund der schweren Suchterkrankung (Alkoholabusus) und der chronifizierten Borderline-Erkrankung ist sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, ihre Tochter zu versorgen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts verwiesen. Von der Kindesmutter sind insoweit keine Einwendungen erhoben worden.
613.
62Den Kindeseltern ist ein Umgang mit ihrer Tochter einzuräumen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Andererseits ist auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
63Hinsichtlich des Umfangs des Umgangs folgt der Senat den Vorschlägen des Sachverständigen Dr. U, mit denen sich die Kindeseltern einverstanden erklärt haben.
64Danach erhält der Kindesvater zunächst bis zum Ende des Jahres einen erweiterten Umgang von 2 Stunden alle 4 Wochen. Dieser Umgang soll im nächsten Jahr auf 4 Stunden ausgedehnt werden. Ziel dieser Regelung ist es, dass Q ihren Vater näher kennen lernt und eine Beziehung zu ihm aufbauen kann. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass Q erst 2 Jahre und 4 Monate alt ist, so dass ein zu ausgedehnter Umgang eine Belastung darstellen würde. Entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen Dr. U im Termin am 8.6.2015 sollen die Umgangskontakte zunächst weiter begleitet stattfinden.
65Hinsichtlich der Kindesmutter bleibt es bei der bislang praktizierten Regelung, wonach diese alle 8 Wochen für 1 Stunde Umgang mit ihrer Tochter erhält. Zwar hat sich die Kindesmutter im Termin einen erweiterten Umgang gewünscht, sich aber nach Erörterung mit der bisherigen Regelung einverstanden erklärt.
664.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Juli 2015 - 6 UF 177/13
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Referenzen - Gesetze
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, - 2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, - 3.
über die Bildung des Vorstands, - 4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.