Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Juni 2016 - 5 U 35/16
Gericht
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Februar 2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält gem. § 522 II 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin verlangt (nunmehr nur noch) die Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 17. Dezember 2014.
4Die Klägerin ist Netzbetreiberin. Der Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 10,46 kWp, die am 23. Juni 2009 in Betrieb ging.
5Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 19. Juni 2009 einen „Inbetriebsetzungsauftrag Strom“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Auftrags Bl. 85 d.A. Bezug genommen. Ferner schloss der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 11. Juli 2009 einen Vertrag über die Einspeisung erzeugter elektrischer Energie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vertragskopie Bl. 50 ff. d.A. verwiesen.
6Auf demselben Grundstück betreibt der Bruder des Beklagten drei Photovoltaikanlagen. Mit der Inbetriebnahme der letzten dieser drei Photovoltaikanlagen am 23. März 2010 überschritt die Gesamtleistung der Anlagen auf dem Grundstück 100 kWp. Nach § 6 III EEG 2012 griffen bei dieser Sachlage ab dem 1. Juli 2012 auch für die Anlage des Beklagten bestimmte technische Anschlussanforderungen, insbesondere die Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die dem Netzbetreiber die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung gestattet. Die Anlage des Beklagten war auch mit einer sog. „Web-Box“ ausgestattet, die nach Vortrag des Beklagten die Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglicht hätte. Unstreitig ist jedoch, dass für eine konkrete Abrufmöglichkeit jedenfalls die Verknüpfung der „Web-Box“ mit einer IP-Adresse notwendig gewesen wäre, die der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) hätte mitgeteilt werden müssen. Weder war dies seitens des Beklagten geschehen, noch hatte die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) insoweit Nachforschungen angestellt.
7Am 18. Dezember 2014 wurde durch die Klägerin nach Auftrag des Beklagten eine sog. registrierende Lastgangzählung (RLM) installiert, die ab diesem Zeitpunkt der Klägerin unstreitig die Auslesung der Ist-Einspeisung gestattete.
8Die Klägerin hat behauptet, die Anlage des Beklagten habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche technische Einrichtung zur Auslesung der Ist-Einspeisung verfügt. Davon habe sie erst im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2014 Kenntnis erlangt. Sie habe in Unkenntnis der mangelnden Voraussetzungen die Einspeisevergütung gezahlt. Sie ist der Auffassung, durch die Gesetzesänderung im Jahr 2012 sei sie nicht zu Nachforschungen veranlasst gewesen. Auch eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die geänderten Anforderungen nach § 6 EEG 2012 habe nicht bestanden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.657.50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.01.2015 zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe von der installierten Leistung über 100 kWp spätestens seit Juni 2010 sichere Kenntnis gehabt. Sein Bruder habe dies der Klägerin durch Vorlage einer Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe mit dem „Inbetriebsetzungsauftrag Strom“ der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Verpflichtung zur Installation einer den jeweiligen rechtlichen Anforderungen des EEG entsprechenden Messeinrichtung übertragen. Im Übrigen habe er mit der "Web-Box" den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weiterhin hätte die Klägerin den Beklagten in entsprechender Anwendbarkeit von § 9 VI EEG 2014, der gemäß § 100 I Nr. 10 b EEG 2014 auch bei Bestandsanlagen gelte, auf die jeweiligen technischen Anforderungen hinweisen müssen. Hilfsweise wäre die Klage jedenfalls in Höhe des Wertes des tatsächlich weitergeleiteten Stroms unbegründet. Im Übrigen hat sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
14Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und nur den auf das Jahr 2012 entfallenden Teil der Einspeisevergütung als verjährt erachtet. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich in Höhe von 6.471,10 € aus § 812 I 1 1. Alt. BGB. Der Anspruch auf Einspeisevergütung sei gem. § 17 EEG 2012 auf Null verringert, da der Beklagte gegen die technischen Anforderungen aus § 6 I EEG 2012 verstoßen habe. Mit dem Inbetriebsetzungsauftrag aus dem Jahr 2009 habe der Beklagte seine Betreiberpflichten nicht auf die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) übertragen. Damit sei lediglich der Einbau eines Drehstromzählers beauftragt gewesen, der zu diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Eine allgemeine Verpflichtung zur Installation einer auch den zukünftigen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Anlage sei demgegenüber nicht auf die Klägerin übertragen worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe der Beklagte seinen Betreiberpflichten auch nicht mit der „Web-Box“ genügt. Unabhängig davon, ob es die Verpflichtung der Klägerin gewesen sei, die erforderliche lP-Adresse einzurichten/abzufragen, sei nicht vorgetragen, dass die Klägerin Kenntnis vom Vorhandensein dieser Web-Box und dem Erfordernis einer lP-Adresse hatte. Es sei aber die Pflicht des Anlagenbetreibers, auf solche Umstände hinzuweisen. Zwar müsse der Anlagenbetreiber seiner Verpflichtung aus § 9 I 1 EEG 2014 (= § 6 I EEG 2012) erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt habe. Es obliege aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern. Dem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht der Einwand des § 814 BGB entgegen. Für eine Kenntnis der Klägerin bzw. des Mitarbeiters, der die jeweilige Auszahlung angeordnet habe, fehle es an jedem Anhaltspunkt. Auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin, der dem Rückforderungsverlangen entgegengehalten werden könne, sei nicht gegeben. Der Klägerin habe es weder oblegen, den Beklagten auf die Vorgaben des § 6 EEG 2012 hinzuweisen, noch, ein RLM ohne Auftrag des Beklagten einzubauen. Schließlich stehe dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom zu. Der abschließende Charakter der von § 17 I EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge stehe einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen.
15Mit seiner Berufung rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Übertragung der Pflicht zur Installation von dem jeweiligen Anforderungen entsprechenden Messeinrichtungen verneint. Eine Übertragung sei – insoweit vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen – in dem Inbetriebsetzungsauftrag sowie auch dem Einspeisevertrag zu erblicken. Hilfsweise seien die Anforderungen aus § 6 Nr. 1 b) EEG2009 – der entgegen der Auffassung des Landgerichts Anwendung finde – im vorliegenden Fall durch die Installation der Web-Box erfüllt. Insoweit sei die Berechtigung zum Abrufung der Werte ausreichend. Selbst wenn § 6 I EEG 2012 Anwendung finde, so wären dessen Anforderungen erfüllt gewesen. Es sei nach dieser Vorschrift nicht erforderlich, dass die Einspeisedaten beim Netzbetreiber ohne eigenes Zutun angelangten. Auch habe das Landgericht den gem. § 100 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 anwendbaren § 9 IV EEG 2014 nicht beachtet, nach dem bei einer Informationspflichtverletzung durch den Netzbetreiber der Anspruchsausschluss nicht eingreife. Einer vorherigen Aufforderung nach Maßgabe von § 9 IV EEG 2014 Nr. 1 und 2 bedürfe es bei Altanlagen nicht.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
18II.
19Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 II ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§§ 513 I, 529 I ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis und im Kern ihrer Begründung zutreffend. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
20Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klägerin den auf § 812 I 1 1. Alt. BGB gestützten Bereicherungsanspruch zuerkannt. Dass der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis zum 17. Dezember 2014 Einspeisevergütung in Höhe von 6.471,10 € durch Leistung erlangt hat, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Diese Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Der Anspruch war auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 16 VI EEG 2009 (anwendbar gem. § 100 I Nr. 10 b) cc) EEG 2014) ausgeschlossen, weil der Beklagte gegen den maßgeblichen § 6 EEG 2009 (in Verbindung mit § 100 Nr. 10 EEG 2014 i.V.m. § 66 I Nr. 1 EEG 2012 i.V.m. der Zusammenrechnungsregel des § 6 III EEG 2012; vgl. Salje, EEG 2014, § 100 Rn. 11, 34) verstoßen hat. Dies ergibt sich aus folgendem:
21a) Im EEG 2014 sind die hier in Rede stehenden technischen Anforderungen in § 9 I EEG geregelt. Im EEG 2012, dessen Geltung § 110 Nr. 10 a) EEG 2014 grundsätzlich anordnet, findet sich die entsprechende Regelung in § 6. § 6 I EEG 2012 lautet:
22(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
231.
24die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
252.
26die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
27b) Demgegenüber findet sich in § 110 Nr. 10 b) EEG 2014 die Anordnung, dass bei Bestandsanlagen anstelle von § 9 EEG 2014 die Vorschrift des § 6 EEG2009 angewendet werden soll. Diese Norm lautet:
28Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
291.
30Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung
31a)
32zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
33b)
34zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
35auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf (...)
36c) Zu Recht weist der Beklagte mit seiner Berufung darauf hin, dass vorliegend § 6 EEG 2009 (nicht: § 6 I EEG 2012) maßgeblich ist, denn die Übergangsvorschrift in § 110 Nr. 10 b) EEG 2014 – die sich gerade auf die technischen Anforderungen bezieht – ist spezieller als § 110 Nr. 10 a) EEG 2014. Dies verhilft der Berufung allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe seinen Betreiberpflichten mit der Vorhaltung der "Web-Box" – die unstreitig über keine IP Adresse verfügte – nicht erfüllt, ist auch nach Maßgabe des § 6 EEG 2009 nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte der Klägerin hätte mitteilen müssen, welche Anforderungen zum Auslesen der Ist-Einspeisung noch zu erfüllen waren, zumindest aber, welchen Typ von Ausleseeinrichtung er vorhält, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, diese Anforderungen selbst zu ermitteln. Dass (bereits) § 6 EEG 2009 solche Betreiberpflichten statuierte, ergibt die Auslegung. Im Einzelnen:
37aa) Ein solches Verständnis ist zunächst mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Als Verhaltenspflicht des Betreibers stellt die Norm zwar zunächst nur auf „die Ausstattung mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ab“. Diese Pflicht mag der Beklagte nach seinem Vortrag mit der Installation der Web-Box zwar erfüllt haben. Als weitere Voraussetzung bestimmt § 6 Nr. 1 EEG 2009 jedoch, dass der Netzbetreiber auf diese Einrichtung zugreifen dürfen muss. Es ist vom Wortlaut der Norm gedeckt, hierunter nicht nur eine abstrakt mögliche Zugriffsmöglichkeit und –befugnis zu verstehen, sondern dass der Netzbetreiber auch konkret in die Lage versetzt werden muss, auf die Daten zuzugreifen.
38bb) Letztere Lesart wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. In der Begründung zur Entwurfsfassung heißt es insoweit (BT-Drs. 16/8148, S. 42 f.):
39„Unter ‚Ist-Einspeisung‘ sind online zur Verfügung gestellte Daten über die tatsächliche Einspeisung zu verstehen. Dabei ist in Übereinstimmung mit der energie- wirtschaftlichen Praxis eine viertelstundenscharfe Ablesung ausreichend. Sowohl auf die Daten nach Nummer 1 Buchstabe a als auch auf die Daten nach Nummer 2 Buchstabe b muss der Netzbetreiber freien Zugriff haben. Damit liegt die Kostentragungspflicht für die Übermittlung – anders als unter dem EEG 2004 – bei dem Anlagenbetreiber. Da dem Anlagenbetreiber nach § 13 Abs. 1 das Messrecht zusteht, kann der Netzbetreiber ein bestimmtes Datenformat oder eine bestimmte Art der Übermittlung nicht verlangen. Der Anlagenbetreiber hat ein übliches Verfahren zu verwenden.“
40Hieraus, dem Abstellen auf ein „Zur-Verfügungstellen“, dem zu ermöglichenden „freien Zugriff des Netzbetreibers“ und dem „Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betreibers für die Übermittlung“, lässt sich – mit dem Wortlaut vereinbar – entnehmen, dass der Betreiber in weitreichendem Umfang für die Übermittlung der Daten die Verantwortung trägt. Mit Gesetzesbegründung und Wortlaut ist es damit auch vereinbar, dass der Anlagenbetreiber, um dem Netzbetreiber den „freien Zugriff“ zu ermöglichen, alle in seiner Sphäre liegenden Zugriffshindernisse beseitigen muss.
41cc) Dem steht auch nicht entgegen, dass § 6 EEG 2009 mit Inkrafttreten des EEG 2012 insofern neu gefasst wurde, als dass dort nicht mehr von „zugreifen darf“, sondern von „abrufen kann“ die Rede ist. Aus der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 ist nicht erkennbar, dass insoweit eine sachliche Änderung beabsichtigt war.
42dd) Das hier zu Grunde gelegte Verständnis von § 6 EEG 2009 entspricht auch der Auslegung dieser Norm durch Kommentarliteratur und Rechtsprechung: Anders als nach früherem Recht hat der Anlagenbetreiber nach dem EEG 2009 nicht nur für die Herstellung, sondern auch für den Transport der Daten auf seine Kosten zu sorgen, es besteht eine kontinuierliche Übermittlungspflicht des Anlagenbetreibers (Bönning, in: Reshöft, EEG, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 6; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rn. 14; Altrock/Oschmann/Theobald, 3. Aufl. 2011, § 6 Rn. 13). Hieraus hat das OLG Brandenburg (Urt. v. 3. März 2005, Az.: 6 U 55/13 – juris Rn. 67 f.) den – nach Auffassung des Senats zutreffenden – Schluss gezogen, dass der Anlagenbetreiber alle in seinen Verantwortungsbereich fallenden Voraussetzungen erfüllen muss und die bloße (hier überdies fehlende) Information des Netzbetreibers über den Einbau einer – im konkreten Fall nicht funktionstüchtigen – Abrufeinrichtung nicht ausreicht.
433. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass eine rechtsgeschäftliche) Übertragung der gesetzlichen Betreiberpflichten auf die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) nicht erfolgt ist. Im Einzelnen:
44a) Eine Übertragung liegt zunächst nicht in dem Inbetriebsetzungsauftrag aus dem Jahre 2009. Die entsprechende Auslegung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dort enthaltene Übertragung des „Messstellenbetriebs“ bezog sich lediglich auf die gewünschte Messeinrichtung „Drehstromzähler“, enthielt aber nicht eine allgemeine Verpflichtung, den jeweiligen zukünftigen gesetzlichen Regelungen entsprechende Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben.
45Mit dem Begriff des „Messtellenbetriebs“ nimmt der Inbetriebsetzungsauftrag entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf § 7 I 2 EEG 2012 ( entspricht § 10 I EEG 2014) Bezug, nach dem für den Messstellenbetrieb und die Messung die Vorschriften der §§ 21b bis § 21h des EnWG und der auf Grund von § 21i EnWG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Denn § 7 I 2 EEG 2012 war bei Erteilung des Inbetriebsetzungsauftrags noch nicht in Kraft. Erst mit dem EEG 2012 sollten Einspeisezähler dem Regime der §§ 21b ff. EnWG unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: EnVR 10/12 – juris Rn. 12 und 20). Zum Zeitpunkt der Erteilung des Inbetriebsetzungsauftrags galt vielmehr § 7 EEG 2009, der folgenden Wortlaut hatte:
46„(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
47(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.
48(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.“
49Der Umstand, dass die Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2012 nachträglich die Geltung des § 7 EEG 2012 auch für Bestandsanlagen anordnete, ist für die Auslegung eines Rechtsgeschäfts aus dem Jahre 2009 nicht von Belang. Aus den § 21b ff. EnWG kann aus diesen Gründen für die Auslegung des Inbetriebsetzungsauftrags nichts gewonnen werden. Zutreffend ist lediglich, dass der Begriff des „Betriebs der Messeinrichtung“ unter Rückgriff auf den Begriff des „Messstellenbetriebs“ im Sinne von § 3 Nr. 26b EnWG in der seinerzeit geltenden Fassung ausgefüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: EnVR 10/12 – juris Rn. 10). Dieser definierte „Messstellenbetrieb“ – wie auch nach geltendem Recht – als „Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen“. Dass unter „Messstellenbetrieb“ auch die kontinuierliche Anpassung von Messeinrichtungen an die jeweils aktuelle Rechtslage verstanden werden soll, geht daraus nicht hervor. Finden sich damit keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten favorisierte Auslegung des Inbetriebsetzungsauftrags aus dem Jahre 2009, so fehlt es bereits an einer mehrdeutigen Klausel im Sinne des § 305c II BGB.
50b) Die vom Beklagten angenommene Anpassungspflicht folgt auch nicht aus dem Einspeisevertrag vom 11. Juli 2009. Vielmehr heißt es dort in Nr. 2 (3), dass der Beklagte für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr einen Konformitätsnachweis durch eine Erklärung, dass er seine Anlage konform mit dem EEG betreibt, abzugeben hat. Ferner hat hiernach der Beklagte alle Nachweise, die für die geltend gemachten Vergütungsbestandteile maßgeblich sind, unaufgefordert bei der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) einzureichen. Dies spricht deutlich gegen eine Überwälzung der Konformitätspflicht hinsichtlich der Messeinrichtungen auf die Klägerin. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 8 (2) des Einspeisevertrags. Selbst wenn damit ein Text entsprechend der nunmehr erstmals vorgelegte Anlage B7 in Bezug genommen worden wäre, folgt hieraus keine kontinuierliche Anpassungspflicht hinsichtlich der Messeinrichtungen.
514. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Wegfall der Vergütungspflicht wegen § 9 IV EEG 2014 (anwendbar gem. § 100 Nr. 10 b) aa) EEG 2014) nicht eintritt. Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch (unter weiteren Voraussetzungen) nicht, wenn der Netzbetreiber seinen Informationspflichten nach § 8 VI 1 Nr. 4 EEG 2014 nicht nachkommt. Nach dieser Norm müssen Netzbetreiber den Anlagenbetreibern die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 I, II EEG 2014 (= § 6 EEG 2009/2012) erforderlichen Informationen übermitteln. Diese Ausnahme greift hier nicht ein:
52a) Nach § 9 IV EEG 2014 entfällt der Vergütungsanspruch u.a. unter der Voraussetzung nicht, dass der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung der erforderlichen Informationen aufgefordert hat (§ 9 IV Nr. 1 EEG 2014). Hier fehlt es indes an einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten, ihn über die technischen Vorgaben zu informieren. Die der Sache nach vom Beklagten vertretene Auffassung, bei Bestandsanlagen gelte die Rechtsfolge des § 9 IV EEG unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2014, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr verweist die Übergangsvorschrift des § 110 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 auf dengesamten § 9 IV EEG, also einschließlich seiner weiteren Voraussetzungen in Nr. 1 und Nr. 2. Die Argumentation des Beklagten, § 110 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 sei teleologisch zu reduzieren, weil der in § 9 IV Nr. 1 EEG 2014 in Bezug genommene § 8 VI 1 Nr. 4 EEG 2014 für Bestandsanlagen nicht gelte, ist widersprüchlich. Denn gerade auf die nicht übermittelten Informationen nach § 8 VI 1 Nr. 4 EEG 2014 will der Beklagte ja (über § 9 IV EEG 2014) den Erhalt seines Vergütungsanspruchs stützen. Ein abweichendes Verständnis der Übergangsvorschrift des § 110 Nr. 10 b) aa) EEG 2014 legt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Gesetzesbegründung nahe. Dort heißt es (BT-Drs. 18/2037, S. 10):
53„- Doppelbuchstabe aa ordnet die entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 EEG 2014 an. (...)
54 § 9 Absatz 4 EEG 2014 stellt klar, dass der Anlagenbetreiber nur dann gegen die technischen Anforderungen verstößt, wenn ihm der Netzbetreiber die für die Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen Informationen, d.h. die konkreten netzseitigen Informationen vorher mitgeteilt hat. Dies soll entsprechend auch für die hier gegenständlichen Anlagen mit technischen oder betrieblichen Einrichtungen nach § 6 EEG 2009 anwendbar sein.“
55Es ist damit zwar zutreffend, dass die Gesetzesbegründung an dieser Stelle auf die Anforderungen aus § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2014 nicht eigens eingeht. Dieser Befund gilt aber gleichermaßen für Neu- wie für Bestandsanlagen. Da § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2014 Gesetzesinhalt geworden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe mit der Gesetzbegründung zum Ausdruck bringen wollen, die ausdrücklich in § 9 IV Nr. 1 und Nr. 2 EEG zusätzlichen Voraussetzungen sollten (generell) nicht gelten. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht aus der Gesetzesbegründung auch keinerlei Differenzierung zwischen Neu- und Bestandsanlagen hervor, vielmehr ist dort von der „entsprechenden Anwendbarkeit“ auf Bestandsanlagen die Rede.
564. Die – zutreffenden – Ausführungen des Landgerichts zum Nichteingreifen der Kondiktionssperre gem. § 814 BGB und zu dem Nichtvorliegen eines gegenläufigen Wertersatzanspruchs wegen des eingespeisten Stroms (die sinngemäß auch für § 16 VI EEG 2009 Geltung beanspruchen) werden mit der Berufung nicht angegriffen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und die Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei ihren Anlagen und KWK-Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz
- 1.
die Ist-Einspeisung abrufen können und - 2.
die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.
(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei ihren Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.
(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können die Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Beauftragt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a bereits mit der Auftragserteilung seinen dort genannten Verpflichtungen.
(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und technischen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 1a und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von
- 1.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder - 2.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
- 1.
sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und - 2.
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(4) (weggefallen)
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
- 1.
bei Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011 errichtet worden sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt und - 2.
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
- 1.
ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder - 2.
mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet
- 1.
im Küstenmeer, - 2.
in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen wird, - 3.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
- 1.
hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, - 2.
hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
- 1.
2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; - 2.
10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; - 3.
20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; - 4.
30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; - 5.
40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und die Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei ihren Anlagen und KWK-Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz
- 1.
die Ist-Einspeisung abrufen können und - 2.
die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.
(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 95 Nummer 2 erlassenen Verordnung müssen die Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, sicherstellen, dass bei ihren Anlagen spätestens zusammen mit dem intelligenten Messsystem technische Einrichtungen eingebaut werden, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.
(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können die Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Beauftragt der Anlagenbetreiber den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a bereits mit der Auftragserteilung seinen dort genannten Verpflichtungen.
(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und technischen Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 1a und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von
- 1.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder - 2.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
- 1.
sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und - 2.
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(4) (weggefallen)
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
- 1.
bei Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011 errichtet worden sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt und - 2.
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
- 1.
ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder - 2.
mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet
- 1.
im Küstenmeer, - 2.
in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen wird, - 3.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.