Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Juli 2015 - 4 W 86/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 06.08.2014 abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf
150.000,00 €
festgesetzt.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur
Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird ebenfalls auf
150.000,00 €
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2A.
3Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Schuldner mit Urteil vom 28.09.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln, es zu unterlassen, der Gläubigerin „die Nutzung der im HABM registrierten Marken mit den Nummern #####/#### und #####/#### im geschäftlichen Verkehr zu untersagen“. Mit Beschluss vom 19.11.2012 setzte das Landgericht den Streitwert für das Verfügungsverfahren auf 50.000,00 € fest.
4Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.11.2012 gab der Schuldner (sinngemäß) eine Abschlusserklärung ab.
5Unter dem 18.03.2014 beantragte die Gläubigerin beim Landgericht, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit zu verurteilen.
6Unter dem 07.04.2014 beantragte die Gläubigerin beim Landgericht, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten (weiteren) Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung (weitere) Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer (weiteren) Sicherheit zu verurteilen.
7Mit Beschluss vom 24.04.2014 lehnte das Landgericht die unter dem 18.03.2014 und unter dem 07.04.2014 gestellten Anträge der Gläubigerin ab und verpflichtete die Gläubigerin, die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
8Mit Beschluss vom 23.05.2014 setzte das Landgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die beiden durch die Anträge vom 18.03.2014 und vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren auf jeweils 3.000,00 € fest.
9Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit ihrer Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung höherer Gegenstandswerte. Für das durch den Antrag vom 18.03.2014 eingeleitete Verfahren sei ein Gegenstandswert von zumindest 100.000,00 € angemessen, für das durch den Antrag vom 07.04.2014 eingeleitete Verfahren ein Gegenstandswert von zumindest 250.000,00 €.
10Mit Beschluss vom 06.08.2014 hat das Landgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 25.000,00 € angehoben.
11B.
12I. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners sind nach § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
13II. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Anhebung der Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 150.000,00 €.
141. Verfahren über den Antrag vom 18.03.2014
15a) Die Antragsschrift vom 18.03.2014 beinhaltete zunächst einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln.
16aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei Unterlassungsansprüchen der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet (Senat, NJOZ 2014, 1426). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 – 4 W 15/15 – [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen]). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache (und nicht lediglich ein
17Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat, NJOZ 2014, 1426; Beschluss vom 26.03.2015 – 4 W 15/15 –).
18Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist unter dem „Wert der Hauptsache“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 – 4 W 15/15 –); ausnahmsweise ist indes der Wert eines Hauptsacheklageverfahrens anzusetzen, wenn der Schuldner – wie hier – eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Denn in dieser Konstellation steht die einstweilige Verfügung der Sache nach einem endgültigen Vollstreckungstitel gleich.
19bb) Die Gläubigerin hat den Streitwert für das Verfügungsverfahren in ihrer Antragsschrift vom 09.08.2012 mit 50.000,00 € angegeben. Dieser Angabe ist das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung für das Verfügungsverfahren gefolgt. Der Senat geht davon aus, dass die Gläubigerin bei ihrer Streitwertangabe den Umstand berücksichtigt hat, dass der Schuldner durch die Kündigung seiner Gesellschafterstellung bei der Gläubigerin die Möglichkeit hatte und hat, das Markennutzungsrecht der Gläubigerin und damit auch den hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch zu beenden.
20Vor dem Hintergrund der Streitwertangabe für das Verfügungsverfahren bewertet der Senat den Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung mit 75.000,00 €. Anhaltspunkte für einen höheren Wert liegen nicht vor. Die Gläubigerin hat zwar in ihrer Antragsschrift vom 18.03.2014 sinngemäß ausgeführt, ihr drohten bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen das titulierte Unterlassungsgebot Schäden in einer Größenordnung von (mehr als) 250.000,00 €. Dieser Betrag erscheint indes bei weitem übersetzt.
21cc) Für den in der Antragsschrift vom 18.03.2014 enthaltenen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist demnach ein (Teil-)Gegenstandswert von 75.000,00 € anzusetzen.
22b) Inhalt der Antragsschrift vom 18.03.2014 war darüber hinaus der Antrag, den Schuldner nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit zu verurteilen.
23Bei der Sicherheitenbestellung nach § 890 Abs. 3 ZPO handelt es sich gebührenrechtlich im Verhältnis zur Ordnungsmittelfestsetzung um eine besondere Angelegenheit (vgl. § 18 Abs. 1 Nrn. 14 und 15 RVG), so dass insoweit ein eigener Gegenstandswert anzusetzen ist.
24Da es sich auch bei der Sicherheitenbestellung nach § 890 Abs. 3 ZPO um eine Angelegenheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung bzw. Verfügungsvollziehung handelt, bemisst sich der Gegenstandswert hierfür ebenfalls nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Insoweit ist demnach ein weiterer Betrag von 75.000,00 € anzusetzen.
25c) Insgesamt beläuft sich der Gegenstandswert für das Verfahren über die in der Antragsschrift vom 18.03.2014 enthaltenen Anträge damit auf 150.000,00 €.
262. Verfahren über den Antrag vom 07.04.2014
27Aus den oben unter 1. genannten Gründen ist hierfür ebenfalls ein Gegenstandswert von 150.000,00 € festzusetzen.
28C.
29Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
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(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; - 2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; - 3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und - 4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; - 2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; - 3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und - 4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.