Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Nov. 2015 - 28 U 86/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
3I.
4Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte den Kläger in einer die Höfeordnung betreffenden Angelegenheit fehlerhaft beraten haben soll.
5Der Kläger hatte sich 2010 an die Beklagte gewandt, weil er sich durch die Übertragung des elterlichen Hofes auf seinen Bruder benachteiligt fühlte. Die Beklagte hatte ihm von einer Anfechtung dieses Vertrages abgeraten. Diesen Rechtsrat hält der Kläger nunmehr für falsch und verlangt von der Beklagten die Erstattung des Verkehrswertes des elterlichen Hofes.
6Das Landgericht hat die Regressklage abgewiesen und zur Begründung insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger sich nicht auf eine Einschränkung der Testierfähigkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 HöfeO berufen könne, weil der Kläger den Hof im Zeitpunkt des Erbfalles schon seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet habe.
7Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500.000,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.198,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 17.09.2015 Bezug genommen, in dem der Senat den Kläger darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, seine Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
9Dem ist der Kläger durch eine selbstverfasste Eingabe vom 14.10.2015 entgegen getreten, die sein Prozessbevollmächtigter durch Bezugnahme zum Inhalt seines schriftsätzlichen Vortrags gemacht hat.
10II.
11Die Berufung des Klägers war aus den im Senatsbeschluss vom 17.09.2015 dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die dort ausgeführten Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
12Die vom Kläger gegen den Senatsbeschluss vorgebrachten Einwände hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
13Entgegen den Ausführungen des Klägers kann der Beklagten keine Verletzung ihrer Vertragspflichten angelastet werden. Der von ihr erteilte Rechtsrat war aus den im Hinweisbeschluss dargestellten Gründen zutreffend. Dabei war für die von der Beklagten vorzunehmende Rechtsberatung entscheidend, dass der Kläger den elterlichen Hof seit mehr als einem Jahrzehnt faktisch nicht mehr bewirtschaftet hatte, als dieser im Jahre 2008 auf seinen Bruder übertragen wurde. Deshalb war die Regelung des § 7 Abs. 2 HöfeO nicht mehr zu Gunsten des Klägers einschlägig. Die von ihm gewünschte Anfechtung der Übertragung des Hofes auf seinen Bruder versprach keine Aussicht auf Erfolg.
14Über die Zurückweisung der Berufung konnte im Beschlusswege entschieden werden, weil die Berufung des Klägers nicht nur offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, sondern weil auch die übrigen Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 - 4 ZPO erfüllt sind. Insbesondere ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht allein deshalb geboten, weil der Kläger behauptet, in seiner Besitzzeit erhebliche Investitionen in den elterlichen Hof getätigt zu haben, denn auf diesen Gesichtspunkt kommt es für die Entscheidung der Regressklage ersichtlich nicht an.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
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(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)