Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 22 U 120/14
Gericht
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 19.5.2015 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.
1
Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2016; V ZR 164 und 165/16) und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.
2Gründe:
3Der Senat erachtet es als angezeigt, über den Wiedereinsetzungsantrag separat zu befinden, zumal in der Hauptsache bereits eine Schlussentscheidung ergangen ist.
4Der gem. § 233 f ZPO zulässige und form- und fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen, wenn auch nicht ohne weiteres Verschulden dessen Büropersonals. Letzteres ist hier aber nicht glaubhaft gemacht. Für die Vollständigkeit der Schriftsätze zu sorgen, namentlich auch für das Vorhandensein einer Unterschrift, ist ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten. Ausnahmsweise kann das anders sein, wenn das Büropersonal zur Kontrolle angewiesen worden ist, dass ausgehende bestimmende Schriftsätze unterzeichnet sind. Daran fehlt es hier; jedenfalls ist dies nicht dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte macht nur eine entsprechende Üblichkeit glaubhaft, worauf auch immer diese beruht. Bei alledem stellt sich hier auch die Frage, ob überhaupt eine Mitwirkung einer unzureichenden Postausgangskontrolle vorliegt, da nicht nur diese mangelbehaftet war, sondern die Berufungsbegründungsschrift nicht einmal vollständig gefertigt wurde. Es hat nämlich die Unterschrift gefehlt, die im Regelfall nur der Prozessbevollmächtigte leisten kann.
5Von Amts wegen kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem am 18.5.2015 verkündeten Versäumnisurteil Bezug genommen.
6Der Beschluss wurde durch den BGH am 11.02.2016 (Az.: V ZR 164/15 und V ZR 165/15) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen.