Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2014 - 2 Ws 42/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.2WS42.14.00
bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 467, 473 StPO).


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2014 - 2 Ws 42/14 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Mai 2013 - Ws 119/13

bei uns veröffentlicht am 02.05.2013

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Der Verurteilte Peter B. wendet sich mit der "sofortigen" Beschwerde im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 18.03.2012,

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Feb. 2011 - I Ws 38/11

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit s

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 10.05.2002 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30.04.2002 - III KLs 4/02 - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hat die Strafe bis zum 19.09.2006 vollständig verbüßt. Die gesetzliche Höchstfrist der mit seiner Haftentlassung nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht wurde vom Landgericht Rostock mit Beschluss vom 29.11.2006 - 18 StVK 252/06 - auf vier Jahre abgekürzt. Ferner wurden dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt. Mit Beschlüssen vom 17.08.2007, 14.12.2007 (jeweils 18 StVK 252/06), 15.01.2008 und 29.02.2008 (jeweils 19 StVK 52/08) wurden einige der Weisungen von der Strafvollstreckungskammer nachträglich modifiziert. Die abgekürzte Dauer der Führungsaufsicht blieb dabei stets unverändert.

2

Unter dem 27.07.2010 berichtete die Bewährungshelferin der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Rostock, der Proband sei unentschuldigt einem Termin ferngeblieben. In einem daraufhin mit ihm geführten Telefonat habe er sich mit Blick auf die ihm unter Ziffer 4 f) des Beschlusses vom 29.11.2006 erteilte Weisung, "Kontakt zu minderjährigen Mädchen nur im Beisein eines weiteren Erwachsenen, welcher nicht wegen Sexualstraftaten vorbestraft ist, aufzunehmen und beizubehalten", wie folgt geäußert: Sich von minderjährigen Mädchen fernzuhalten, sei ihm egal. Er halte sich nicht daran. Er werde seines Wissens auch nicht (daraufhin) überprüft. Bei einer daraufhin von der Polizei am 10.08.2010 vorgenommenen Gefährderansprache gab der Proband an, er habe die fragliche Äußerung lediglich aus Wut und Verärgerung darüber gemacht, dass er bereits mehrmals vergeblich zu Terminen mit der Bewährungshelferin nach Stralsund gefahren sei, dort dann aber niemanden angetroffen habe. Man hätte ihm ja Bescheid sagen können, wenn die Termine ausfallen. Ansonsten halte er sich an alle Auflagen. Er habe keine Lust, Ärger zu bekommen, zumal die Zeit (der Führungsaufsicht) ja bald vorbei sei. Während des Gesprächs wirkte der Proband nach Einschätzung des Polizeibeamten abweisend und desinteressiert, weswegen eine Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht vorgeschlagen wurde.

3

Nach schriftlicher Anhörung, in der der Beschwerdeführer sich nicht geäußert hat, verlängerte das Landgericht Rostock entgegen der Stellungnahme der zuständigen Bewährungshelferin vom 01.10.2010 die Dauer der Führungsaufsicht mit Beschluss vom 02.12.2010 - 18 StVK 26/09 - um ein Jahr bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist am 18.09.2011. Zugleich hob es sämtliche Weisungen aus den Beschlüssen vom 29.11.2006 und vom 15.01.2008 auf und erteilte dem Verurteilten neue Weisungen, darunter die, jeglichen Kontakt zu Mädchen unter 14 Jahren zu unterlassen. Gegen diese ihm am 08.12.2010 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 13.01.2011. Er bemängelt darin, es habe sich in den vergangenen vier Jahren bis auf Frau N. (Anm.: seine Bewährungshelferin) kaum jemand darum gekümmert, was er tue und lasse und nun, wo seine "Bewährung" zu Ende gehe, setze man ihm "für drei Minuten jemanden hin". Dumm kommen lasse er sich nicht, dann stehe er auf und gehe. Er denke, damit habe sich die Sache erledigt.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

5

Die gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 StPO, §§ 68d, 68c Abs. 1 Satz 2 StGB statthafte Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Für die angeordnete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht und die Neuerteilung von Weisungen war vorliegend kein Raum mehr.

6

1. Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt nach herrschender Auffassung nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 68d Rdz. 5; Fischer StGB 58. Aufl. a.a.O. Rdz. 5, MK-Groß StGB a.a.O. Rdz. 3; LK-Schneider StGB 12. Aufl. a.a.O. Rdz. 11; NK-Frehsee/Ostendorf StGB 2. Aufl. a.a.O. Rdz. 7; Jehle in Satzger/Schmitt/Widmaier (Hrsg.) StGB 2009 a.a.O. Rdz. 2; SK-Sinn StGB 8. Aufl. a.a.O. Rdz. 7; OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 68d StGB; OLG Schleswig SchlHA 1985, 116). Danach ist die Führungsaufsicht ohne Weiteres beendet. Eine bereits beendete Führungsaufsicht kann nicht mehr verlängert werden (OLG Düsseldorf a.a.O.).

7

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.03.2009 - 2 Ws 20/09 - (Justiz 2010, 353) entgegen. Der dortige 2. Strafsenat ist der vorstehend wiedergegebenen herrschenden Meinung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich für die - hier nicht einschlägige - Anwendung des § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB die Auffassung vertreten, die unbefristete Verlängerung einer zunächst zeitlich begrenzten Führungsaufsicht sei auch noch nach deren Ablauf möglich, wenn das betreffende Verfahren noch vor Ende der ursprünglichen Frist in Lauf gesetzt und danach zügig betrieben wurde (Rdz. 6 der online-Fassung in juris).

8

Dass die Verlängerung einer Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 StGB auch noch nach ihrem Ablauf erfolgen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat, beruht dies auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.

9

§ 56f Abs. 2 StGB in der Fassung vor dem 20. StRÄndG verwies auf die Vorschrift des § 56a Abs. 2 StGB, nach der die Bewährungszeit (nur) vor ihrem Ablauf verlängert werden kann. Bei dieser Rechtslage entsprach es überwiegender Auffassung, die auch mit dem Wortlaut ""verlängern" begründet wurde, dass eine Verlängerung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich sei. Weil ein nicht unerheblicher Teil der Rechtsprechung mit dem Hinweis auf sachliche Gesichtspunkte die gegenteilige Auffassung vertrat (z.B. OLG Düsseldorf MDR 1981, 1034) und der Gesetzgeber den Meinungsstreit im Sinne der letzteren Ansicht beseitigen wollte (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1982, 437), wurde der Verweis auf § 56a Abs. 2 StGB in § 56f Abs. 2 StGB durch das 20. StRÄndG gestrichen.

10

Zu der hier zu beurteilenden Konstellation einer nachträglichen Verlängerung einer befristeten und bereits beendeten Führungsaufsicht auf die gesetzliche Höchstfrist, gibt es dagegen - soweit ersichtlich - bislang weder eine von der Auffassung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Schleswig abweichende Rechtsprechung, noch ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber, dem die Problematik im Zusammenhang mit der Bewährungszeit bekannt geworden ist, und der darauf wie beschrieben reagiert hat, dies auch für die Führungsaufsicht so gewollt hat.

11

Hinzu kommt, dass nach abgelaufener Bewährungszeit das Verfahren erst mit der Entscheidung über den Erlass der bedingten (Rest-) Strafe endgültig zum Abschluss gelangt (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB), weshalb es zu einer vorübergehenden "Karenzzeit" kommen kann. Eine vergleichbare Entscheidung gibt es nach dem Ende einer befristeten Führungsaufsicht nicht.

12

Vorliegend war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die gem. § 68f Abs. 1 StGB mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 19.09.2006 eingetretene und später gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB auf vier Jahre verkürzte Dauer der Führungsaufsicht bereits abgelaufen. Das Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, eine Verlängerung der Maßregel werde erwogen, wozu er binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne, datiert zwar vom 16.09.2010, ist ihm jedoch erst am 23.09.2010 zugestellt worden. Daraus folgt, dass der Verurteilte erstmals von der drohenden Verlängerung der Führungsaufsicht erfahren hat, als er sich bereits sicher sein konnte, die Maßregel sei infolge Fristablaufs beendet. Der die Verlängerung anordnende angefochtene Beschluss datiert sogar erst vom 02.12.2010.

III.

13

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte Peter B. wendet sich mit der "sofortigen" Beschwerde im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 18.03.2012, näher ausgeführt mit Schreiben vom 19.03.2013, gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 27.02.2013, mit dem diese die nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.10.2003 - II KLs 48/03 - von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren nachträglich gemäß § 68c Abs. 3 Ziff. 2 lit a), § 68d Abs. 1 StGB unbefristet verlängert hat.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Verwerfung des Rechtsmittels angetragen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1.

3

Gegen die Entscheidung, die Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Ziff. 2 lit a), § 68d Abs. 1 StGB nachträglich unbefristet zu verlängern, ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde gegeben (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 463 Rdz. 5; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 68c Rdz. 23 f. und § 68d Rdz. 6; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 68d Rdz. 7; LR-Graalmann-Scherer, StPO, 26. Aufl. § 453 Rdz. 5; vgl. auch § 453 Abs. 2 Satz 2, zweite Alternative StPO, wonach gegen die nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit ebenfalls nur die einfache Beschwerde stattfindet). Ein Fall des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO (analog) liegt nicht vor.

4

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist deshalb entsprechend § 300 StPO in eine einfache Beschwerde umzudeuten. Dass das Landgericht keine Entscheidung über die Abhilfe getroffen hat, steht dem weiteren Beschwerdeverfahren nicht entgegen (Meyer-Goßner a.a.O., § 306 Rdz. 10 m.w.N.).

2.

5

Nachdem es vorliegend um die nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht geht, unterliegt die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nicht den Einschränkungen des § 453 Abs. 2 Satz 2, erste Alternative StPO, vielmehr findet über § 463 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, zweite Alternative StPO eine unbeschränkte Überprüfung statt (Paeffgen SK-StPO, 4. Aufl. § 453 Rdz. 21; Meyer-Goßner a.a.O. § 453 Rdz. 11; Graalmann-Scherer a.a.O. Rdz. 39).

3.

6

Die Beschwerde hat bei Anlegung des vorstehend unter Ziffer 2 dargestellten Prüfungsmaßstabs keinen Erfolg.

a)

7

Zunächst steht der Ablauf der Höchstdauer der Führungsaufsicht ihrer erst nachträglich angeordneten - unbefristeten - Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist (07.02.2013) durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 14.01.2013, welches ihm jedenfalls vor dem 23.01.2013 zugegangen sein muss, weil sich seine Verteidigerin daraufhin mit Schreiben vom 23.01.2013 bei Gericht gemeldet hat, von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 68c Rdz. 24; Stree/Kinzig a.a.O. § 68d Rdz. 5a; OLG Karlsruhe StRR 2009, 243). Die Senatsentscheidung vom 23.02.2011 (StV 2012, 425) steht dem bei vorliegender Konstellation nicht entgegen.

b)

8

Die Gründe, die die Strafvollstreckungskammer dazu veranlasst haben, die Dauer der Führungsaufsicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, halten rechtlicher Überprüfung stand.

9

Die Grundvoraussetzung des § 68c Abs. 3 Ziff. 2 lit a) StGB (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat der in § 181b StGB genannten Art zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren) ist erfüllt. Ferner wird in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass der Beschwerdeführer zumindest in zwei Fällen gegen Ende der zeitlich befristeten Führungsaufsicht gegen die ihm erteilten Weisungen verstoßen hat, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen sowie keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen, nicht mit ihnen zu verkehren und sie nicht zu beherbergen. Dass er wegen dieser auch vom Amtsgericht Rostock so festgestellten - vorsätzlichen (!) - Zuwiderhandlungen nicht wegen Straftaten nach § 145a StGB verurteilt worden ist, liegt allein darin begründet, dass das Gericht sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass er auch die damit verbundene Gefährdung des Zwecks der Maßregel zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Urteil vom 22.02.2013 - 21 Ds 536/12 -; dort Seite 3 f.). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Urteil Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

10

Während eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht auch hinsichtlich der davon ausgehenden Gefährdung des Zwecks der Maßregel zumindest bedingten Vorsatz voraussetzt (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder a.a.O. § 145a Rdz. 9) verlangt § 68c Abs. 3 Ziff. 2 lit a) StGB für die Verlängerung der Führungsaufsicht lediglich, dass sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten ist. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Tatseite oder die Sicht des Betroffenen, sondern auf die des für die Verlängerungsentscheidung zuständigen Gerichts.

11

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer unter Anführung konkreter Tatsachen dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer gegen Ende der Führungsaufsicht immer häufiger über die Abstinenzweisung hinweggesetzt und auch wieder vermehrt gegen das Verbot des Umgangs mit Kindern und Jugendlichen verstoßen hat. Beides waren erhebliche konstellative Faktoren bei Begehung der zu seiner Anlassverurteilung durch das Landgericht Rostock wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen führenden Taten. Auch der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 12.11.2012 - I Ws 301 und 302/12 - hierzu geäußert, in dem er die Rechtmäßigkeit der deswegen erteilten Weisungen für die Führungsaufsicht bestätigt hat. An der dortigen Einschätzung hat sich seither nichts geändert.

12

Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Insbesondere verfängt das Argument, der Verurteilte sei alkoholabhängig und deshalb zur Einhaltung des Abstinenzgebots nicht in der Lage, nicht, nachdem feststeht, dass er hierzu nach seiner Haftentlassung durchaus über einen erheblichen Zeitraum fähig gewesen ist. Der Verurteilte kann zwar abstinent leben, er will es ausweislich seiner Erklärungen nur nicht länger. Eine ähnlich gleichgültige Einstellung zeigt er mittlerweile im verbotenen Umgang mit Kindern, wobei sich die Gefahr, dass es wieder zu einschlägigen Straftaten kommen kann, dadurch erhöht hat, dass er mittlerweise wieder über eine eigene Wohnung verfügt und dort u.a. Modelautos sammelt, die für Kinder durchaus einen Anreiz bieten können, sich dorthin zu begeben und sich bei ihm aufzuhalten. Der Senat schließt sich den dazu gemachten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Zuschrift vom 09.04.2013 an.

c)

13

Der weitere - unbefristete - Vollzug der Maßregel ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 68b Abs. 3 StGB).

14

Die bei einem Rückfall zu besorgenden Straftaten und die damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit sind ganz erheblich. Die Führungsaufsicht ist die einzig verbleibende strafrechtliche Möglichkeit, den Verurteilten weiterhin unter Aufsicht und Kontrolle zu halten. Der von der Verteidigung gezogene Vergleich mit der Sicherungsverwahrung geht schon deshalb fehl, weil die Führungsaufsicht es dem Beschwerdeführer ermöglicht, in Freiheit zu bleiben, so lange er sich an die ihm erteilten Weisungen hält. Diese sind für ihn mit keinen unzumutbaren Einschränkungen verbunden. Im Übrigen hat es der Betroffene selbst in der Hand, durch künftiges, nachhaltig weisungskonformes Verhalten die Voraussetzungen für eine Beendigung der Führungsaufsicht zu schaffen (§ 68d Abs. 1 StGB). Schließlich wird in zweijährigen Abständen die weitere Notwendigkeit der unbefristeten Führungsaufsicht auch von Amts wegen zu überprüfen sein (§ 68e Abs. 3 Ziff. 2 StGB).

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.