Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2014 - 2 WF 184/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 21.8.2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 895,- € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die Töchter N, geb. ##.#.2007, und G, geb. am #.#.2009, hervorgegangen sind. Auf die vorprozessuale Aufforderung, für beide Kinder Unterhaltstitel in dynamischer Form über jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle erstellen zu lassen, verpflichtete sich der Antragsgegner durch statische Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014, für seine Tochter N monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,- € und für seine Tochter G monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 225,- € zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner daraufhin auf Zahlung von Kindesunterhalt für beide Töchter in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle in Anspruch. Durch am 23.7.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts wurde der Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamisierter Form verpflichtet.
4Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf ((12 x 272=) 3.264 + (12 x 225 =) 2.700 =) 5.964,- € festgesetzt. Bei der Umwandlung eines statischen in einen dynamischen Unterhaltstitel handele es sich um ein komplettes aliud, weshalb der Gegenstandswert wie bei einem erstmaligen Antrag auf Schaffung eines Titels über den Mindestunterhalt anzusetzen sei.
5Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er begehrt, den Verfahrenswert auf allenfalls 10 % des vom Amtsgericht festgesetzten Betrages, mithin 596,40 €, festzusetzen. Die vorprozessual erstellten Jugendamtsurkunden hätten sich bereits über exakt die Beträge verhalten, zu deren Zahlung er nunmehr in Abänderung der Urkunden durch das Amtsgericht verpflichtet worden sei. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sei daher lediglich das Interesse an der Dynamisierung der Titel, das mit 10 % des zu zahlenden Unterhalts zu bewerten sei.
6Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Dresden vom 3.1.2011 (Az. 20 WF 1189/10).
7II.
8Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.
9Bereits vor Einleitung des Verfahrens hatte der Antragsgegner statische Unterhaltstitel errichten lassen, die sich über die Beträge verhielten, die von der Antragstellerin begehrt wurden und zu deren Zahlung er sodann in Abänderung der Jugendamtsurkunden durch den Beschluss des Amtsgerichts verpflichtet worden ist. Der Unterschied zwischen den Titeln besteht aktuell lediglich darin, dass es sich bei den Jugendamtsurkunden um statische Titel handelte, während der Beschluss des Amtsgerichts ein dynamischer Unterhaltstitel ist. Maßgeblich für die Bemessung des Verfahrenswertes ist daher, welches Interesse die Antragstellerin daran hatte, statt über statische über dynamische Titel zu verfügen. Der dynamische Titel bietet den Vorteil, dass sich die Antragstellerin bei Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und bei einem Altersstufenwechsel der Kinder nicht um die Anpassung des Titels bemühen muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat es für angemessen, den Wert des Verfahrens auf 15 % der in 12 Monaten nach Antragseinreichung (vgl. § 51 Abs. 1 FamGKG) anfallenden Unterhaltsbeträge, mithin auf (gerundet) 895,- € zu bemessen. Die vom Amtsgericht vertretene Ansicht, es sei der volle Wert der Leistungen zugrundezulegen, verkennt, dass die Antragstellerin mit den Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 bei Verfahrenseinleitung bereits Titel in Händen hielt, aus denen sie die Vollstreckung hätte betreiben können. Soweit der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des OLG Dresden vom 3.1.2011 (Az. 20 WF 1189/10) in seinen Ausführungen zum Verfahrenswert eine abweichende Ansicht vertritt, folgt der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
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Referenzen - Gesetze
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.