Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. März 2015 - 15 W 51/15

Gericht
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 2) betreibt aus einer von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1). In der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T).
4Bereits unter dem 27.03.2013 war auf den Antrag der Beteiligten zu 2) in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 4 eine Sicherungshypothek über 22.922,39 € eingetragen worden. Diesem Antrag war eine Forderungsaufstellung über den Eintragungsbetrag beigefügt, nach der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von November 2003 bis März 2013 rückständig waren. Die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juli 2012 war mit 304 € beziffert.
5Auf den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 2.01.2015, dem eine Forderungsaufstellung beigefügt war, trug das Grundbuchamt am 5.01.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 5 eine Sicherungshypothek über 2.362,17 € zugunsten der Beteiligten zu 2) ein. In der Forderungsaufstellung berühmte sich die Beteiligte zu 2) für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2013 monatlicher in der Jugendamtsurkunde der Stadt T vom 1.07.1999 titulierter Unterhaltsansprüche in Höhe von jeweils 181,705 € (sic).
6Mit Schreiben vom 13.01.2015 erhob der Beteiligte zu 1) „Widerspruch“ gegen die Eintragung mit der Begründung, der Beteiligten zu 2) stehe eine entsprechende Unterhaltsforderung nicht zu. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.
7Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8Auf die mit Beschluss des Senats vom 19.02.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 24.02.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.
9II.
10Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.
111.
12Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
13Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH Z 64, 194, 199 = NJW 1975; 1282).
14Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 24.02.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
152.
16Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 2.362,17 € ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.
17Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen.
18Zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gehört das Vorliegen eines geeigneten Vollstreckungstitels, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt.
19Aus dem von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Vollstreckungstitel ergibt sich eine Forderung, deren Sicherung die Beteiligte zu 2) in zulässiger Weise anstreben kann, aber nicht.
20Vollstreckungstitel ist hier die von dem Jugendamt der Stadt T unter dem 3.08.1999 ausgefertigte Urkunde im Sinne des § 60 SGB VIII, in der sich der Beteiligte zu 1) gegenüber seiner am ##.##.1994 geborenen Tochter, der Beteiligten zu 2), verpflichtet, ab dem 1.07.1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen (UR-Reg-Nr. 107/99 Stadt T). Dieser unbefristete Titel gilt auch über den Zeitpunkt der am ##.##.2012 eingetretenen Volljährigkeit der Beteiligten zu 2) hinaus fort (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1601 Rn.4; Münchener Kommentar-Born, BGB, 6. Auflage, § 1612a Rn.24). An die Stelle des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung ist mit Wirkung zum 1.01.2008 der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle getreten (§ 36 Nr.3 EGZPO).
21Die dynamische Wirkung des Vollstreckungstitels erstreckt sich jedoch nicht auf den erhöhten Unterhaltsbetrag, der in der Düsseldorfer Tabelle in der 4. Altersstufe ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Denn tituliert ist nur der Minderjährigenunterhalt nach § 1612 a BGB, der eine weitere Erhöhung über die 3. Altersstufe hinaus nicht vorsieht (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.01.2015
22– 34 Wx 466/14 zitiert nach juris). Die Beschränkung des Umfangs der Titulierung des Unterhaltsanspruchs lässt die Möglichkeit einer sachlichen Abänderung des Titels im Erkenntnisverfahren vor dem Familiengericht unberührt. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Tabellenbetrag nunmehr das volle Kindergeld in Abzug zu bringen.
23Der in der Jugendamtsurkunde titulierte monatliche Anspruch der Beteiligten ab dem 1.07.2012 ergibt sich daher aus dem Tabellenbetrag von 100 % des Mindestunterhalts aus der 3. Altersstufe (426 €) abzüglich des vollen Kindergelds (184 €) in Höhe von 242 €. Ausweislich der ihrem Vollstreckungsantrag beigefügten Forderungsaufstellung hat die Beteiligte zu 2) von den ihr monatlich zustehenden 242 € aber nur einen Betrag von 181,705 € geltend gemacht.
24Wegen des Verbots der Doppelsicherung steht der Beteiligten zu 2) für die Monate Juli 2012 bis März 2013 keine titulierte Forderung zu, die noch durch eine (weitere) Zwangssicherungshypothek abgesichert werden könnte.
25Nach einhelliger Auffassung können zu Lasten desselben Grundstücks für ein und dieselbe Forderung nicht mehrere Hypotheken im Grundbuch eingetragen werden (Münchener Kommentar-Eickmann, BGB, 6. Auflage, § 1113 Rn.66; OLG Köln FGPrax 1996, 13 mit weiteren Nachweisen).
26Bei dem Antrag auf Eintragung der unter laufender Nummer 4 eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 22.922,39 € hat die Beteiligte zu 2) die ihr zustehende Forderung unter anderem bereits mit ihr angeblich für den Zeitraum von Juli 2012 bis März 2013 zustehenden Unterhaltsansprüchen in Höhe von monatlich 304,00 € begründet. Da der Beteiligten zu 2) – wie dargelegt - jedenfalls keine monatlichen Ansprüche tituliert sind, die den bereits gesicherten Betrag von monatlich 304,00 € übersteigen, fehlt es insoweit an einem geeigneten Vollstreckungstitel.
27Die Sicherung einer Forderung wäre somit nur für die in der Forderungsaufstellung aufgeführten Monate April 2013 bis Juli 2013 in Höhe der jeweils geltend gemachten 181,705 € in Betracht gekommen. Dieses ergibt aber nur einen Betrag von 726,82 € und rechtfertigt nicht die vorgenommene Eintragung über 2.362,17 €. Zudem liegt der zu sichernde Betrag unterhalb der Grenze von 750 €, ab der die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek überhaupt zulässig ist (§ 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
28Die mit Schriftsatz vom 9.03.2015 vorgenommene Berechnung, nach der der Beteiligten zu 2) ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 196,847 € (sic) zustehen soll, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da es insoweit an einem – zudem beim Grundbuchamt zu stellenden – Vollstreckungsantrag fehlt (vgl. OLG München a.a.O.).
29Die Anordnung der Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG).
30Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
31Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (§ 78 GBO), sind nicht gegeben.

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Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung. - 2.
Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.
Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung. - 2.
Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.