Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. März 2016 - 15 W 307/15

Gericht
Tenor
Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in Ansatz gebracht sind.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Die Gebührenforderungen sind verjährt. Nach § 17 Abs.1 KostO, der auf die hier Frage stehenden Gebühren gemäß § 136 Abs.1 GNotKG noch Anwendung findet, verjähren Gebühren aus Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist.
4Testamentseröffnungsverfahren, für die die streitigen Gebühren hier angesetzt worden sind, sind bereits mit der Eröffnung beendet, die Gebühren gemäß § 7 KostO auch fällig. Da die Eröffnung der beiden Testamente im Jahr 2007 erfolgte, begann die Verjährungsfrist im Grundsatz mit dem Ende dieses Jahres zu laufen.
5Der Senat teilt im Ansatz die Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2), dass der Beginn der Verjährung auch nach § 17 Abs.1 KostO grundsätzlich Kenntnis von der Person des Schuldners erfordert. Allerdings knüpft § 17 Abs.1 KostO, anders als etwa § 199 Abs.1 BGB, nicht an den Kenntnisstand des Gläubigers an. Gleichwohl ist § 199 Abs.1 Nr.2 BGB auch Ausdruck eines allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsatzes, dass ein Anspruch, der aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann, auch nicht verjähren kann. Richtig ist im Ausgangspunkt auch noch, dass die Unkenntnis über die Person des Erben mit Rücksicht auf die alleinige Kostenhaftung des Nachlasses (§ 6 KostO) ein solches Hindernis darstellenkann. Eine solche Unkenntnis kann hier bis zur Erteilung des Erbscheins für den Beteiligten zu 1) auch angenommen werden.
6Im Rahmen der Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verjährungsrechts muss jedoch auch § 211 BGB berücksichtigt werden. Dieser Regelung der Ablaufhemmung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass der Gläubiger, der sich infolge eines Erbfalls mit einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsnachfolge konfrontiert sieht, schutzwürdig ist, solange ihm die Rechtsverfolgung unmöglich oder im Hinblick auf die Unsicherheit eines nur vorläufigen Erbschaftsanfalls unzumutbar ist. Dabei sieht das Gesetz jedoch auch die Rechtsverfolgung gegen einen Vertreter des Nachlasses bzw. der (unbekannten) Erben als möglich und zumutbar an.
7Vorliegend hat das Nachlassgericht bereits durch Beschluss vom 07.11.2007 eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB eingerichtet. Auch gegen den nach § 1960 BGB bestellten Nachlasspfleger kann eine Nachlassschuld geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 1997, 1091; Palandt/Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 1960 Rdn.17). Der Nachlasspfleger ist am 13.11.2007 bestellt worden. Mithin lief die Verjährungsfrist am 01.01.2008 an und endete am 31.12.2011.

moreResultsText
Annotations
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.