Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Sept. 1999 - 15 W 173/99
Gericht
Tenor
1
G r ü n d e
2I.
3Der Erblasser ist unverheiratet und kinderlos verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist seine Mutter; der Vater des Erblassers ist vorverstorben.
4Der Erblasser errichtete zu notarieller Urkunde vom 24.11.1997 (UR-Nr. 287/1997 Notar N in G) ein Testament, dessen Eingang lautet:
5"Der Erschienene vermochte nach seinen Angaben und nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen.
6Der Erschienene wurde darauf hingewiesen, daß zu der Beurkundung ein zweiter Notar oder ein Zeuge hinzugezogen werden soll, es sei denn, daß der Erschienene darauf verzichtete.
7Der Erschienene verzichtete auf die Hinzuziehung eines zweiten Notars oder eines Zeugen.
8Der Erschienene war ausweislich seines persönlichen Eindrucks und der mit ihm geführten Unterhaltung nach meiner Überzeugung zweifelsfrei unbedenklich testierfähig.
9Er Erschienene erklärte seinen Letzten Willen mündlich wie folgt."
10In seinen nochfolgenden letztwilligen Verfügungen setzte der Erblasser die Beteiligte zu 2) zu seiner alleinigen Erbin ein und ordnete Vermächtnisse für einzelne Vermögensgegenstände an.
11Neben der vorgenannten notariellen Urkunde hat das Amtsgericht eine von dem Erblasser niedergeschriebene und unterschriebene Erklärung vom 25.11.1997 eröffnet, die lautet:
12"Ich möchte auf See bestattet werden. Ich bitte meine Erbin, Frau I, ..., meine Bestattung auf See auszurichten.
13Ich bitte meinen Kameraden, Herrn E ... meiner Erbin bei der Ausrichtung meiner Bestattung auf See behilflich zu sein."
14Die Beteiligte zu 1) hat zu notarieller Urkunde vom 20.05.1998 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin ausweisen soll. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, das notarielle Testament des Erblassers sei gemäß § 2233 Abs. 3 BGB unwirksam, weil er zum Zeitpunkt der Beurkundung sprechunfähig gewesen sei.
15Die Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie hält das Testament für wirksam. Jedenfalls sei in der schriftlichen Erklärung des Erblassers vom 25.11.1997 eine erneute Erbeinsetzung zu sehen.
16Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 2) sowie den Urkundsnotar als Zeugen vernommen. Ferner hat es eine schriftliche Zeugenaussage des Arztes für Allgemeinmedizin E aus G eingeholt, der den Erblasser ärztlich betreut hat. Dieser hat bekundet, der Erblasser habe sich nach einer im November 1996 erfolgten operativen Entfernung des Kehlkopfes sprachlich nicht mehr verständigen können. Seines Wissens habe er weder über ein entsprechendes Sprachgerät (elektronischer Kehlkopf) verfügt noch habe er die Ösophagus-Ersatzstimme (Speiseröhrenstimme) beherrscht. Die Verständigung mit ihm, dem Zeugen, sei stets schriftlich erfolgt.
17Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 02.02.1999 angekündigt, den beantragten Erbschein zu erteilen, falls nicht bis zum 05.03.1999 Beschwerde eingelegt werde.
18Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.1999 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Sache mit den Beteiligten am 23.03.1999 erörtert und durch Beschluß vom selben Tag die Bescherde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
19Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.1999 bei dem Landgericht eingelegt hat.
20Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
21II.
22Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
23In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
24In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die Rechtsmittelfähigkeit des vom Amtsgericht erteilten Vorbescheides ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 20, 255; Keidel/Winkler, FG, 14. Aufl., § 84 Rdnr. 2).
25Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
26Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, daß das notarielle Testament vom 24.11.1997 nicht formwirksam errichtet ist. Nach § 2233 Abs. 3 BGB kann ein Erblasser ein formgültiges Testament nicht - wie es hier geschehen ist - durch mündliche Erklärung, sondern nur durch Übergabe einer Schrift errichten, wenn er (entweder) nach seinen eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag. Ein Erblasser vermag dann hinreichend zu sprechen, wenn er seinen letzten Willen in der Lautsprache verständlich machen kann, wenn er lautlich Worte bilden kann, die von den mitwirkenden Personen verstanden werden (BGHZ 2, 172 = DNotZ 1952, 175). Dabei genügt es für die rechtswirksame Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung, daß die Urkundsperson einen Testamentsentwurf vorliest und der Erblasser auf ihre Frage, ob das Verlesene seinem letzten Willen entspreche, mit "ja" antwortet. Damit ist jedoch die Grenze dessen erreicht, was aus Gründen der Klarheit und Sicherheit im Rechtsleben in Kauf genommen werden kann. Wer nur unartikuliert lallen und die Sprache überhaupt nicht mehr gebrauchen, sich allein durch Zeichen oder Gebärden ausdrücken kann, vermag nicht hinreichend zu sprechen und kann deshalb durch mündliche Erklärung das Testament nicht wirksam errichten. Unschädlich ist es allerdings, wenn ein Erblasser sprachliche Erklärungen zu einzelnen Punkten durch Zeichen oder Gebärden unterstützten oder ersetzen muß (BGHZ 37, 79 = NJW 1962, 1149; BayObLGZ 1968, 268 = DNotZ 1969, 301; MK/BGB/Burkart, 3. Aufl., § 2233 Rdnr. 10).
27Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist für die Beschränkung der Testiermöglichkeit nach § 2233 Abs. 3 BGB nicht die tatsächliche Sprechunfähigkeit des Erblassers maßgebend. Vielmehr kommt es, wie sich schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, darauf an, ob der Erblasser angibt, nicht hinreichend sprechen zu können, oder ob der Notar davon überzeugt ist, daß er dies nicht kann. Dabei ist ein Irrtum des Notars bei der Überzeugungsbildung unschädlich. Ergibt sich aus der notariellen Urkunde entweder die Angabe des Erblassers, nicht sprechen zu können, oder die Überzeugungsbildung des Notars von der Sprechunfähigkeit des Erblassers, so kann diese Feststellung nicht durch späteren Ermittlungen des Gerichts ersetzt werden. Möglich ist allenfalls der Beweis, daß der Notar die sich aus der Urkunde ergebende Überzeugung in Wahrheit nicht gehabt habe (RGZ 108, 397, 402; OLG Köln MittRhNotK 1995, 269, 271; Senatsbeschluß vom 26.07.1989 15 W 72/89 -; MK/BGB/Burkart, aaO, § 2233 Rdnr. 11; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Auflage, § 2233 Rdnr. 10; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Auflage, § 2233 BGB Rdnr. 24). Diese Grundsätze, die im Wortlaut des Gesetzes deutlich zum Ausdruck kommen, finden ihre Rechtfertigung darin, daß es im Interesse der Rechtssicherheit beim oft lange nach der Errichtung des Testaments ausgetragenen Streit über seine Formwirksamkeit nicht auf die schwer aufzuklärenden Voraussetzungen der tatsächlichen Sprechunfähigkeit, sondern auf die regelmäßig leichter und sicherer festzustellenden Angaben des Erblassers oder die Überzeugungsbildung des Notars ankommen soll.
28Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Eingang der notariellen Urkunde bei einer zusammenhängenden Würdigung die Feststellung der Überzeugungsbildung des Notars enthält, der Erblasser könne nicht sprechen. Denn die in die notarielle Urkunde dazu aufgenommenen Angaben sind in nicht nachvollziehbarer Weise in sich widersprüchlich, indem es einerseits eingangs heißt, der Erblasser vermöge nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, während der anschließende Text der Urkunde dahin lautet, der Erblasser habe dem Notar mündlich seinen Willen wie nachfolgend erklärt (vgl. dazu OLG Köln MDR 1994, 806 = BWNotZ 1996, 16). Ausschlaggebend ist hier, daß die notarielle Urkunde die weitergehende Feststellung enthält, der Erblasser vermöge nach seinen eigenen Angaben nicht hinreichend zu sprechen. Bereits diese Erklärung des Erblassers schloß - wie bereits ausgeführt - für sich alleingenommen die Beurkundung eines Testaments durch mündliche Erklärung nach § 2233 Abs. 3 BGB aus, ohne daß noch eine eigene Prüfungsbefugnis des Urkundsnotars bestand.
29Die durch die Anwendung der Vorschrift eintretende Rechtsfolge der Formunwirksamkeit des Testaments verstößt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) auch nicht gegen die Erbrechtsgarantie des Artikel 14 GG. Die von der weiteren Beschwerde herangezogene jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 1853) betrifft ausdrücklich nur den Fall einer Doppelbehinderung des Erblassers, der sowohl sprech- als auch schreibunfähig war und dem deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung verwehrt war. Hier verhält es sich demgegenüber so, daß der Erblasser entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 2233 Abs. 3 BGB ohne weiteres noch ein notarielles Testament errichten konnte, nämlich in der Form der Übergabe einer Schrift; daneben stand ihm noch die Möglichkeit der Errichtung eines privatschriftlichen Testamentes gemäß §§ 2247 BGB zur Verfügung. Es geht hier deshalb lediglich darum, daß der Notar bei der Wahrnehmung seiner Amtspflichten dem Erblasser nicht den richtigen Weg zur Errichtung eines formwirksamen Testaments gewiesen hat. Die Unwirksamkeit eines Testaments infolge der Verletzung der vorgeschriebenen Form nimmt das Gesetz ausdrücklich hin. Die nachteiligen Folgen für die im Testament bedachten Personen müssen in anderer Weise ausgeglichen werden.
30Zu Recht hat das Landgericht in der schriftlichen Erklärung des Erblassers vom 25.11.1997 nicht ein privatschriftlich errichtetes Testament gesehen, weil der Erblasser dieses Schriftstück nicht mit Testierwillen errichtet habe. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, daß die Feststellung des Testierwillens auf der Grundlage der Auslegungsvorschrift des § 133 BGB, nicht jedoch derjenigen des § 2084 BGB zu erfolgen hat (BayObLGZ 1970, 173; NJW-RR 1989, 1092; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2247 Rdnr. 3). Ein Fall, in dem eine analoge Anwendung des § 2084 BGB erwogen werden mag, insbesondere bei Zweifeln, ob eine rechtsgeschäftliche Verfügung als solche unter Lebenden oder als letztwillige Verfügung gewollt ist (vgl. Palandt/ Edenhofer, § 2084 , a.a.O., Rdnr. 16), liegt nicht vor. Denn hier ist bereits zweifelhaft, ob der Erblasser überhaupt eine rechtsgeschäftliche Verfügung über sein Vermögen treffen wollte. Dies hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenen Ausführungen verneint. Die Kammer hat insbesondere darauf hingewiesen, der Erblasser habe nach dem Gesamtinhalt seiner Erklärung vom 25.11.1997 lediglich Anordnungen für seine Beerdigung treffen wollen. Die Bezeichnung der Beteiligten zu 2) als "meine Erbin" beruhe auf dem Zusammenhang mit dem am Tag zuvor errichteten notariellen Testament, in dem er die Beteiligte zu 2) zu seiner Erbin eingesetzt habe. Ferner habe der Erblasser, wie das notarielle Testament vom Vortrag zeige, neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse anordnen wollen. Auch dies spreche dagegen, daß er eine Erklärung vom 25.11.1997 als Testament habe verstanden wissen wollen.
31Diese Erwägungen sind rechtlich in keiner Richtung zu beanstanden. Die Erklärung des Erblassers vom 25.11.1997 betrifft inhaltlich ersichtlich lediglich die Totenfürsorge, mit der er die Beteiligte zu 2) beauftragt hat, weil er sie anderweitig in dem Testament vom Vortag als Erbin eingesetzt hatte. Eine Umdeutung dieser Erklärung in ein Testament, wie sie der weiteren Beschwerde entsprechend dem Rechtsgedanken des § 140 BGB vorschwebt, scheitert bereits daran, daß die Anordnung des Erblassers für die Totenfürsorge nicht etwa unwirksam ist und zudem als Ergebnis einer Umdeutung das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen nicht weiterreichen darf als das (gedacht) unwirksame Rechtsgeschäft (BGHZ 19, 269, 275; Palandt/Heinrichs, aaO, § 140 Rdnr. 6). Es liegt deshalb auf der Hand, daß eine Anordnung des Erblassers für die Totenfürsorge nicht in eine rechtsgeschäftliche letztwillige Verfügung über sein Vermögen umgedeutet werden kann.
32Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
33Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.