Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juli 2015 - 15 W 152/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
GRÜNDE:
2I.
3Für den Beteiligten zu 2) trat bei der Beurkundung eines Wohnungseigentumskaufvertrages durch den Beteiligten zu 1) ein vollmachtloser Vertreter, Herr P, auf (UR-Nr. ###/2013); der Kaufpreis betrug 50.000,- €. Der Beteiligte zu 1) wurde mit der Einholung der erforderlichen Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 2) beauftragt. Der Beteiligte zu 2) erklärte am 20. Dezember 2013 die Genehmigung für alle von Herrn P abgegebenen Erklärungen. Der Beteiligte zu 1) beglaubigte die Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter der Genehmigungserklärung, die im Notariat des Beteiligten zu 1) entworfen worden war. (Ur-Nr. ###/2013) Der Beteiligte zu 1) stellte dem Beteiligten zu 2) für die Beglaubigung der Unterschrift mit Kostenrechnung vom 20.Dezember 2013 eine Beglaubigungsgebühr gemäß KV Nr. 25100 zu einem Wert von 25.000,- € in Höhe von 23,- € zuzüglich Dokumentenpauschale und Mehrwertsteuer in Rechnung; insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag auf 28,09 €.
4Der Präsident des Landgerichts beanstandete in seinem Prüfungsbericht vom 22. August 2014 unter anderem diese Kostenrechnung. Er vertrat die Auffassung, die erstmalige Unterschriftsbeglaubigung unter einem von einem Notar gefertigten Entwurf löse dann keine gesonderte Gebühr aus, wenn der Notar den Entwurf im Rahmen einer als solche zu vergütenden Vollzugstätigkeit angefertigt habe. Der Beteiligte zu 1) trat dieser Auffassung entgegen und wandte sich weisungsgemäß an die Beschwerdekammer des Landgerichts, um eine Entscheidung herbeizuführen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Kostenrechnung bestätigt.
5Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss des Landgerichts auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts Beschwerde eingelegt, der er in der Sache aus eigenem Recht entgegen getreten ist. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
7II.
8Die vom Beteiligten zu 1) weisungsgemäß eingelegte Beschwerde ist gemäß § 129 Abs.1 GNotKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 130 Abs.3 S.1 GNotKG, 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
9Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht die verfahrensgegenständliche Rechnung des Beteiligten zu 1) bestätigt.
10Aufgrund der von ihm vorgenommenen Beglaubigung der Unterschrift des Beteiligten zu 2) unter der Genehmigungserklärung war der Beteiligte zu 1) nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 17 Abs.1 BNotO sogar verpflichtet, diese Tätigkeit nach dem Gebührentatbestand der Nummer 25100 des KV GNotKG in Rechnung zu stellen. Die Auffassung des Präsidenten des Landgerichts, die erstmalige Beglaubigung der Unterschrift unter die im Notariat des Beteiligten zu 1) verfasste Genehmigungserklärung sei in einer Konstellation wie der vorliegenden gebührenfrei, ist nicht zutreffend.
11Mit der Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) eine Tätigkeit vorgenommen, die unter den Gebührentatbestand der Nr. 25100 des KV GNotKG fällt. Es liegt kein Fall gemäß Abs.1 der Nr. 25100 des KV GNotKG vor, bei dem ausnahmsweise keine Beglaubigungsgebühr anfällt. In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung ist hierzu noch Folgendes auszuführen:
12Die Genehmigungserklärung vom 20. Dezember 2013 ist kein Entwurf im Sinne von Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG. Zwar könnte der Wortlaut der Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG – isoliert gesehen – durchaus in dem vom Präsidenten des Landgerichts angenommenen Sinn verstanden werden dahin, dass die Vorschrift in jedem Falle eines vom Notar gefertigten Entwurfes gelten soll unabhängig davon, ob die Fertigung des Entwurfs gesondert zu vergüten ist oder bereits anderweitig abgegolten ist. Dabei würde aber der Aufbau des Gesetzes, in dem die Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG als eigenständiger Absatz steht, nicht ausreichend beachtet. Unter diese Vorschrift fallen angesichts der Stellung und des Zusammenhangs der Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG nur Beglaubigungen von Unterschriften unter Entwürfe, für deren Fertigung der Notar eine gesonderte Gebühr gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs.1 S.1 KV GNotKG berechnen kann und zu berechnen hat. Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG ist entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts nicht zu lesen als Ergänzung und weitere Folge zu der Vorschrift der Vorbemerkung 2.4.1 Abs.1 S.2 KV GNotKG, in der geregelt ist, wann – ausnahmsweise - für die Fertigung eines Entwurfs vom Notar keine Gebühr berechnet wird. Vielmehr handelt es sich bei der in Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG enthaltenen Regelung um eine eigenständige und zusätzliche Ausnahmevorschrift, die systematisch nur dann einschlägig ist, wenn der Notar im Sinne der Vorbemerkung 2.4.1 Abs.1 S.1 KV GNotKG die Fertigung des Entwurfs in Rechnung stellen kann.
13Wollte man die Vorschrift der Vorbemerkung 2.4.1 Abs.2 KV GNotKG in dem vom Präsidenten des Landgerichts angenommenen Sinn verstehen, würde dies im Übrigen zu folgendem nicht gerechtfertigten und in sich widersprüchlichen Ergebnis führen: Der Notar könnte im Falle der Beglaubigung einer ersten Unterschrift unter einem Entwurf, den er im Rahmen einer als solche vergüteten Vollzugstätigkeit – einschließlich der Einholung von Genehmigungen - gefertigt hat, weder eine Entwurfsgebühr noch eine Beglaubigungsgebühr berechnen. Entschließt sich hingegen der Beteiligte, selbst den Text seiner Erklärung anzufertigen (etwa weil er auf die Verwendung eigener Formulare und dergleichen Wert legt), fiele trotz des geringeren Tätigkeitsumfangs des Notars auch nach der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts die Beglaubigungsgebühr an. In einem solchen Fall müsste auf der Basis der hier abgelehnten Auffassung sogar darüber nachgedacht werden, ob der Notar dem Beteiligten anraten müsste, einen anzufertigenden notariellen Entwurf derselben Erklärung in Anspruch zu nehmen, um Kosten zu sparen.
14Die Unterschriftsbeglaubigung setzt voraus, dass der Notar sich über die Identität der Person vergewissert, vgl. § 26 DONot, und rechtfertigt daher bereits aus sich heraus wegen des hiermit verbundenen Aufwandes und wegen des Haftungsrisikos einen gesonderten Gebührenansatz, wie er in dem Gebührentatbestand der Nr. 25100 KV GNotKG zum Ausdruck kommt. Es ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beglaubigungstätigkeit eines Notars gesondert zu vergüten ist, nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar zumindest eine damit eng zusammenhängende Tätigkeit vergütet bekommt. Die im Vergleich zur Beglaubigungsgebühr der Nr. 25100 KV GNotKG deutlich höhere Entwurfsgebühr der Nrn. 24100 – 24103 KV GNotKG kann es vor dem Hintergrund dieser Überlegungen rechtfertigen, dass der Notar nicht zwingend jede Beglaubigung eines von ihm gefertigten Entwurfs gebührenmäßig abrechnen kann. Kann der Notar jedoch die Fertigung des Entwurfs gemäß Vorbemerkung 2.4.1 Abs.1 S.2 in Verbindung mit Vorbemerkung 2.2 Abs.2 KV GNotKG – ausnahmsweise - nicht als solche gesondert in Rechnung stellen, weil die Fertigung des Entwurfs im Rahmen der als solche gesondert zu vergütenden Vollzugstätigkeit erfolgt, dann führt dies nicht dazu, dass der Notar auch die erste Beglaubigung bzw. die an einem Tag erfolgenden ersten Beglaubigungen einer Unterschrift unter diesen Entwurf nicht berechnen darf.
15Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit der früheren Rechtslage unter der Geltung der KostO angezeigt. Im Gegenteil spricht ein Vergleich mit der früheren Rechtslage sogar für die Ansicht, dass eine Beglaubigungsgebühr nur dann ausnahmsweise nicht erhoben werden kann, wenn eine Entwurfsgebühr anfällt. Die Vorschrift des § 145 Abs.1 S.4 KostO ließ die Beglaubigungsgebühr nur bei der zeitlich ersten Beglaubigung einer Unterschrift unter einen Entwurf entfallen, für deren Fertigung der Notar gemäß § 145 Abs.1 S.1 oder S.2 KostO eine Entwurfsgebühr berechnen konnte. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung sollte durch die Einführung des GNotKG nach der Intention des Gesetzgebers unverändert bleiben (vgl. BT-Drucksache 17/11471 (neu), S. 230). Ansonsten blieb es bei der allgemeinen Vorschrift des § 45 KostO.
16Die vom Präsidenten des Landgerichts in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 zum Verfahren LG Bielefeld 23 T 433-439/14, auf die im vorliegenden Verfahren Bezug genommen worden ist, ausführlich dargestellte Problematik betrifft das Verhältnis von Entwurfs- und Vollzugsgebühr; es konnte aber auch nach den Vorschriften der KostO neben einer Entwurfsgebühr wie auch neben einer Vollzugsgebühr eine Beglaubigungsgebühr entstehen. Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Vorbemerkungen 2.2 Abs.2 und 2.4.1 Abs.1 S.2 KV GNotKG das zuvor unklare Verhältnis zwischen Entwurfs- und Vollzugsgebühr geklärt hat, kann daher für die Frage, wann ausnahmsweise eine Beglaubigungsgebühr nicht anfällt, nicht herangezogen werden. Dass das Anfallen einer Vollzugsgebühr eine Beglaubigungsgebühr gemäß § 25100 KV GNotKG nicht ausschließt, ergibt sich im Übrigen bereits aus Vorbemerkung 2.2 Abs.2 KV GNotKG, welcher nur den Anfall einer Gebühr nach 25204 ausschließt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 129 Abs.2 S.3 GNotKG.
18Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist aus tatsächlichen Gründen nicht veranlasst.
19Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 129 Abs.1, 130 Abs.3 S.1 GNotKG, 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. In der Literatur wird ersichtlich keine andere Auffassung vertreten; hierzu verweist der Senat auf die vom Landgericht in dem angegriffenen Beschluss umfangreich herangezogenen Belegstellen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juli 2015 - 15 W 152/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juli 2015 - 15 W 152/15
Referenzen - Gesetze
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.
(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.