Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Feb. 2016 - 13 UF 31/14
Tenor
wird die Beschlussformel des am 18.12.2015 verkündeten Senatsbeschlusses im Kostenausspruch gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. i.V. mit § 319 FamFG wie folgt berichtigt:
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
1
Gründe:
2Der am 18.12.2015 verkündete Senatsbeschluss enthält im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung eine Lücke. Es sollte hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung verbleiben. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung (Verbund) von keinem Beteiligten angegriffen worden ist.
3Der Berichtigung nicht zugänglich ist die vom Antragsgegner angeregte Streichung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 FamFG. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht greift (vgl. MükoFamFG-Fischer, 2. Aufl. 13, § 69 Rn. 33).
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Referenzen - Gesetze
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
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