Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 Vollz (Ws) 196/14

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene erstrebt die Verlegung in den offenen Vollzug. Nach den Feststellun-gen im angefochtenen Beschluss stellte er am 20.05.2013 einen entsprechenden Verlegungsantrag, der mit Beschluss der Vollzugskonferenz vom 18.10.2013 abschlägig beschieden wurde.
4Der Beschluss stützt sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung der Voranstalt (JVA C) vom 09.04.2013 mit der ebenfalls eine entsprechende Verlegung abgelehnt worden war. Darin wird der Betroffene als querulatorisch und narzistisch beschrieben, der in einer starken Abwehrhaltung zum Strafvollzug stehe – der Betroffene ist wegen seiner zahlreichen Eingaben und Beschwerden gerichtsbekannt -, weswegen eine fundierte Einschätzung der Missbrauchsgefahr nicht vorgenommen werden könne. Die prognostische Einschätzung nach dem LSI-R-Verfahren deute aber auf eine negative Kriminalprognose hin. Der Sozialdienst der JVA B hat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2013 hingegen eine Verlegung in den offenen Vollzug für vertretbar erachtet. Der Betroffene habe sich auf eine externe Psycho-therapie eingelassen, verfüge über einen sozialen Empfangsraum und eine beachtenswerte Verschuldensproblematik bestehe nicht.
5Eine Fluchtgefahr wurde von keiner Seite gesehen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sei die – jetzt angefochtene – Ablehnung der Verlegung erfolgt, weil „wegen der erhöhten Freiräume im offenen Vollzug“ es auch dort zur „Auseinander-setzung mit dem System“ kommen könne.
6Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie hält die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht für ermessensfehlerhaft. Die Eignung für den offenen Vollzug setze eine gewisse Aufgeschlossenheit für sozialpädagogische Bemühungen und Bereitschaft zu loyaler Mitarbeit voraus. Der Betroffene sei aber ein querulatorischer und miss-trauischer Mensch, so dass die Bedenken der Anstalt, die diese an einer hin-reichenden Mitarbeit des Betroffenen im offenen Vollzug habe, begründet seien.
7Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er eine Verletzung sachlichen Rechts rügt.
8II.
9Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist anerkannt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels auch dann geboten ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwer-degericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). So verhält es sich hier. Es kann letztlich nicht überprüft werden, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 116 StVollzG hinsichtlich des vom Landgericht angelegten Ermessensmaßstabs bzgl. des § 10 StVollzG vorliegen. Insoweit ist für den Senat zumindest nicht überprüfbar, ob die Strafvollstreckungskammer den Begriff eines „vollständig ermittelten Sach-verhalts“ nicht grundlegend verkannt hat, so dass ggf. eine Zulassung der Rechts-beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht ge-kommen wäre. Es hätte hier vielmehr einer eingehenderen Darlegung des Inhalts der eine Lockerung bejahenden Stellungnahme des Sozialdienstes der JVA B bedurft, zumal diese um rund sechs Monate aktueller ist, als die ablehnende Entscheidung der JVA C. Nur so kann überprüft werden, ob tatsächlich ein vollständig ermittelter Sachverhalt vorliegt und die Grenzen des Ermessensspielraums nicht überschritten wurden, wenn den Bewertungen der älteren Stellungnahme der Vorrang eingeräumt wird.
10III.
11Die Rechtsbeschwerde hat angesichts der unzureichenden Tatsachenfeststellungen zwangsläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG).
12Für die erneute Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die von der Strafvollstreckungskammer angestellten Prämissen, dass eine gewisse Auf-geschlossenheit gegenüber sozialpädagogischen Bemühungen für eine Verlegung in den offenen Vollzug ebenso erforderlich ist, wie die Bereitschaft des Betroffenen zu loyaler Mitarbeit (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.1988 – 2 VAs 67/87 – juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.02.1990 – 1 Voll(Ws) 13/89 – juris), zutreffend sind. Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich aber nicht dadurch erschüttert, dass der Betroffene sich, wenn auch häufig und meist erfolglos sowie mit querulatorischen Zügen, der ihm vom Gesetz eingeräumten Abwehrmöglichkeiten der §§ 109 ff. StVollzG bedient, solange er sich im Übrigen rechtmäßig verhält. Die bloße „Auseinandersetzung mit dem System“ auf rechtmäßige Weise hat für sich genommen regelmäßig keine Auswirkungen auf die Geeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug.

Annotations
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.