Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juli 2016 - VII-Verg 44/13
Gericht
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-90/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird eine Gebühr von 5.872,50 € festgesetzt.
Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin noch 3.372,50 € zu zahlen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 25.11.2013 erfolgte Gebührenfestsetzung durch die 2. Vergabekammer des Bundes ist begründet.
3Die festgesetzte Gebühr war von 8.932,50 € auf 5.872,50 € zu ermäßigen. Der Gebührenfestsetzung ist ein Bruttoauftragswert von 5.503.750 € zugrunde zu legen.
4Die Vergabekammer hat die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen insoweit keine Bedenken, wenn die Vergabekammer im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreift, die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert, der in gleicher Weise wie im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist. Danach ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Vergabeverfahren eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Zuschlag wahren will (BGH, Beschluss vom 18.03.2014, Az.: X ZB 12/13, juris Rn. 7). Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen, hilfsweise auf den vom Auftraggeber ermittelten Auftragswert (OLG Celle, ZfBR 2014, 820, juris Rn. 16 ff. m.w.Nachw.; OLG Sachsen-Anhalt WuW/E Verg 1142, juris Rn. 15).
5Ausgehend hiervon ist vorliegend von einem Bruttoauftragswert von 5.503.750 € auszugehen. Ausweislich des Angebots der Antragstellerin vom 31.07.2013 hat sie die ausgeschriebenen Leistungen „Beratung IT-Projektmanagement“ zu einem Betrag von 5.503.750 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten. Dieser Wert ist nicht zu erhöhen. Zwar konnte die vorgesehene Vertragslaufzeit von zwei Jahren optional jeweils zwei Mal für ein Jahr verlängert werden. Auch sind Optionen bei der Bestimmung des Auftragswerts zu berücksichtigen, weil auch die nur potentielle Möglichkeit der Verlängerung der Zeitspanne, in der der Auftragnehmer die vertragsgemäßen Leistungen weiter erbringen kann, einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der dem Ausschreibungsgegenstand innewohnt und das Interesse der Bieter am Auftrag mitbestimmt (BGH VergabeR 2014, 545, juris Rn. 11). Jedoch war in der Angebotssumme der Antragstellerin der wirtschaftliche Wert der Optionen bereits berücksichtigt. Sie hat ihrem Angebot den erst bei Ausübung der Optionen anfallenden Bedarf von insgesamt 5.000 Personentagen zu Grunde gelegt und damit die ausgeschriebenen Leistungen bereits für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren zu einem Gesamtpreis von 5.503.750 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten.
6Ist somit von einem Bruttoauftragswert von 5.503.750 € auszugehen, ergibt sich nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Basisgebühr von 6.525,- €. Diese ist um 10 % auf 5.872,50 € zu ermäßigen. Die Vergabekammer hat eine Kürzung um 10 % für angemessen gehalten, weil sie aufgrund eines Parallelverfahrens mit dem Sachverhalt vertraut und ein geringerer Einarbeitungsaufwand angefallen war. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, so dass es bei einer Kürzung um 10 % verbleibt.
7Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin somit noch 3.372,50 € zu zahlen.
8Dicks Dr. Maimann Barbian
Annotations
(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.