Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Aug. 2016 - 5 W 37/16

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.07.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 27.06.2016, Az. 15 O 471/14, dahingehend abgeändert, dass der Kostenfestsetzungsantrag vom 19.02.2016 zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben Rechtsanwälte A u. a. zu tragen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 571,44 €
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 27.06.2016 in Höhe von 571,44 € zugunsten des Beklagten.
4Unter dem 05.03.2013 ist auf Antrag der Klägerin durch das Amtsgericht Hagen ein Mahnbescheid gegen einen Herrn A ... B erlassen worden. Dieser ist unter der Anschrift „..... Straße ..., Stadt 1“ zugestellt worden. Gegen den Mahnbescheid ist Widerspruch eingelegt worden.
5Nach der beantragten Abgabe an das Landgericht Köln hat die Klägerin eine Anspruchsbegründung eingereicht, die Herrn A ... B unter der vorbezeichneten Anschrift zugestellt worden ist.
6Sodann haben sich mit Schriftsatz vom 07.11.2014 (Bl. 25 d. A.) Rechtsanwälte A u. a. für Frau C C bestellt und angezeigt, dass diese sich gegen die Klage verteidigen wolle. Sie haben ausgeführt, dass die Verteidigungsanzeige rein vorsorglich vor dem Hintergrund erfolge, dass die Klägerseite einen Herrn B A unter der Adresse ..... Str. ... in Stadt 1 verklagt habe. Eine Person unter diesem Namen unter dieser Adresse sei der Mandantin nicht bekannt. Es mangele daher auch an einer wirksamen Zustellung der Klageschrift.
7Mit Beschluss vom 26.11.2014 hat sich das Landgericht Köln aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
8Unter dem 29.07.2015 hat die Klägerin dort eine neu gefasste Anspruchsbegründung gegen Herrn A B mit der Anschrift „..... Straße ..., Stadt 1“ eingereicht. Diese ist unter der angegebenen Anschrift sowie unter der Anschrift „c/o B B, ..... Str. ..., Stadt 1“ zugestellt worden.
9Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 (Bl. 75 d. A.) haben sich Rechtsanwälte A u. a. nunmehr rein vorsorglich für den Betrieb B B bestellt und Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Sie haben ausgeführt, dass von einer wirksamen Zustellung nicht ausgegangen werden könne, da eine Person A B nicht existent und bekannt sei.
10Unter dem 18.12.2015 hat die Klägerin sodann die Klagerücknahme erklärt.
11Mit Schriftsatz vom 08.01.2016 (Bl. 83 d. A.) haben Rechtsanwälte A „namens und in Vollmacht der Beklagtenseite“ beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.
12Das Landgericht Düsseldorf – Einzelrichter – hat der Klägerin mit Beschluss vom 05.02.2016 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 5.963,13 € festgesetzt.
13Rechtsanwälte A u. a. haben mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.02.2016 Kostenfestsetzung gegen die Klägerin in Höhe von 571,44 € beantragt.
14Das Landgericht Düsseldorf – Rechtspfleger – hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.06.2016 die Kosten gegen die Klägerin antragsgemäß in Höhe von 571,44 € zugunsten des Beklagten festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln sei, als sie ihre Nichtexistenz geltend mache. Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gelte auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig. Die Existenz der Partei sei im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt sei, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Zu Gunsten der nicht existenten Partei könne ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen berücksichtigt würden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt habe.
15Gegen den ihr am 28.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.07.2016, eingegangen am 06.07.2016, sofortige Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Festsetzungsantrag der beklagten Partei unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 27.06.2016, Az.15 O 471/14, zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Kosten seien nicht erstattungsfähig. Die Fiktionswirkung zu Gunsten einer nicht existenten Partei beziehe sich nur auf juristische Personen, wohingegen hier eine natürliche Person gehandelt habe. Es handele sich vorliegend außerdem nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, denn die beklagte Partei habe sogar Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Sie hätte die Durchführung eines streitigen Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt verhindern können und müssen, wenn sie bereits im Mahnverfahren auf ihre Nichtexistenz hingewiesen hätte.
16Rechtsanwälte A u. a. haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts. Richtig sei, dass der Mahnbescheid zugestellt worden sei. Bis auf die Einlegung eines Widerspruchs habe der Familienbetrieb B sich gegen diese Zustellung aber nicht wehren können. Bei den vertretenen Mandanten handele es sich um „Dritte“, welche berechtigt und befugt gewesen sein, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Die Klägerin hätte aufgrund des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und aufgrund des Schriftsatzes vom 07.11.2014 vom streitigen Verfahren Abstand nehmen müssen. Sie habe die weiteren Kosten selbst provoziert.
17II.
18Die Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
19Die Beschwerde ist auch begründet. Die von den Rechtsanwälten A u. a. gegen die Klägerin begehrte Kostenfestsetzung in Höhe von 571,44 € ist zu Unrecht erfolgt.
20Zutreffend ist das Landgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass eine nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. In Konsequenz gilt eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch in diesem Verfahren als existent zu behandeln Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Zu Gunsten der nicht existenten Partei kann daher ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen zu berücksichtigen sind, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. zu alldem BGH, NJW-RR 2004, 1505 mwN).
21Nach der zitierten Rechtsprechung können jedoch nur die Kosten eines Dritten ersetzt werden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat, um die Nichtexistenz geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1505; OLG Düsseldorf, ErbR 2012, 147; OLG Koblenz, MDR 2013, 1243). Eine entsprechende Bestellung für die nicht existente Partei zur Geltendmachung deren Nichtexistenz ist hier jedoch nicht erfolgt. Vorliegend haben sich Rechtsanwälte A u. a. nicht im Auftrag eines Dritten für Herrn A ... B bzw. Herrn A B als nicht existenten Beklagten bestellt, um die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Vielmehr haben sie sich „rein vorsorglich“ für Frau C C sowie für den „Betrieb B B“ bestellt und für diese Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Sie haben hierbei lediglich darauf hingewiesen, dass eine Person A ... B bzw. A B nicht existent und bekannt und deswegen die Zustellung unwirksam sein dürfte, ohne jedoch Verteidigungsbereitschaft für die nicht existente beklagte Partei anzuzeigen und Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage zu beantragen. Auch mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid ist die Nichtexistenz des Beklagten nicht geltend gemacht worden, sondern dieser ist offensichtlich gerade unter dem Namen des Beklagten erklärt worden und hat keine weiteren Angaben enthalten. Erst nach der Klagerücknahme haben Rechtsanwälte A u. a. ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Beklagtenseite“ beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzulegen. Hiermit haben sie jedoch nach Wegfall der Rechtshängigkeit durch Rücknahme der Klage nicht mehr die Nichtexistenz der beklagten Partei im Rechtsstreit geltend gemacht und auch nicht mehr geltend machen können.
22Ohne dass sich die nicht existente Partei selbst auf ihre Nichtexistenz berufen hat, kann ihre Existenz nicht für das Klageverfahren und ebenso wenig für das Kostenfestsetzungsverfahren fingiert werden. Dann konnte sie keine Prozesshandlungen wirksam vornehmen und insbesondere keinen Prozessbevollmächtigten bestellen. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten durch einen Dritten kann ihr nicht fiktiv zugerechnet werden (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1505). Eine Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten kommt daher nicht in Betracht.
23Für die von ihnen vertretenen Dritten, Frau C C und den „Betrieb B B“ können Rechtsanwälte A u. a. keine Kostenfestsetzung verlangen und haben dies mit ihrem Antrag vom 19.02.2016 auch nicht getan. Ob ein Dritter die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, vom Kläger ersetzt verlangen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Insoweit muss der Dritte den Prozessweg beschreiten (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1505). Eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO ist nur zugunsten der obsiegenden Partei des Rechtsstreits möglich. Frau C C bzw. der „Betriebs B B“ waren jedoch nicht Parteien des Rechtsstreits. Unstreitig hat die Klägerin mit ihrer Klage nicht sie, sondern Herrn A ... B bzw. A B als Beklagten in Anspruch genommen. Allein der Umstand, dass Frau C C bzw. des „Betriebs B B“ Zustellungen entgegen genommen haben, hat nicht zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses im Verhältnis zu ihnen geführt. Es fehlt für eine Kostenfestsetzung außerdem an einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gemäß § 103 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 ZPO vom 05.02.2016 betrifft nur die Kostentragungspflicht der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Rechtsanwälten A u. a. aufzuerlegen, weil sie nach den vorstehenden Ausführungen als vollmachtlose Vertreter gehandelt haben. Mangels Berufung auf seine Nichtexistenz konnte der nicht existente Beklagte nicht für den Rechtsstreit bzw. Kostenfestsetzungsverfahren als existent fingiert werden und deshalb auch keinen Prozessbevollmächtigten bestellen. Ein vollmachtloser Vertreter kann nach dem Veranlasserprinzip selbst mit den Kosten belastet werden (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2010, 154; OLG Stuttgart MDR 2010, 1427; OLG Bamberg JurBüro 2005, 548;Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 91, Rn. 2). Dies gilt auch, wenn er eine nicht existente Partei vertreten hat (vgl. OLGR Frankfurt 97, 291; Zöller/Herget, § 88, Rn. 11).

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(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.