Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 3 U 164/13

bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 08.08.2013, Az. 13 HKO 3/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

i.

Die Parteien vertreiben als Wettbewerber Strom und Gas an Endverbraucher und streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Wettbewerbswidrigkeit der Internetwerbung der Beklagten bezüglich ihrer Stromtarife „A. StromC.“ und „A. StromF.“ auf ihrer Homepage (vgl. K4 und K5), die wie folgt lautet:

„Mit Preisgarantie* und Treubonus wie im Ergebnisfeld des Tarifrechners angezeigt, ohne feste Vertragslaufzeit. So sichern Sie sich gegen möglicherweise steigende Strompreise ab.“

Das Wort „Preisgarantie“, mit einem Sternchen versehen, wird wie folgt erläutert:

„Das Produkt hat eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß § 3 der AGB. Die Preisgarantie gilt für den Energiepreis inklusive Netzentgelt, nicht für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden.“

Ein Verbraucher, der einen der beworbenen Stromtarife ordern möchte, wird über einen Link zum Papierantrag für einen der beiden Tarife weitergeleitet (Anlagen K10 und K11). Auch in diesem ist in der Fußnote 2 darauf hingewiesen, dass sich die Preisgarantie nicht auf hoheitliche Belastungen wie Steuern und Abgaben bezieht.

Weder auf der Homepage noch auf den Antragsformularen ist im Einzelnen mitgeteilt, welche Teile des Preises von der Garantie nicht erfasst sind. Diese Informationen erhält der Verbraucher nur, wenn er den Link „Fußnoten 1 bis 3: Rechtliche Hinweise“, der sich auf dem auf der Homepage der Beklagten vorgehaltenen Stromrechner befindet, betätigt (K6 und K7).

Auf den dann aufgehenden Seiten ist Folgendes ausgeführt (Anlagen K8 und K9):

„Eingeschränkte Preisgarantie. Bis zum Ende des im Vertrag vereinbarten Stichtages werden die Energiekosten, die Entgelte für Netznutzung, Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgabe garantiert. Die Preisgarantie erstreckt sich nicht auf die im angegebenen Arbeitspreis enthaltene Mehrwertsteuer (derzeit 19%), die Stromsteuer (derzeit 2,0 ct/kWh), die EEG-Umlage (derzeit 5,277 ct/kWh), § 13 NEV-Umlage (derzeit 0,329 ct/kWh), Offshore-Umlage (derzeit 2,250 ct/kWh), KWK-G-Umlage (derzeit 0,126 ctlkWh), sowie denkbare künftige zusätzliche Steuern und Abgaben. Bei deren Änderung bzw. Einführung kann der Arbeitspreis auch während der Laufzeit der Preisgarantie entsprechend angepasst werden. Für Preisänderungen ausserhalb des Garantiezeitraumes gelten die Ziffern 3.2 bis 3.4 der aktuellen AGB.“

Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2012 (K12) u. a. wegen dieser Bewerbung des Stromtarifes abgemahnt und zu einer Unterlassungsverpflichtung aufgefordert. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

Die Klägerin hat hinsichtlich der beworbenen Preisgarantie Folgendes vorgetragen: Beim Tarif „ A. StromC.“ betrage der nicht von der Garantie umfasste Preisanteil 46,4%, bei „A. StromF.“ ca. 48,75%. Dies sei ein nicht unerheblicher Anteil des Strompreises, über den der durchschnittliche Verbraucher, der von einem variablen Anteil von 25% ausgehe, nicht hinreichend informiert werde. Dies sei irreführend.

Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Klageantrag wie in der Sitzungsniederschrift vom 03.07.2013 (Bl. 129 d. A.) neu gefasst.

Die Klägerin hat daraufhin - soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich - in erster Instanz beantragt:

1. die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an der jeweiligen Geschäftsführung) zu verurteilen, es zu unterlassen,

für Stromtarife (insbesondere für die Stromtarife „ A. StromC.“ und „A. StromF.“) gegenüber privaten Endverbrauchern mit einer für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Preisgarantie, die im Bruttoarbeitspreis enthaltene bzw. künftig anfallende Steuern, Umlagen und Abgaben (mit Ausnahme der Konzessionsabgabe) nicht umfasst und diese Preisanteile mithin nicht garantiert, zu werben und

a) lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine eingeschränkte Preisgarantie handelt, die für den Energiepreis inklusive Netzentgelt gilt, nicht jedoch für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden, soweit dies geschieht wie in dem Internet-Auftritt vom 04.01.2013, Anlage K 4 und K 5,

bzw.

b) im Vertragsformular lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Preisgarantie ausschließlich auf den Energiepreis bezieht, wobei der Bruttopreis des Tarifs als weitere Bestandteile hoheitliche Belastungen insbesondere Steuern und Abgaben

inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer - zurzeit 19% - enthält, soweit dies geschieht wie in dem Vertragsformular gemäß Anlage K 10

bzw.

lediglich darauf hinzuweisen, dass sich die Preisgarantie ausschließlich auf den Energiepreis und die Netznutzungsentgelte bezieht, soweit dies geschieht wie in dem Vertragsformular gemäß Anlage K 11.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 272,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 25.01.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt.

Der hohe Anteil von Steuern und Gebühren am Strompreis von mehr als 40% sei den Verbrauchern bekannt. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011, Aktenzeichen 4 U 58/11, wonach der Verbraucher davon ausgehe, dass die steuerliche Gesamtbelastung mit 25% knapp über dem Mehrwertsteuersatz liege, überzeuge nicht. Im Übrigen werde der Verbraucher über den Preisrechner, und zwar in den „Fußnoten 1 bis 3: rechtliche Hinweise“ umfassend informiert, die als (aufklappbarer) Link ausgestaltet seien.

Mit ihrem Hinweis auf die Anlagen K10 und K11 habe die Klägerin die konkrete Verletzungsform verfehlt. Außerdem seien die Anträge zu unbestimmt und zu weitgehend. Da die Klägerin dem jeweiligen Verweis auf die konkrete Verletzungsform einen abstrakten Antragsteil vorangestellt habe, verfolge sie kein einheitliches, sondern gesonderte Klageziele. Es bleibe aber im Ungewissen, welche Handlungsvarianten noch zum Kern des begehrten Verbots gehören sollen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 08.08.2013 hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens abgewiesen, weil es eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG verneint hat. Die Beklagte habe in der Werbung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Garantiepreis nur für den Strom und die Netzentgelte, nicht aber für Steuern und Abgaben gelte (K4 und K5). Dies sei dem verständigen Verbraucher auch ohne Hinweis bekannt. Ihm sei auch bekannt, dass im Preis ein Anteil von 19% Mehrwertsteuer und weitere staatliche Steuern und Abgaben, wie z. B. die EEG-Umlage und Stromsteuer, enthalten sind. Ein verständiger Verbraucher gehe davon aus, dass sich bei einer Änderung von Steuern und Abgaben - die vom Stromanbieter nicht beeinflusst werden können - der vereinbarte Garantiepreis ändere.

Die Grundsätze der Entscheidung des OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.11.2011, Az. 4 U 58/11, seien hier nicht anwendbar. Denn die Beklagte werbe nicht mit einem Festpreis, sondern mit einer von Anfang an eingeschränkten Preisgarantie. Aus deren Wortlaut ergebe sich bereits für einen aufmerksamen Verbraucher eindeutig, worauf sich die Garantie beziehe.

Im Übrigen ist das Landgericht auch nicht der Ansicht, dass ein verständiger Verbraucher beim Strompreis von einem variablen Preisanteil (durch Steuern und Abgaben) von nur 20 - 25% ausgehe. Ein durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher des Jahres 2013 wisse, dass beim Strompreis neben der Mehrwertsteuer noch weitere preisrelevante Abgaben und Steuern erhoben würden (z. B. zur Finanzierung der Energiewende) und dass diese den Strompreis erheblich, also weit über den Mehrwertsteueranteil hinaus, verteuern können. Ob er sich diese Verteuerung letztlich z. B. mit 35% oder 50% vorstelle, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass er wisse, dass sich der vereinbarte Preis durch Steuern und Abgaben verteuern könne. Im konkreten Fall müsse der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt werden, dass der von der Garantie nicht umfasste Preisanteil 46,4% bzw. 48,75% umfasse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen das am 12.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 13.09.2013, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 12.11.2013 begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsklage in der Fassung des zuletzt gestellten Klageantrags zu Ziffer 1 a) und b) weiter.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft offen gelassen, welche Vorstellungen sich der Verbraucher hinsichtlich der Höhe des variablen Anteils konkret bildet. Es sei entgegen der Entscheidung des OLG Hamm allerdings davon ausgegangen, dass es mehr als 25% seien. Eigene Feststellungen dazu habe es nicht getroffen.

Weiterhin sei das Landgericht der Auffassung, dass eine Aufklärung über die unstreitig variablen Anteile von 46,4% bzw. 48,75 entbehrlich sei, obwohl es gleichzeitig meine, dass der Verbraucher möglicherweise mit einem variablen Anteil von 35% rechne. Allein aus dieser Diskrepanz von ca. 13% ergebe sich bereits die Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Die relevante und erhebliche Irreführung liege darin begründet, dass der angesprochene Verbraucher nicht erfahre, in welcher Höhe die vorgeblich durch eine Preisgarantie garantierten Preise tatsächlich variabel seien.

Der Verbraucher rechne auch nicht mit einem variablen Anteil von 46,4% bzw. 48,75%. Hierbei reiche es aus, wenn nur ein erheblicher Teil der Verbraucher durch die Irreführung betroffen ist.

In der fehlenden Angabe sei auch ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG zu erblicken. Die Angabe der tatsächlichen Höhe des variablen Preisanteiles sei eine wesentliche Information.

Die Klägerin hat die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2014 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 b) und Ziffer 2 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt daher im Berufungsverfahren zuletzt:

1. das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 08.08.2013, Az.: 13 HK 0 3/13, abzuändern und

2. die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an der jeweiligen Geschäftsführung) zu verurteilen, es zu unterlassen, für Stromtarife (insbesondere für die Stromtarife „A. StromC.“ und „A. StromF.“) gegenüber privaten Endverbrauchern mit einer für einen bestimmten Zeitraum bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Preisgarantie, die im Bruttoarbeitspreis enthaltene bzw. künftig anfallende Steuern, Umlagen und Abgaben (mit Ausnahme der Konzessionsabgabe) nicht umfasst und diese Preisanteile mithin nicht garantiert, zu werben, wenn dies geschieht wie in dem Internet-Auftritt vom 04.1.2013, Anlagen K 4 und K 5. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Ausmaß des variabel bleibenden Teils sei nicht von kaufentscheidender Bedeutung, weil der Verbraucher hieraus nicht entnehmen könne, in welcher Höhe sich dieser - von der Preisgarantie nicht erfasste - Anteil in Zukunft erhöhe.

§ 5a Abs. 2 UWG begründe keine allgemeine Informationspflicht; die Vorschrift gelte nur für solche Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht hätten und deren Angabe unter Berücksichtigung beider Interessen erwartet werden könne. Ein solches Gewicht komme dem prozentualen Anteil der variablen Preisbestandteile nicht zu.

Weiterhin hält die Beklagte an den erstinstanzlichen Antragsrügen fest.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Klageantrag in der Fassung, die er im Berufungsverfahren erfahren hat, ist nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da er sich auf die konkrete Verletzungsform in der Internetwerbung, wie in Anlage K 4 und K 5 dokumentiert, bezieht. Nach der Entscheidung des BGH vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11 - Biomineralwasser, GRUR 2013, 401, Tz. 24, ist in den Fällen, in denen sich die Unterlassungsklage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.

Die Berufung beanstandet nach Antragsrücknahme im Übrigen nur noch, dass die Internetwerbung der Beklagten vom 04.01.2013 bezüglich der Stromtarife „A. StromC.“ (Anlage K 4) und „A. StromF.“ (Anlage K 5) jeweils keine Angaben über den Anteil der nicht garantierten Preisbestandteile enthält.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Internetwerbung aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 und 5 bzw. 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

a) Eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG liegt nicht darin begründet, dass auf den prozentualen Anteil der von der Preisgarantie nicht erfassten Preisbestandteile nicht hingewiesen wird.

Eine solche Irreführung liegt nur dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Werbeaussage eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.

Mit der hier streitgegenständlichen Internetwerbung werden alle Verbraucher angesprochen, die Strom benötigen und Stromlieferungsverträge abschließen, mithin die allgemeinen Verkehrskreise, zu denen auch die Senatsmitglieder gehören. Der Senat kann daher die Verbrauchervorstellung aufgrund eigener Betroffenheit, der Sachkunde mit vergleichbaren Fällen und der Lebenserfahrung selbst beurteilen.

aa) Unter dem Begriff „Preisgarantie“ und der weiteren Erläuterung „so sichern Sie sich gegen steigende Strompreise ab“ ist nach dem Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise die Garantie des Strompreises für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu verstehen, wobei sich aus der weiteren Erläuterung „Sie zahlen nur, was Sie wirklich verbrauchen“ ergibt, dass sich die Garantie auf den jeweiligen Einheitspreis bezieht.

bb) Die Werbung mit der Preisgarantie enthält für sich genommen keine objektiv unrichtige Angabe im Sinne einer „dreisten Lüge“. Dass sich die Preisgarantie nicht uneingeschränkt auf den kompletten Einheitspreis bezieht, folgt aus dem hiermit verbundenen Sternchenhinweis, der in unmittelbarem sachlichen und räumlichen Zusammenhang erläutert wird. Nach der neueren Rechtsprechung genügt es, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebots hinzuweisen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.93 - 2.99 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Die Auflösung des Sternchenhinweises erläutert, dass sich die Preisgarantie nur auf den Energiepreis incl. Netzentgelt bezieht und nicht für Steuern und Abgaben gilt, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden.

Der aufklärende Hinweis hat an dem Blickfang teil und ist der herausgestellten Angabe eindeutig zugeordnet, so dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den aufklärenden Hinweis auch wahrnehmen kann. Insbesondere ist der Hinweis ohne weiteres Scrollen wahrnehmbar; außerdem ist er in gleicher Größe und Farbe sowie Position gehalten, wie die vorangestellte Angabe der „Preisgarantie“. Auch die Länge des Textes mit lediglich drei Zeilen führt nicht dazu, dass die Angaben zur Einschränkung der Preisgarantie im gesamten Text untergingen.

cc) Auch inhaltlich genügt die Auflösung des Sternchenhinweises den Anforderungen an die Vollständigkeit und Richtigkeit der werbenden Angaben.

Während in der Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az. 4 U 58/11, GRUR-RR 2012, 171, die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht heranzieht, die beanstandete Werbeaussage den Begriff des „Festpreises“ verwendete, wird im vorliegenden Fall die Preisgarantie von vorneherein ausdrücklich als eingeschränkte Preisgarantie für den Energiepreis inklusive Netzentgelt bezeichnet.

dd) Entscheidend ist jedoch in Abgrenzung zu dieser Entscheidung, dass sich mittlerweile der Kenntnisstand der Verbraucherkreise deutlich gewandelt hat. Die der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegende Werbeaussage stammte aus Oktober 2010, während die hier streitgegenständliche Werbeaussage vom 04.01.2013 datiert. Dazwischen liegt der Reaktorunfall in Fukushima vom 11.03.2011, der in der Bundesrepublik zu einer erneuten Wende in der Energiepolitik führte. Mitte 2011 beschloss der Bundestag das „13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes“, das die Beendigung der Kernenergienutzung regelt und Maßnahmen trifft, um die Energiewende zu beschleunigen.

Nach einer Befragung der 'Verbraucherzentrale Bundesverband' im Juni 2013 zum Thema „Verbraucherinteressen in der Energiewende“ - Ergebnisse einer repräsentativen Befragung (http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Energiewende Studie lang vzbv 2013.pdf) war 93% der Verbraucher der Begriff der Energiewende bekannt, wobei diese spontan mit steigenden Energiepreisen in Verbindung gebracht wird. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich in allen Medien breit geführte Diskussion über die Energiewende kann nicht mehr zugrunde gelegt werden, dass die Einzelheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der EEG-Umlage einer großen Anzahl der Verbraucher nicht bekannt seien. Angesichts der seither gestiegenen Strompreise geht der informierte und verständige Verbraucher auch nicht davon aus, dass die zur Finanzierung der Energiewende notwendigen Abgaben bei ca. 25%, also nur knapp über der Mehrwertsteuergrenze von 19% liegen.

ee) Abgesehen davon informiert die Internetwerbung der Beklagten auf der nachfolgenden Webseite des sog. Tarifrechners nach konkreter Berechnung des ortsbezogenen Stromverbrauchs zum Begriff der Preisgarantie unter dem deutlich hervorgehobenen Link „Fußnoten 1 bis 3: rechtliche Hinweise“ über die einzelnen Bestandteile des Strompreises, die von der Garantie erfasst sind und welche Bestandteile des Preises, nämlich Steuern, Abgaben, Umlagen etc. in konkret bezeichneter Höhe hierzu nicht gehören. Hinzu kommt der Hinweis, dass während der Laufzeit der Preisgarantie bei Erhöhung dieser Komponenten der Preis angepasst werden kann.

Dies hält der Senat für ausreichend.

Dass der Verbraucher diese konkrete Information erst durch Anklicken des „Fußnoten-Links“ erhält, steht dem nicht entgegen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2004, Az. I ZR 222/02 -E.-Tinte, GRUR 2005, 438, rechtfertigt zwar der Umstand, dass der an einem Vertragsschluss interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen von sich aus „aktiv“ nachfragen muss, nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Interessent wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird.

Auch wenn bei der vorliegenden Internetwerbung die rechtlichen Hinweise der Fußnoten 1 bis 3 nicht zwangsläufig auf dem Weg zum Vertragsschluss angeklickt bzw. aufgerufen werden müssen, findet sich dieser Link wiederum deutlich hervorgehoben in räumlicher Nähe zu der mit Fußnote 1) versehenen Preisgarantie, so dass die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen nach dem Gesamteindruck als zusammengehörig aufgefasst werden können und daher im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung nicht zu beanstanden sind (BGH a. a. O. Tz. 24 - 26).

ff) Schließlich hält der Senat in Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011 es nicht für erforderlich, ausdrücklich den exakten prozentualen Anteil der von der Garantie nicht umfassten Preisbestandteile anzugeben. Das Ausmaß des variabel bleibenden Teils wird für den Verbraucher nicht von kaufentscheidender Bedeutung sein, weil er nicht weiß, wie sich dieser Anteil in Zukunft verändern, insbesondere erhöhen wird. Gleichzeitig weiß der Verbraucher auch, dass hierzu weder der Stromanbieter noch dessen Mitbewerber konkrete Angaben machen kann, da dies ausschließlich von der Entwicklung der gesetzlichen Abgaben und Steuern abhängt. Die Kenntnis der variabel bleibenden Quote innerhalb des Gesamtpreises erscheint auch dem Senat eine allenfalls theoretisch interessante Information, die kaum einen darüber hinausgehenden praktischen Erkenntniswert hat.

b) Eine Irreführung der streitgegenständlichen Werbeaussage ergibt sich auch nicht aus § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 16.05.2012 - I ZR 74/11 -, Zweigstellenbriefbogen). Wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, kommt der prozentualen Angabe der variablen Preisbestandteile im Verhältnis zum Gesamtpreis kein kaufentscheidendes Gewicht zu.

Darüber hinaus betrifft § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG den anzugebenden Endpreis bzw. die Art der Preisberechnung oder etwaige Zusatzkosten, deren Angabe vorliegend nicht in Frage steht.

Nach alledem erweist sich das klageabweisende Endurteil, soweit es angefochten wurde, als zutreffend. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat sieht in der vorliegenden Entscheidung zwar keine Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az. 4 U 58/11, weil sich die zugrunde liegenden Sachverhalte -wie oben aufgezeigt - bereits unterscheiden. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob bei einer eingeschränkten Preisgarantie zur Vermeidung einer Irreführung die Angabe des prozentualen Anteils der variablen Preisbestandteile erforderlich ist, hat allerdings grundsätzliche Bedeutung; die Klärung dieser Frage dient zugleich der Fortbildung des Rechts. Diese Frage ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die Rechtsfrage stellt sich in einer Vielzahl von Fällen, auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des erkennenden Gerichts, und sie berührt die Interessen der beteiligten Verkehrskreise beträchtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 3 U 164/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 3 U 164/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 3 U 164/13 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 3 U 164/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 26. Feb. 2014 - 3 U 164/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2012 - I ZR 74/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 74/11 Verkündet am: 16. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 74/11 Verkündet am:
16. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zweigstellenbriefbogen
UWG § 5a Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1

a) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht
, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen
, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben
und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom
Unternehmer erwartet werden kann.

b) Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2
UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen
sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Ver-
wendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er
seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.

c) Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine
anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort
der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung
auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht
auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - OLG Jena
LG Erfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2011 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Erfurt vom 23. Juni 2010 auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. Der Beklagte ist ein bei der Klägerin zugelassener Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Mainz, der Zweigstellen in Erfurt und Karlsruhe unterhält. Für die Zweigstelle in Erfurt verwendet er Briefbögen, auf deren Vorderseite allein die Anschrift der Kanzlei in Erfurt angegeben und der Beklagte an zweiter Stelle von drei in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwälten genannt ist. Die konkrete Gestaltung der Vorderseite der Briefbögen geht aus einem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen hervor (im Antrag als Anlage 1 bezeichnet). Auf der Rückseite der Briefbögen sind sowohl die Anschrift der Kanzlei in Erfurt als auch die Anschriften der Kanzleien in Mainz und Karlsruhe angegeben. Der Beklagte ist für die Kanzlei in Mainz an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in Karlsruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Angaben zur Kanzlei in Erfurt sind gegenüber den Angaben zu den Kanzleien in Mainz und Karlsruhe farblich hervorgehoben. Für seine Kanzleien in Mainz und Karlsruhe verwendet der Beklagte in gleicher Weise gestaltete Briefbögen.
2
Die Klägerin ist der Ansicht, die Gestaltung der Briefbögen verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BORA sowie gegen § 5a Abs. 2 UWG und sei damit wettbewerbswidrig. Auf der Vorderseite der Briefbögen fehle jeglicher Hinweis, dass der Beklagte seiner anwaltlichen Tätigkeit auch an anderen Standorten nachgehe, wo er seine Hauptkanzlei und wo er Zweigstellen unterhalte. Es genüge nicht, dass die übrigen Standorte auf der Rückseite der Briefbögen angegeben seien; der Verbraucher nehme die Rückseite solcher Briefbögen nicht unbedingt zur Kenntnis.
3
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn auf diesen kein Hinweis enthalten ist, an welchen von mehreren Standorten er seine „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhält und an welchen Standorten eine „Zweigstelle“, dies insbesondere indem der Briefbogen so gestaltet wird, wie dies dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen entspricht.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Erfurt, BRAK-Mitt 2010, 226). Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Wege der Anschlussberufung hilfsweise beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Niederlassungen unterhält, und anzugeben, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
5
Weiter hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner Erfurter Kanzleiadresse entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden , ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Kanzleiadressen unterhält.
6
Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
7
Das Berufungsgericht (OLG Jena, GRUR-RR 2012, 21 = WRP 2011, 784) hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten abgeändert und auf den von der Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag dahin neu gefasst , dass es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt hat, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden , ohne anzugeben, an welchem Standort er seine Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
8
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
9
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Schlussanträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der im Wege der Anschlussberufung verfolgte erste Hilfsantrag sei in seiner zweiten Alternative gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BORA begründet , soweit der Beklagte nicht zusätzlich angegeben habe, an welchem Ort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhalte. Der Hauptantrag, der Hilfsantrag in seiner ersten Alternative und der zweite Hilfsantrag seien dagegen unbegründet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt :
11
Der Rechtsanwalt habe gemäß § 10 Abs. 1 BORA auch auf den Briefbögen einer Zweigstelle den Kanzleisitz anzugeben. Dagegen sei er nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, die Zweigstelle als solche zu kennzeichnen.
12
Aus der Verpflichtung, die Anschrift der Niederlassung des Dienstleistungserbringers (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV) und den Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns (§ 37a Abs. 1 HGB) anzugeben, folge keine Verpflichtung, auf das Bestehen eines Kanzleisitzes oder einer Zweigstelle hinzuweisen. Da die Adresse der Zweigstelle eine vollwertige Zustellanschrift sei, bestehe auch kein Grund, zusätzlich die Anschrift der Hauptkanzlei anzugeben.
13
Die Gestaltung der in Rede stehenden Briefbögen verstoße nicht gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil sie keine wesentlichen Informationen vorenthalte. Zwar gelte die Anschrift der Niederlassung eines Rechtsanwalts nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und nach § 5a Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 DLInfoV als wesentliche Information. Im Streitfall gehe es aber nicht um die Angabe der Kanzleianschrift, sondern um die Kennzeichnung von Zweigstellen. Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro sei zwar für die Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von Bedeutung. Der Beklagte verschweige jedoch nicht, dass er an drei Standorten tätig und seine Präsenz an den einzelnen Standorten daher eingeschränkt sei. Dies ergebe sich aus der Rückseite der Briefbögen, die in die Betrachtung einzubeziehen sei.
14
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu I, II 3, III). Die Revision des Beklagten ist dagegen erfolgreich (dazu II 4). Die von der Klägerin mit der Klage und der Anschlussberufung geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht begründet.
15
I. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen hat.
16
1. Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von dem Beklagten, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn sie keinen Hinweis enthalten, an welchen von mehreren Standorten er seine „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhält und an welchen Standorten eine „Zweigstelle“, und zwar insbesondere, wenn der Briefbogen so gestaltet ist, wie dies dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen entspricht.
17
2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung von Briefbögen,deren Gestaltung dem für das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Thüringen benutzten Briefbogen entspricht, gegen eine nach der derzeit geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtung verstößt, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen und durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen,wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.
18
3. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beklagte ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA (dazu a) noch nach § 37a Abs. 1 HGB (dazu b) oder § 5a Abs. 2 UWG (dazu c) verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen; selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, hätte der Beklagte ihr dadurch entsprochen , dass er auf der Rückseite dieser Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen angegeben hat (dazu d). Der Beklagte ist auch weder nach § 10 Abs. 1 BORA (dazu e) noch nach § 5a Abs. 2 UWG (dazu f) verpflichtet , durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.
19
a) Der Beklagte ist nicht nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
20
aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA in der seit dem 1. März 2011 geltenden Fassung hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten , so ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift (§ 31 BRAO) anzugeben.
21
bb) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift. Die Klägerin nimmt den Beklagten jedoch nicht wegen Vorenthaltens der Kanzleianschrift, sondern wegen Fehlens eines Hinweises auf andere Stand- orte seiner Kanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Ein solcher Anspruch kann nicht auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BORA gestützt werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kanzleianschrift den Kanzleiort enthält.
22
cc) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich zudem keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, der eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen Niederlassungen verwendeten Briefbögen mehr als eine Anschrift zu nennen. Ein Rechtsanwalt muss auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA „seine Kanzleian- schrift“ und damit nur eine Anschrift angeben. Entsprechendes gilt für eine Sozietät von Rechtsanwälten, die mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten. Für jeden Rechtsanwalt einer solchen Sozietät, der auf den Briefbögen genannt wird, muss auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA „seine Kanzleianschrift“ und damit nur eine Anschrift angegeben werden.
23
b) Der Beklagte ist auch nach § 37a Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
24
aa) Gemäß § 37a Abs. 1 HGB muss der Kaufmann auf allen Geschäftsbriefen , die er an einen bestimmten Empfänger richtet, unter anderem den Ort seiner Handelsniederlassung angeben.
25
bb) Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie gilt nur für Kaufleute und damit nicht für Angehörige eines freien Berufs wie den Beklagten. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da im Blick auf § 10 Abs. 1 BORA keine planwidrige Regelungslücke besteht. Es kann daher offenbleiben, ob ein deutscher Einzelkaufmann auf Geschäftsbriefen einer Zweigniederlassung auch den Ort der Hauptniederlassung oder nur den Ort der Zweigniederlassung anzugeben hat (vgl. MünchKomm.HGB/Krebs, 3. Aufl., § 37a Rn. 7).
26
c) Der Beklagte ist auch nach § 5a Abs. 2 UWG nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
27
aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
28
bb) Das Bestehen weiterer Niederlassungen eines Rechtsanwalts an anderen Standorten ist keine wesentliche Information im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche Information gilt weder nach § 5a Abs. 3 UWG (dazu 1) oder § 5a Abs. 4 UWG (dazu 2) als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, noch ist sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich (dazu 3).
29
(1) Werden Waren und Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
30
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein Vorenthalten der Kanzleianschrift, sondern auf das Fehlen eines Hinweises auf andere Kanzleistandorte gestützt und kann schon deshalb nicht aus dieser Bestimmung hergeleitet werden (vgl. Rn. 21).
31
(2) Als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gelten nach § 5a Abs. 4 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
32
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Fehlen von Angaben zu anderen Niederlassungen des Rechtsanwalts nicht - was hier insoweit allein in Betracht kommt - gegen die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) verstößt, die der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt dient.
33
Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form unter anderem die Anschrift seiner Niederlassung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV) und, falls - wie hier - die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbracht wird und der Erbringer der Dienstleistung einer Kammer angehört, den Namen der Kammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV) zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Angabe weiterer Niederlassungen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht.
34
(3) Die Information über das Bestehen weiterer Niederlassungen des Rechtsanwalts ist auch nicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich (§ 5a Abs. 2 UWG). Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen auf sämtliche Niederlassungen hinzuweisen (aA Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 27 Rn. 24; vgl. auch - eine Verpflichtung zur Angabe der Hauptstelle auf Briefbögen von Zweigstellen bejahend, eine Verpflichtung zur Angabe von Zweigstellen auf Briefbögen der Hauptstelle dagegen verneinend - Siegmund in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 27 BRAO/§ 5 BORA Rn. 88, 93, 100; Weyland in Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 27 Rn. 28a und 29a; Deckenbrock, NJW 2010, 3750, 3754; vgl. weiter Kopp, BRAK-Mitt 2007, 256).
35
Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro mag - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Umstand sein, der für die Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von Bedeutung ist (vgl. Lemke, BRAK-Mitt 2008, 146, 148 f.). Ein Durchschnittsverbraucher wählt einen Rechtsanwalt möglicherweise nicht nur nach seiner Qualifikation und Spezialisierung aus, sondern auch danach, inwieweit er für Gespräche in seinem Büro zur Verfügung steht. Für einen solchen Verbraucher kann die Information, dass ein Rechtsanwalt weitere Niederlassungen an anderen Standorten unterhält, von Interesse sein, weil sich daraus ergibt, dass die Präsenz des Rechtsanwalts an den einzelnen Standorten eingeschränkt ist.
36
Das bedeutet allerdings nicht, dass es sich dabei um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handelt, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Eine Information ist nicht allein deshalb wesentlich im Sinne dieser Bestimmung, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Für einen Durchschnittsverbraucher mö- gen bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beispielsweise auch dessen Examensnoten von Interesse sein. Dennoch besteht sicherlich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Examensnoten anzugeben. Desgleichen gibt es zahlreiche Gründe für eine eingeschränkte Präsenz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei, die dem Verbraucher gleichfalls nicht mitgeteilt werden müssen, wie etwa den Umstand, dass der Rechtsanwalt nur halbtags als Rechtsanwalt tätig ist und sich im Übrigen anderen Beschäftigungen widmet. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausreichen , was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; dass derartige unerlässliche Informationen nicht verschwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 10; ferner zu § 3 UWG 1909 BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen , mwN). Doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 29b ff.). Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen unterhält, zählt nicht dazu.
37
d) Selbst wenn der Beklagte verpflichtet wäre, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen, hätte er dieser Verpflichtung dadurch entsprochen, dass er auf der Rückseite der Briefbögen diese Angaben gemacht hat.
38
aa) Auf der Rückseite der Briefbögen für die Kanzlei in Erfurt sind sowohl die (farblich hervorgehobene) Anschrift dieser Kanzlei als auch die Anschriften der Kanzleien in Mainz und Karlsruhe angegeben. Der Beklagte ist für die Kanzlei in Erfurt an zweiter Stelle von drei Rechtsanwälten, für die Kanzlei in Mainz an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in Karlsruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Rückseite der Briefbögen für die Kanzleien in Mainz und Karlsruhe ist entsprechend gestaltet. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte an allen drei Standorten seiner Kanzlei tätig ist, während die anderen Rechtsanwälte jeweils in nur einer dieser Niederlassungen tätig sind. Der Durchschnittsverbraucher kann daraus schließen , dass die Präsenz des Beklagten an den einzelnen Standorten eingeschränkt ist.
39
bb) Die Rückseite der Briefbögen ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte die Information über das Bestehen weiterer Standorte seiner Kanzlei vorenthalten hat, in die Betrachtung einzubeziehen. Im Blick auf die Beschränkungen des Kommunikationsmittels müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Rechtsanwälten nicht bereits auf der Vorderseite des ersten Briefbogens gemacht werden (vgl. zur Benennung von Sozien auf der Rückseite von Briefbögen BGH, Beschluss vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/100, NJW 2002, 1419, 1421). Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nimmt bei Anwaltsschriftsätzen auch die Rückseite des ersten Briefbogens zur Kenntnis. Er rechnet damit, dass sich hier - insbesondere bei größeren Rechtsanwaltskanzleien - Informationen zu anderen Kanzleiorten und den dort tätigen Rechtsanwälten befinden.
40
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, bei einer Übermittlung des anwaltlichen Schriftverkehrs per Telefax oder E-Mail werde die Rückseite des Briefkopfes häufig nicht mitübersandt. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlässt, die Rückseite des Briefkopfes bei einer Übermittlung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege mitzuübersenden.
41
e) Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. Aus der Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift (§ 10 Abs. 1 BORA) folgt keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, kenntlich zu machen, ob er unter dieser Anschrift seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle betreibt.
42
f) Ein Rechtsanwalt, der - wie der Beklagte - eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, ist auch nach § 5a Abs. 2 UWG nicht verpflichtet , durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen , an welchem von mehreren Standorten er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle unterhält (Prütting in Henssler/Prütting aaO § 27 Rn. 24; ders., Anwaltsblatt 2011, 46, 47; aA Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 27 BRAO/§ 5 BORA Rn. 88; Huff, BRAK-Mag. 06/2007, S. 5; Deckenbrock , NJW 2010, 3750, 3754; vgl. auch Weyland in Feuerich/Weyland/ Vossebürger aaO § 27 Rn. 28 ff., wonach der Hinweis auf den Charakter als Zweigstelle, nicht aber die Bezeichnung als „Zweigstelle“ erforderlich ist).
43
Bei der Bezeichnung der in den Briefbögen eines Rechtsanwalts genannten Niederlassungen als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder als „Zweigstelle“ handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Eine solche Angabe ist weder eine Information, die nach § 5a Abs. 3 UWG oder § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gilt (vgl. oben Rn. 29 bis 33), noch eine Information, die nach § 5a Abs. 2 UWG im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
44
Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer , deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
„Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO ist demnach die Niederlassung, mit der der Rechtsanwalt seiner Kanzleipflicht genügt. Alle weiteren Niederlassungen , die der Rechtsanwalt im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer oder anderer Rechtsanwaltskammern errichtet, sind dagegen „Zweigstellen“ (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO).
45
Für die Einstufung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO kommt es danach nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt in dieser Niederlassung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hat, auch wenn dies tatsächlich meist der Fall sein wird. Die Bezeichnung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder als „Zweigstelle“ lässt daher nicht darauf schließen, in welchem Umfang der Rechtsanwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent ist. Durch das Fehlen dieser Angaben werden insoweit daher schon keine Informationen vorenthalten. Darüber hinaus handelt es sich bei Angaben zur Präsenz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei auch nicht um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG (vgl. oben Rn. 34 bis 36).
46
Der Bezeichnung einer Niederlassung als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO kann der Durchschnittsverbraucher auch nicht unmittelbar entnehmen , welcher Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwalt angehört. Er weiß in der Regel nicht, im Bezirk welcher Rechtsanwaltskammer sich die Kanzlei eines Rechtsanwalts befindet. Er kann der Bezeichnung einer Niederlassung als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO daher im Allgemeinen auch nicht entnehmen, welche Rechtsanwaltskammer über den Rechtsanwalt die Aufsicht führt. Auch insoweit werden ihm durch das Fehlen dieser Angabe daher keine wesentlichen Informationen vorenthalten (aA Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 27 BRAO/§ 5 BORA Rn. 93). Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV verpflichtet, den Namen der Kammer anzugeben (vgl. oben unter Rn. 33).
47
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den ersten Hilfsantrag teilweise abgewiesen hat (dazu 3). Die Revision der Beklagten, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem ersten Hilfsantrag teilweise stattgegeben hat, ist dagegen begründet (dazu 4).
48
1. Mit dem ersten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Niederlassungen unterhält, und ohne anzugeben, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
49
2. Dieser Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung der für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung benutzten Briefbögen, deren Gestaltung dem für das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Thüringen benutzten Briefbogen entspricht, gegen eine Verpflichtung verstößt, auf der Vorderseite der Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen offenzulegen und kenntlich zu machen, an welchem dieser Standorte er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
50
Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag demnach - abgesehen davon, dass er ausdrücklich auf die Gestaltung der Vorderseite der Briefbögen abstellt - darin, dass er allein für die Erfurter Niederlassung (also eine Zweigstelle des Beklagten) verwendete Briefbögen betrifft und der Beklagte allein das Kenntlichmachen der (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO (und nicht auch das Kenntlichmachen von Zweigstellen) aufgegeben werden soll. Der erste Hilfsantrag stimmt dagegen mit dem Hauptantrag in- soweit überein, als er eine Verpflichtung des Beklagten voraussetzt, auf der Vorderseite der Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen anzugeben.
51
3. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auf der Vorderseite seiner Briefbögen offenzulegen, dass er an anderen Standorten weitere Niederlassungen unterhält (vgl. oben Rn. 19 bis 40). Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
52
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet, auf den Briefbögen einer Zweigstelle den Standort der Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO anzugeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.
53
a) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich bereits keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift (vgl. Rn. 21). Zudem hat der Rechtsanwalt auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.
54
aa) Der Begriff „Kanzleianschrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA umfasst nicht nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO, sondern auch die Anschrift von Zweigstellen.
55
(1) Der Begriff „Kanzleianschrift“ wird sowohl in § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA als auch in § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA verwendet. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf § 31 BRAO. Die Regelung des § 31 Abs. 3 BRAO unterscheidet zwischen der Kanzleianschrift und der Anschrift von Zweigstellen. Damit korrespondiert § 27 BRAO, der zwischen der Kanzlei, die der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskam- mer, deren Mitglied er ist, einrichten und unterhalten muss (§ 27 Abs. 1 BRAO), und Zweigstellen, die der Rechtsanwalt im Bezirk derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer errichtet (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO), unterscheidet. Das könnte dafür sprechen, dass der Begriff „Kanzleianschrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 BORA nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO bezeichnet. Danach hätte der Rechtsanwalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA auf den Briefbögen die Anschrift der Kanzlei anzugeben, mit der er seiner Kanzleipflicht genügt. Entsprechendes gälte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA für jeden auf den Briefbögen genannten Rechtsanwalt, wenn mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten werden.
56
(2) Die Begriffe „Zweigstelle“ und „Kanzlei“ sind allerdings vom Wortsinn her keine Gegensätze. Mit dem Begriff der „Zweigstelle“ korrespondiert nach allgemeinem Sprachgebrauch der - im Gesetz freilich nicht verwandte - Begriff der „Hauptstelle“. Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, die sich danach unterscheiden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 28). Die Zweigstelle ist damit der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwalts wie seine (Haupt-)Kanzlei (BGHZ aaO Rn. 33). Die Anschrift der Zweigstelle ist dementsprechend ebenso eine Kanzleianschrift wie die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei.
57
bb) Der Rechtsanwalt hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA auf Briefbögen nur eine Kanzleianschrift anzugeben (vgl. oben Rn. 21). Unterhält der Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen, ist das nach dem Zweck der Regelung die Anschrift der Niederlassung, für die er anwaltlich tätig ist. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA soll gewährleisten, dass der Adressat des Briefes die Anschrift der Niederlassung erfährt, von der aus der Rechtsanwalt tätig geworden ist und unter der er mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kann. Wird der Rechtsanwalt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, ist das die Anschrift der Zweigstelle.
58
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auch aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt sich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, kenntlich zu machen, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält (vgl. Rn. 42 bis 46).
59
III. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat.
60
1. Mit dem zweiten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner Erfurter Kanzleiadresse entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Kanzleiadressen unterhält.
61
2. Der zweite Hilfsantrag unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag nur darin, dass der Beklagte allein zur Offenlegung weiterer Standorte seiner Kanzlei und nicht zum Kenntlichmachen der (Haupt-)Kanzlei verpflichtet sein soll. Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen weitere Standorte seiner Kanzlei offenzulegen (vgl. oben Rn. 19 bis 36). Das Berufungsgericht hat den zweiten Hilfsantrag daher mit Recht abgewiesen.
62
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzu- heben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 30.03.2011 - 2 U 569/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.